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RA Digital - 01/2016

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34 Öffentliches Recht

34 Öffentliches Recht RA 01/2016 DIE examensrelevante Aussage: auch im Rahmen eines KVS können die Grundrechte zur Anwendung gelangen, zumindest wenn es um ein Verhalten außerhalb von Ratssitzungen geht! Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.1988, 7 B 123.87, juris Rn 4 ff.; VGH München, Beschluss vom 20.4.2015, 4 CS 15.381, juris Rn 25; VGH Mannheim, Urteil vom 11.10.2000, 1 S 2624/99, juris Rn 27. Diese Fundstellen belegen allerdings nur, dass sich Ratsmitglieder auf Grundrechte berufen können, nicht jedoch, dass es sich dann noch um einen KVS handelt. Beim KVS: Ausnahme vom Rechtsträgerprinzip Zur dogmatischen Herleitung: Erichsen/Biermann, Jura 1997, 157, 158 f.; Schoch, JuS 1987, 783, 786 f. Nochmal: es muss erkannt werden, dass K zwei Begehren verfolgt. [47] § 43 Abs. 1 GO NRW stattet die Ratsmitglieder als Vertreter der gesamten Gemeindebürgerschaft mit einem freien Mandat aus. Sie haben dabei insbesondere auch das Recht zur - ggf. gegenüber der Gemeinde und ihrer Politik kritischen - freien Meinungsäußerung, das im Übrigen nicht nur statusrechtlich, sondern - jedenfalls außerhalb von Ratssitzungen - zudem über Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist. Das freie Mandat, das mit Blick auf die grundlegende Bedeutung des politischen Meinungskampfes für die Konstituierung eines demokratischen Gemeinwesens auch auf Gemeindeebene von ganz erheblichem Gewicht ist, erfährt durch § 43 Abs. 1 GO NRW nur insofern eine Beschränkung, als die Ratsmitglieder an das Gesetz gebunden sind und [auf ] das öffentliche Wohl Rücksicht nehmen müssen. [49] Dies zugrunde gelegt, kann die Annahme eines Treuepflichtverstoßes aufgrund der [Äußerung des K gegenüber Herrn X] diesen in der freien Ausübung seines Ratsmandates beeinträchtigen. Diese Feststellung ist potentiell dazu geeignet, den Kläger von der Wahrnehmung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung im Verhältnis zur Gemeindeöffentlichkeit bzw. einzelnen Bürgern der Gemeinde abzuhalten oder ihn in dieser Hinsicht zumindest zu hemmen.“ Gleiches gilt erst recht für den angegriffenen Beschluss des Rates. Folglich ist K klagebefugt. V. Klagegegner Beim Kommunalverfassungsstreit bestimmt sich der Klagegegner nicht nach dem Rechtsträgerprinzip, sondern nach der innerorganisatorischen Kompetenz- und Pflichtenzuordnung. D.h. es ist das Organ bzw. der Organteil zu verklagen, dessen Verhalten umstritten ist. Das ist hier der Rat. Er hat den streitgegenständlichen Beschluss gefasst und behauptet einen Pflichtverstoß des K. VI. Beteiligungs- und Prozessfähigkeit Die dogmatische Herleitung der Beteiligungs- und Prozessfähigkeit ist beim Kommunalverfassungsstreit zwar umstritten (direkte oder analoge Anwendung des § 61 Nr. 1 oder 2 VwGO oder richterliche Rechtsfortbildung), im Ergebnis aber allgemein anerkannt, weil es den Kommunalorganen möglich sein muss, die ihnen zustehenden organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte gerichtlich durchsetzen zu können. Anderenfalls wäre ihre effektive Wahrnehmung nicht möglich. Mithin ist die Feststellungsklage des K in der besonderen prozessualen Situation des Kommunalverfassungsstreits zulässig. Jura Intensiv B. Objektive Klagehäufung Da K mehrere Begehren verfolgt, liegt eine objektive Klagehäufung i.S.v. § 44 VwGO vor, deren Voraussetzungen erfüllt sind. C. Begründetheit der Klage Beachte: KVS = nur Prüfung der Organrechte! I. Verstoß gegen die Pflichten als Ratsmitglied Die Feststellungsklage ist begründet, soweit das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht. Das ist der Fall, wenn K nicht gegen seine Treuepflichten als Ratsmitglied verstoßen hat. Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Öffentliches Recht 35 Die Treuepflicht als Ratsmitglied folgt aus §§ 32 I 1, 43 II GO NRW. „[53] Dahinter steht der Gedanke, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Geschäfte gefährden könnten. Ratsmitglieder müssen alles unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde und der Einwohnerschaft zuwiderläuft. Sie haben alles in ihrer Macht stehende zu tun, um Schaden von der Gemeinde abzuhalten und das Wohl der Einwohnerschaft zu fördern. [55] Im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander gilt zudem der Grundsatz der Organtreue. Er begründet namentlich die Obliegenheit von Ratsmitgliedern, rechtliche Bedenken gegen eine (anstehende) Beschlussfassung in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen. [57] Soweit § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW in dieser Lesart das Recht eines Ratsmitglieds auf freie Meinungsäußerung tangiert, […] ist er - auch als allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG - seinerseits im Lichte der Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts verhältnismäßig auszulegen und anzuwenden. [59] Nicht zuletzt diese verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung führt dazu, dass die Treuepflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW einem Gemeinderatsmitglied grundsätzlich nicht verbietet, sich auch außerhalb von Ratssitzungen gegenüber der Gemeindeöffentlichkeit oder einzelnen Bürgern zu Vorgängen der Gemeindepolitik kritisch zu äußern. Eine andere Betrachtungsweise würde dem freien Mandat einen wesentlichen Teil der ihm von § 43 Abs. 1 GO NRW zugedachten politischen Gestaltungskraft nehmen. Sie wäre mit der grundlegenden Bedeutung der mit der Mandatsausübung verbundenen Meinungsäußerungsfreiheit für das demokratische Gemeinwesen auf kommunaler Ebene nicht vereinbar. Dies schließt das prinzipielle Recht des Ratsmitglieds ein, Dritte über Vorgänge aus öffentlichen Ratssitzungen, die nicht der Verschwiegenheitspflicht des § 30 GO NRW unterliegen, zu informieren sowie eigene Einschätzungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Vorgänge kundzutun. Allerdings gilt dieses letztgenannte Recht nicht uneingeschränkt. Soweit ein Ratsmitglied derartige Äußerungen tätigt, muss es dies, auch um seiner Verpflichtung auf das Gesetz und das öffentliche Wohl durch § 43 Abs. 1 GO NRW zu genügen, nach pflichtgemäßer Prüfung insbesondere wahrheitsgemäß und - soweit geboten - vollständig tun. Zudem darf er die Gemeindeorgane durch seine Äußerungen nicht diffamieren. Jura Intensiv Mit seiner Unterstellung, der Rat werde sich nicht an Recht und Gesetz halten, hat K den Rat diffamiert und damit die Grenzen seines Äußerungsrechts überschritten. Folglich liegt ein Treuepflichtverstoß vor, sodass die Feststellungsklage insoweit unbegründet ist. II. Beschluss des Rates Die Feststellungsklage bzgl. des Ratsbeschlusses ist begründet, soweit das umstrittene Rechtsverhältnis nicht besteht. Das ist der Fall, wenn der Rat nicht berechtigt war, das Verhalten des K zu missbilligen, zu rügen und sich § 32 I 1 GO NRW: „(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. […]“ § 43 II GO NRW: „(2) Für die Tätigkeit als Ratsmitglied, […] gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 […] entsprechend: […]“ Grundsatz der Organtreue = Rücksichtnahme auf die anderen Gemeindeorgane bzw. Organteile Nochmals Betonung der Geltung und Ausstrahlungswirkung des Art. 5 I 1 GG. Grundsätzliches Recht eines Ratsmitglieds zu öffentlichen, auch kritischen Äußerungen zur Gemeindepolitik. Grenzen: Äußerung muss wahrheitsgemäß, vollständig und nicht diffamierend sein. In der Originalentscheidung war es etwas schwieriger, den Verstoß festzustellen. Das OVG musste dafür die Äußerung des K gegenüber Herrn X ganz genau unter die Lupe nehmen. Obersatz neg. Feststellungsklage Inhaltsverzeichnis

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