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RA Digital - 01/2016

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50 Strafrecht

50 Strafrecht RA 01/2016 Problem: § 265a StGB durch Schwarzfahren Einordnung: Vermögensdelikte OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2015 1 RVs 118/15 EINLEITUNG Im vorliegenden Beschluss führt das OLG Köln – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BGH – aus, dass ein Erschleichen der Beförderung i.S.v. § 265a StGB voraussetzt, dass der Täter sich den „Anschein der Ordnungsgemäßheit“ gibt. Diese Voraussetzung sei jedoch auch dann gegeben, wenn der Täter ein Schild bei sich trägt, auf dem ausdrücklich steht „Ich fahre schwarz“ LEITSÄTZE (DES BEARBEITERS) 1. Das Erschleichen einer Beförderungsleistung i.S.v. § 265a I StGB setzt voraus, dass der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen. 2. Dieser „Anschein der Ordnungsgemäßheit“ wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter ein Schild bei sich führt, auf dem steht „Ich fahre schwarz“. SACHVERHALT Der Angeklagte A bestieg am 11.11.2011 in L den ICE Richtung G und suchte sich einen Sitzplatz, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen; zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt, ohne sich beim Einsteigen oder bei der Sitzplatzsuche einem Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG (DB) zu präsentieren. Erst bei einer routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter Z auf A und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam. Strafbarkeit des A? PRÜFUNGSSCHEMA: ERSCHLEICHEN VON LEISTUNGEN, § 265a I 3. Fall StGB A. Tatbestand I. Tathandlung: Erschlichen der Beförderung durch ein Transportmittel, § 265 I 3. Fall StGB II. Vorsatz III. Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten B. Rechtswidrigkeit C. Schuld Jura Intensiv LÖSUNG Da § 265a I StGB formell subsidiär zu Delikten ist, die eine höhere Strafandrohung haben, insb. § 263 I StGB, sollten diese vorab geprüft werden, sofern sie ernsthaft in Betracht kommen. A. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB ggü. Z u.z.N.d. DB Durch das Fahren mit dem ICE könnte A sich wegen Betrugs gem. § 263 I StGB gegenüber Z und zum Nachteil der DB strafbar gemacht haben. Dann müsste A den Z über Tatsachen getäuscht haben. Zwar hatte A keine Fahrkarte. Dies stand jedoch auch deutlich sichtbar auf dem Zettel an seiner Mütze stand, sodass Z dies sofort sah und somit nicht darüber getäuscht wurde, dass A im Besitz einer Fahrkarte sei. Mangels Täuschung ist somit eine Strafbarkeit gem. § 263 I StGB nicht gegeben. B. Strafbarkeit gem. § 263 I StGB ggü. Z u.z.N.d. DB A hatte den Zettel bewusst an seine Mütze gesteckt, weil er auch gar nicht den Eindruck erwecken wollte, dass er im Besitz einer Fahrkarte sei. A hatte Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Strafrecht 51 also keinen Tatentschluss, den Z hierüber zu täuschen. Somit ist A auch nicht wegen versuchten Betrugs gegenüber Z und zum Nachteil der DB strafbar. C. Strafbarkeit gem. § 265a I 3. Fall StGB z.N.d. DB Durch die Fahrt mit dem ICE könnte A sich wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 265a I 3. Fall StGB zum Nachteil der DB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Tathandlung: Erschleichen der Beförderung durch ein Transportmittel, § 265a I 3. Fall StGB A müsste die Beförderung durch ein Transportmittel – hier den ICE – erschlichen haben. „[16] Nach der Rechtsprechung wird eine Beförderungsleistung bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen. […] [17] Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte mit dem Einsteigen in den abfahrbereiten ICE und der anschließenden Sitzplatzsuche im Zug mit dem ‚Anschein der Ordnungsgemäßheit‘ im Sinne der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze umgeben hat. Der an seiner Mütze angebrachte Zettel mit der sicht- und lesbaren Aufschrift ‚Ich fahre schwarz‘ war nicht geeignet, den durch das Einsteigen in den Zug gesetzten Anschein zu erschüttern. Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass in offener und unmissverständlicher Weise nach außen zum Ausdruck gebracht wird, die Beförderungsbedingungen nicht erfüllen und den Fahrpreis nicht entrichten zu wollen. Dies war dem Gesamtverhalten des Angeklagten schon nicht zu entnehmen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung, die dem Verteidiger bekanntgemacht worden ist und auf die der Senat zur Begründung ergänzend Bezug nimmt, zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Angeklagte mit Ausnahme des an der Mütze zur Schau getragenen Zettels nach außen ordnungsgemäß verhielt, indem er im L‘er Hauptbahnhof ohne Erregung von Aufmerksamkeit den Zug bestieg wie alle anderen zahlenden oder zahlungswilligen Fahrgäste, durch die Wagen ging und einen Sitzplatz suchte, den er auch fand. Sein Verhalten erschien insbesondere auch deshalb zunächst regelkonform, weil die Beförderungsbedingungen im konkreten Fall ein Nachlösen der Fahrkarte im Zug ermöglichten. Die Zugbegleiter wurden auf die fehlende Bereitschaft des Angeklagten, das Beförderungsentgelt zu entrichten, erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle während der Fahrt und damit nach Vollendung der Tat aufmerksam. Daraus lässt sich ohne weiteres schließen, dass es dem Angeklagten tatsächlich darum ging, die Beförderung nach Möglichkeit unentgeltlich zu erlangen, was indes nur gelingen konnte, weil sich der Angeklagte bis zu seiner Kontrolle durch die Zugbegleiter nicht hinreichend offenbart hatte. Der Senat schließt sich der auch insoweit zutreffenden Auffassung der Strafkammer an, nach der es nicht darauf ankommt, dass andere Fahrgäste vor dem Einsteigen oder während der Fahrt die Kundgabe mangelnder Zahlungsbereitschaft tatsächlich wahrgenommen haben. Abgesehen davon, dass sich der Fahrgast eines Jura Intensiv BGH, Beschluss vom 08.01.2009, 4 StR 117/08, NJW 2009, 1091 KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2011, (4) 1 Ss 32/11 (19/11), NJW 2011, 2600; OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2009, 2 Ss 313/07 Inhaltsverzeichnis

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