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RA Digital - 01/2016

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Die monatliche Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

Editorial

Editorial RA 01/2016 Sie wirbeln nicht nur rechtliche, sondern auch gesellschaftliche und sprachliche Verabredungen durcheinander wie die Windhose in der Gewitterzelle und hinterlassen Erstaunen und Verblüffung unter den Juristen. Wer in Deutschland Vergleiche mit dem Holocaust anstellt, muss um seine Karriere, mindestens aber um sein gesellschaftliches Ansehen fürchten. Es ist gesellschaftlicher Konsens, dass diese Verbrechen einzigartig und unvergleichlich sind. Der Vergleich mit ihnen gilt deshalb regelmäßig als Relativierung. Wer an Ärzte in Konzentrationslagern denkt, dem erscheinen Unmenschen wie Josef Mengele. Wer einen Arzt, der „rechtswidrige“, aber „nicht strafbare“ Abtreibungen vornimmt, in die Nähe von Ärzten in Konzentrationslagern rückt, läuft Gefahr, die dort verübten Verbrechen zu relativieren. Der mit Naziverbrechern gleichgesetzte oder auch nur verglichene Arzt bekam mit Unterlassungsklagen vor einem deutschen Gericht in der Vergangenheit immer Recht, Meinungsäußerungsfreiheit hin oder her. Wie der EGMR die Meinungsfreiheit auf der Grundlage nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beurteilt, erfahren Sie auf Seite 29 in dieser Ausgabe der RA. Der EGMR erkennt zwar die „feine Linie“, welche die deutschen Gerichte bei der Auslegung des § 218a StGB ziehen, kommt aber dennoch zu ganz eigenen Schlüssen im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit. In der teilweise im englischen Originaltext abgedruckten, sehr examensrelevanten Entscheidungsbesprechung erfahren Sie, welchen Rang die Entscheidungen des EGMR in unserer Rechtsordnung einnehmen. Zugleich erhalten Sie einen Hinweis, wie oft die Urteile des EGMR in letzter Zeit Thema von Examensklausuren waren. Die Urteile des EGMR betreffen übrigens auch deutsches Strafprozessrecht. Nicht nur für Referendare ist die Entscheidungsbesprechung auf Seite 53 deshalb Pflichtlektüre! Ab dieser Ausgabe erscheint die RA in ihrem neuen Layout. Die aus unseren Verlagsprodukten bekannte Farbgebung führt sie ab sofort auch optisch durch die Rechtsgebiete und soll Ihnen auf diese Weise eine zusätzliche Orientierungshilfe gewähren. Die Redaktion der RA wünscht Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, ein frohes neues Jahr 2016. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: verlag@jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Susen Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter verlag@jura-intensiv.de erhältlich. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 ZIVILRECHT Zivilrecht 1 Problem: Rücktritt von einem gemischten Kauf- und Tauschvertrag gem. §§ 433, 480 BGB Einordnung: Schuldrecht AG Eilenburg, Urteil vom 19.11.2015 11 C 790/14 (bisher unveröffentlicht) EINLEITUNG Von typengemischten Verträgen spricht man, wenn sich ein Gesamtvertrag aus Einzelleistungen zusammensetzt, die verschiedenen Vertragstypen zugeordnet werden können. Ferner sind bei ihnen diese Einzelleistungen derart eng miteinander verbunden, dass sie nur in ihrer Gesamtheit ein sinnvolles Ganzes ergeben. Dadurch unterscheiden sich typengemischte von zusammengesetzten Verträgen. Bei letzteren verlieren die einzelnen Bestandteile nicht ihren Sinn, wenn die aus Ihnen folgenden Pflichten getrennt erfüllt werden. Im Mittelpunkt der vorliegenden Entscheidung steht ein nachträglich geschlossener gemischter Kauf- und Tauschvertrag gem. §§ 433, 480 BGB. SACHVERHALT Der Kläger (K) betreibt eine Frischkäseproduktion. Am 24.06.2014 kauft der K bei der Beklagten (B) eine gebrauchte Kolbenfüllmaschine vom Typ „Frey Oscar Kolbenfüller - 20 Liter“ zum Preis von insgesamt 2.963,10 €. Im schriftlichen Vertrag heißt es: „Verkauf wie vom Kunden zurück nur an Gewerbetreibende, Händler (...). Keine Gewährleistung oder Umtausch.“ Den Kaufpreis zahlt K im Anschluss an den Vertragsabschluss in bar. Anfang Juli 2014 trifft die Maschine in seinem Betrieb ein. Bereits einen Tag später meldet sich K bei B und teilt ihr mit, die Maschine funktioniere nicht. Beim Einschalten käme es zu einem Kurzschluss. K lässt die Maschine bei der Firma T begutachten. Am Vormittag des 10.07.2014 erscheint B‘s Geschäftsführer (G) zusammen mit dem Angestellten F bei K. Gemeinsam untersuchen sie die Maschine. F ändert daraufhin etwas am Stromanschluss und führt einen kurzen Probelauf durch. Anschließend fahren G und F weiter zu einem anderen Kunden. Noch im Verlauf desselben Tages meldet sich K erneut bei G und erklärt ihm, die Maschine funktioniere immer noch nicht. Hierauf erscheint F am Nachmittag nochmals bei K. Zwischenzeitlich war die Maschine von Angestellten des K mit Frischkäse befüllt und in Betrieb genommen worden. Allerdings lief der Frischkäse unten aus der Maschine heraus. G erkennt die konkrete Ursache nicht, jedoch ist ihm klar, dass irgendetwas mit der Maschine nicht stimmt. Er zeigt K auf seinem Handy ein Bild von einem ebenfalls gebrauchten, aber größeren 30-Liter-Kolbenfüller. Diesen bietet er im Namen der B der K im Austausch und gegen Zahlung weiterer 800,00 € an. Damit ist K einverstanden und übergibt G sogleich den 20-Liter-Kolbenfüller. G nimmt diesen zum Firmensitz der B in Eilenburg mit. Am Vormittag des folgenden Tages ruft K bei G an, um sich nach der Lieferung der neuen Maschine zu erkundigen. G erklärt ihm daraufhin, dass er diese nicht bekommen werde. Mit Schreiben vom 12.07.2014 fordert K den G auf, ihm den 30-Liter-Kolbenfüller bis zum 14.07.2014 zu liefern. Denn jeder Tag, an dem die Maschine seinem Betrieb nicht zur Verfügung stehe, führe weitestgehend zu einem Stillstand seiner Frischkäseproduktion. Als B nicht liefert, erklärt K mit Schreiben vom 15.07.2015 „den Rücktritt vom am 10.07.2014 geschlossenen Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Nimmt der Verkäufer die dem Käufer verkaufte Sache zurück und vereinbaren beide zugleich, dass unter Anrechnung des bereits gezahlten Kaufpreises sowie gegen Zahlung eines zusätzlichen Aufpreises eine andere Sache geliefert wird, so wird damit ein neues Vertragsverhältnis in Gestalt eines gemischten Kaufund Tauschvertrag nach §§ 433; 480 BGB begründet. 2. Dieses lässt den Inhalt des ursprünglich geschlossenen Vertrages grundsätzlich unberührt, namentlich einen dort vereinbarten Gewährleistungsausschluss. 3. Tritt eine der beiden Vertragsparteien von dem neuen (zweiten) Vertrag zurück, so beschränkt sich die dann nach § 346 BGB entstehende Rückgewährpflicht ausschließlich auf die im Rahmen dieses (zweiten) Vertrages ausgetauschten Leistungen, umfasst also nicht den ursprünglich gezahlten Kaufpreis. Inhaltsverzeichnis

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