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RA Digital - 01/2016

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24 Referendarteil:

24 Referendarteil: Zivilrecht RA 01/2016 Die Beklagten sind nicht als uneigennützige Treuhänder von der Haftung frei, da sie die Beträge weisungsgemäß an privilegierte Gläubiger der Schuldnerin weitergeleitet haben. Lesenswert dazu auch: BGH, Urteile vom 26.04.2012, IX ZR 74/11 und 24.01.2013, IX ZR 11/12 Für die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung verweist § 143 InsO auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts. Auf Entreicherung kann sich der andere Teil jedoch gerade bei der Vorsatzanfechtung kaum berufen. Beklagten ihrerseits können nach dem Gesamtschuldnerausgleich Rückgriff nehmen. Ein uneigennütziger Treuhänder unterliegt der Vorsatzanfechtung, wenn er nach Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ihm überlassene Geldbeträge vereinbarungsgemäß an bestimmte, bevorzugt zu befriedigende Gläubiger des Schuldners weiterleitet. Zwar handelt es sich bei den Beklagten um Angehörige rechtsberatender Berufe, die grundsätzlich an die Weisungen ihrer Mandanten gebunden sind. Diese Weisungen sind jedoch nicht verbindlich, wenn ihre Befolgung gegen das Recht verstößt oder - wie vorliegend - ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil anderer Gläubiger beinhaltet. Aufgrund der Kenntnis des Beklagten zu 1) von der drohenden Zahlungsunfähigkeit haften die Beklagten nach §§ 143 I InsO, 819 I, 818 IV, 292, 989 BGB. Sie können sich daher hinsichtlich der an andere Gläubiger ausgezahlten 8.540,54 € nicht auf Entreicherung berufen. Den Beklagten steht insoweit ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 I BGB gegen die Gläubiger zu, die als Empfänger der Zahlungen nach §§ 130, 131 InsO der Deckungsanfechtung unterliegen, deren Voraussetzungen aufgrund des Zahlungszeitpunkts weniger als drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags nahe liegen. Jedenfalls hinsichtlich des Gläubigers L. dürften auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands keine Zweifel bestehen. Hinsichtlich der eigenen Honorarforderung der Beklagten in Höhe von 2.839,11 € fehlt es schon an einer Entreicherung. Insoweit liegen - selbst wenn man von einer kongruenten Deckung ausgeht - die Voraussetzungen für eine Deckungsanfechtung nach § 130 I 1 Nr. 1 InsO aufgrund der Kenntnis des Beklagten zu 1) von der Zahlungsunfähigkeit einen Tag vor der Stellung des Insolvenzantrags durch das Finanzamt vor. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1, 2 ZPO. FAZIT Aus mehreren Gründen ist diese Entscheidung ein heißer Tipp für das Examen. Weil das Anfechtungsrecht novelliert werden soll, könnten die Landesjustizprüfungämter die noch in den Schubladen vorhandenen Klausuren zur Insolvenzanfechtung stellen. Ferner sind Fragen zur Zahlungsunfähigkeit und zur vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung Klassiker, die auch in Zukunft die Gerichte beschäftigen werden. Folglich werden sie auch Themen des Assessorexamens bleiben. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 NEBENGEBIETE Nebengebiete 25 Handelsrecht Problem: Sekundäre Unrichtigkeit des Handelsregisters Einordnung: Handelsrecht, Eintragung in das Handelsregister OLG Köln, Beschluss vom 03.06.2015 2 Wx 117/15 (MDR 2015, 903) EINLEITUNG § 15 HGB gehört zu den zentralen prüfungsrelevanten Normen des Handelsrechts. Hierbei liegt der Schwerpunkt bei Abs. 1.Diese Norm regelt die Frage, welche Rechtsfolgen es hat, wenn eine eintragungspflichtige – für die Änderung der Rechtslage aber nicht konstitutive – Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht wird. Mit „sekundärer Unrichtigkeit“ des Handelsregisters wird der Fall beschrieben, dass z.B. weder der Ein- noch der Austritt eines Gesellschafters eingetragen dies. Dies führt zu der Frage, ob § 15 I HGB auf diesen Fall überhaupt anwendbar ist. Vorliegend war ein GmbH-Geschäftsführer nicht eingetragen. Das Registergericht verweigerte deshalb die Eintragung, dass er nicht mehr Geschäftsführer sei. SACHVERHALT Die Beteiligte zu 2. ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 5...5 verzeichnet; die Beteiligte zu 1. ist als deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingetragen. Am 02.02.2015 hat die Beteiligte zu 1. über ihre Verfahrensbevollmächtigte dem Amtsgericht – Registergericht – Köln elektronisch einen Gesellschafterbeschluss vom 19.12.2014 übermittelt, wonach u.a. Herrn T nicht mehr Geschäftsführer sei, und diese Tatsache zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet (Ziff. 2. der Anmeldung vom 23.01.2015). Ausweislich eines ebenfalls beigefügten weiteren Gesellschafterbeschlusses war Herr T 12.08.2014 zum Geschäftsführer bestellt worden, eine entsprechende Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister ist indes nicht erfolgt. Jura Intensiv LEITSATZ Das Amtsgericht wird angewiesen, den Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 nicht wegen der fehlenden Voreintragung des Herrn T als Geschäftsführer abzulehnen. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 13.03.2015, erlassen am 16.03.2015, den Antrag auf Vollzug von Punkt 2. der Anmeldung vom 23.01.2015 zurückgewiesen. Da Herr T derzeit nicht als Geschäftsführer eingetragen sei, komme auch die Eintragung seines Ausscheidens nicht in Betracht; hierdurch würde nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er zuvor Geschäftsführer gewesen sei. Dies könne indes vom Registergericht nicht mehr überprüft werden – insbesondere deshalb, weil die nach §§ 39 III, 6 II GmbHG erforderliche Versicherung nicht eingereicht worden sei. Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 25.03.2015 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten mit Schriftsatz vom 20.04.2015, bei Gericht am 27.04.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29.04.2015, erlassen am 30.04.2015, nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt. Inhaltsverzeichnis

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