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RA Digital - 01/2016

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28 Nebengebiete

28 Nebengebiete RA 01/2016 Die sich aus § 15 I HGB Rechtslage wird „fiktive“ Rechtslage genannt. Man spricht insoweit von „negativer“ Publizität des Handelsregisters, da die nicht eingetragene Tatsache dem Dritten nicht entgegengesetzt werden kann; insoweit kann der Dritte auf das Schweigen des Registers vertrauen. Hiervon ist § 15 III HGB zu unterscheiden, welcher die positive Publizität der Bekanntmachung regelt. Vertiefung: Die Geltung des § 15 I HGB im Fall der „sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters“ wird zunehmend nur für den Fall angenommen, dass die voreintragungspflichtige Tatsache auch nach außen tatsächlich bekannt geworden war, weil es sonst zu einer Rechtsscheinhaftung ohne Vertrauenstatbestand kommen würde. 2. Fiktive Rechtslage, § 15 I HGB Ein anderes Ergebnis könnte sich aber aus dem gesetzlichen Rechtsscheinstatbestand des § 15 I HGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der eine eintragungspflichtige Tatsache – wie den Widerruf der Prokura, § 53 II HGB – nicht hat eintragen lassen, diese Tatsache einem Dritten nicht entgegensetzen, sofern der Dritte die Tatsache nicht kannte. Hier hat K die Entziehung der Prokura des P weder eintragen und bekannt machen lassen, noch war die Entziehung dem V bekannt. Fraglich ist jedoch, ob § 15 I HGB auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung findet, da bereits die Erteilung der Prokura, § 53 I HGB, nicht eingetragen und bekannt gemacht war. Wie dieser Fall der „sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters“ zu behandeln ist, ist streitig. Nach einer Ansicht ist § 15 I HGB auf diesen Fall nicht anwendbar. Es könne keinen (handelsregisterlichen) Rechtsschein des Fortbestehens der Prokura geben, da die Prokuraerteilung niemals eingetragen wurde. Ein (handelsrechtlicher) Rechtsschein könne nur durch Eintragung und Bekanntmachung erzeugt werden. Ein Schutz des Dritten komme allenfalls durch allgemeine Rechtsscheinhaftung des Kaufmanns in Betracht. Hiernach wäre § 15 I HGB unanwendbar mit der Folge, dass P ohne Vertretungsmacht gehandelt hätte. Nach anderer Ansicht findet § 15 I HGB hingegen auch auf den Fall der „sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters“ Anwendung. § 15 I HGB regele einen abstrakten Vertrauenstatbestand. Dieser setze nicht voraus, dass ein konkretes Vertrauen auf das Nicht-vorliegen einer nicht eingetragenen Tatsache gebildet worden sei. Über § 15 I HGB müsste sich K mithin so behandeln lassen, als habe P noch Prokura. Folglich hätte P mit Vertretungsmacht gehandelt. Für die letztgenannte (herrschende) Ansicht spricht, dass sich im (handelsrechtlichen) Geschäftsverkehr Vertrauenstatbestände gerade auch durch den täglichen Rechtsverkehr bilden und eher selten durch die (Nicht-)Eintragungen im Handelsregister. Weiterhin stellt es einen Wertungswiderspruch dar, wenn § 15 I HGB bei einmaliger Verletzung der Eintragungspflicht angewendet wird, bei mehrfacher hingegen nicht. Nach erstgenannter Ansicht würde sich eine mehrfache Verletzung der Eintragungspflicht somit quasi schlussendlich selbst legitimieren. Jura Intensiv 3. Zwischenergebnis Folglich greift § 15 I HGB hier ein. K kann dem V den Entzug der Prokura des P nicht entgegensetzen und muss sich folglich so behandeln lassen, wie wenn P noch sein Prokurist wäre. In diesem Fall wäre der Vertrag mit Wirkung für den K zustande gekommen. III. Endergebnis V kann von K die Erfüllung des Vertrages und folglich auch die Bezahlung des Kfz gem. § 433 II BGB i.H.v. 40.000 € verlangen. Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 29 Problem: Meinungsfreiheit nach der EMRK Einordnung: Grundrechte/Völkerrecht EGMR, Urteil vom 26.11.2015 Case of Annen vs. Germany (Application no. 3690/10) EINLEITUNG Dürfen Ärzte, die Abtreibungen durchführen, massiv öffentlich kritisiert und ihr Handeln sogar in die Nähe der unbeschreiblichen Verbrechen gerückt werden, die in den NS-Konzentrationslagern begangen wurden? Mit dieser heiklen Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Fall aus Deutschland zu befassen. Da die offiziellen Verfahrenssprachen beim EGMR Englisch und Französisch sind, werden die zitierten Passagen der Entscheidung im englischen Originaltext wiedergegeben. SACHVERHALT (LEICHT GEKÜRZT) Der Beschwerdeführer (B) hatte im Juli 2005 u.a. in unmittelbarer Nachbarschaft einer Tagesklinik, die Abtreibungen durchführte, Flugblätter verteilt. Auf der ersten Seite des Faltblattes stand in Fettbuchstaben, dass die Klinik der beiden behandelnden Ärzte, deren vollständige Namen genannt wurden, „rechtswidrige Abtreibungen“ durchführe. Darunter wurde in kleinerer Schriftgröße ausgeführt, dass diese vom deutschen Gesetzgeber „erlaubt und nicht unter Strafe“ gestellt seien. Die Rückseite des Faltblattes enthielt folgenden Satz: „Die Ermordung der Menschen in Auschwitz war rechtswidrig, aber der moralisch verkommene NS-Staat hatte den Mord an den unschuldigen Menschen erlaubt und nicht unter Strafe gestellt.“ Vor dem EGMR macht B geltend, dass das von deutschen Gerichten verhängte Verbot der Verbreitung der Flugblätter sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK verletze. Ist seine nach Art. 34 EMRK erhobene Individualbeschwerde begründet? Jura Intensiv LÖSUNG Die Individualbeschwerde ist begründet, soweit B in seinem Recht aus Art. 10 EMRK verletzt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich Das setzt voraus, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 I EMRK vorliegt. Art. 10 I 2 EMRK schützt nicht nur die Meinungsäußerungsfreiheit, sondern auch die Freiheit, Informationen und Ideen weiterzugeben. Damit unterfallen auch Tatsachenbehauptungen dem Schutzbereich, sodass sich die Abgrenzung der Tatsachen von den Meinungen erübrigt. Somit unterfällt das Verhalten des B dem Schutzbereich des Art. 10 I EMRK. Eingriffe sind nur möglich durch die Verpflichteten der EMRK. Damit sind alle Organe der Legislative, Exekutive und Judikative in den Staaten gemeint, die die EMRK ratifiziert haben (sog. Konventionsstaaten). Deutschland ist ein Konventionsstaat. Durch das gerichtlich ausgesprochene Verbot greift die Bundesrepublik in die Meinungsäußerungsfreiheit des B ein. LEITSATZ (DER REDAKTION) Zum Spannungsverhältnis zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) und dem Schutz der persönlichen Ehre als Bestandteil des Art. 8 EMRK. Der EGMR hat den Begriff „Meinung“ bisher nicht abstrakt definiert, sondern prüft stets mit Blick auf den konkreten Einzelfall. Er zieht den Schutzbereich jedenfalls sehr weit, weil auch Werbung erfasst sein soll (Ehlers, EuGR, § 4 Rn 6 f.). Da eindeutig ein Eingriff vorliegt, bedarf es keiner Definition. In Zweifelsfällen ist zu fordern, dass die Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweisen muss. Die deutsche Eingriffsdogmatik ist nicht übertragbar. Inhaltsverzeichnis

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Rspr. des Monats