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RA Digital - 01/2016

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4 Zivilrecht

4 Zivilrecht RA 01/2016 III. Kein Ausschluss des Rücktritts Ausschlussgründe sind im Hinblick auf das Rücktrittsrecht aus § 323 I BGB nicht ersichtlich. Wirksamer Rücktritt vom neuen am 10.07.2014 geschlossenen Vertrag Das Rückgewährschuldverhältnis bezieht sich auf die Leistungen, die auf Grund desjenigen Vertrages empfangen wurden, auf den sich der Rücktritt bezieht. Zahlung der 2.963,10 € erfolgte aufgrund des ursprünglich geschlossenen Kaufvertrags vom 24.06.2014 Vom ursprünglichen Kaufvertrag hätte K aufgrund des wirksamen Gewährleistungsausschluss nicht zurücktreten können. K kann somit allenfalls den 20-Liter- Kolbenfüller zurückverlangen, der derzeit bei B in Eilenburg steht Kein Rückzahlungsanspruch IV. Zwischenergebnis Am 15.07.2014 ist K folglich von dem am 10.07.2014 mit B geschlossenen, neuen Vertrag wirksam zurückgetreten. V. Rechtsfolge Als Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts entsteht ein sog. Rückgewährschuldverhältnis. Im Rahmen dessen sind jedoch immer nur die Leistungen zurückzugewähren, die auf Grund desjenigen Vertrages empfangen wurden, auf den sich der Rücktritt bezieht. „[35] Die 2.963,10 €, die der Kläger zurückbekommen möchte, hat er jedoch nicht auf Grund des Vertrages vom 10.07.2014 geleistet und die Beklagte auch nicht auf Grund des Vertrages vom 10.07.2014 empfangen. Leistung und Empfang dieses Geldes beruhen vielmehr auf dem ursprünglich geschlossenen Kaufvertrag vom 24.06.2014. [36] Von diesem ist der Kläger indes nicht - erst Recht nicht wirksam - zurückgetreten. Bereits der Inhalt seiner Rücktrittserklärung vom 15.07.2014 bezieht sich hierauf nicht. So heißt es darin: „...erkläre ich... den Rücktritt von dem Kaufvertrag vom 10.07.2014...“. [37] Von dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 24.06.2014 hätte er auch gar nicht zurücktreten können. Dieser beinhaltete einen Gewährleistungsausschluss. Es heißt im schriftlichen Vertrag dazu: „Verkauf wie vom Kunden zurück nur an Gewerbetreibende, Händler...Keine Gewährleistung oder Umtausch.“ [38] Die besagte Klausel ist, da beide Parteien den Vertrag als Kaufleute im Rahmen ihres Geschäfts- bzw. Gewerbebetriebes geschlossen haben, wirksam. [39] Durch den am 10.07.2014 geschlossenen neuen Vertrag wurde dieser Gewährleistungsausschluss nicht berührt. [40 Zurückverlangen könnte der Kläger in Folge seines Rücktritts daher allenfalls den 20-Liter-Kolbenfüller, der derzeit noch bei der Beklagten in Eilenburg steht. Dies wurde von dem Kläger jedoch nicht begehrt. [41] Nach alledem bedarf es deshalb auch keiner Feststellungen zu der Frage, ob der 20-Liter-Kolbenfüller tatsächlich mangelhaft ist/war und wenn ja, wer diesen Mangel ggf. zu vertreten hat.“ Jura Intensiv B. Ergebnis K steht gegen B kein Anspruch auf Rückzahlung von 2.963,10 € aus §§ 346 I, 323 I BGB zu. FAZIT Werden nacheinander mehrere im Zusammenhang stehende Verträge abgeschlossen, gilt es zu beachten, dass sich die bei einem Rücktritt entstehende Rückgewährpflicht ausschließlich auf die im jeweiligen Vertrag ausgetauschten Leistungen bezieht. Eine Leistung, die aufgrund des ersten Vertrags erfolgt ist, kann nicht aufgrund eines Rücktritts vom zweiten Vertrag zurückverlangt werden. Inhaltsverzeichnis

RA 01/2016 Zivilrecht 5 Problem: Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Reparatur in markengebundener Werkstatt bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden Einordnung: Vertragsrecht, allgemeine Geschäftsbedingungen BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14 EINLEITUNG Sind Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur eines Unfallschadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären, bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig? Erneut beantwortete der BGH diese aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall. SACHVERHALT Der Kläger (K) geriet am 10.12.2013 mit F in einen Verkehrsunfall. Dabei wurde sein seit dem 01.01.2008 bei der Beklagten (B) vollkaskoversicherter Mercedes beschädigt. K hat das Fahrzeug bisher nicht reparieren lassen. Dem Versicherungsvertrag zwischen K und B liegt mit Ziffer A.2.7.1 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 folgende Regelung zugrunde: „Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6.“ Auf Grundlage dessen begehrt K von B die Schadensregulierung entsprechend einem von ihm beauftragten Gutachten. Dieses weist für das beschädigte Fahrzeug einen Reparaturkostenaufwand i.H.v. 9.396,24 € aus. Dieser basiert auf den Stundenverrechnungssätzen einer Mercedes-Fachwerkstatt. B will den Schaden nur entsprechend einem von ihr eingeholten Gutachten regulieren. Dieses stellt auf die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt ab und ermittelt dadurch Nettoreparaturkosten von lediglich 6.425,08 € für das versicherte Fahrzeug. K hat sein Fahrzeug stets in der Mercedes-Vertragswerkstatt habe warten und reparieren lassen. Hat K den geltend gemachten Anspruch? PRÜFUNGSSCHEMA Jura Intensiv A. Anspruch des K gegen B auf Zahlung von 9.396,24 € gem. dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziffer A.2.7.1.b. AKB 2008 I. Versicherungsvertrag II. Verhältnis zu den Schadensersatzvorschriften III. Voraussetzungen des A.2.7.1.b. AKB 2008 B. Ergebnis LEITSÄTZE 1. In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein. 2. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Kosten der Fachwerkstatt Kosten der nicht markengebundenen Werkstatt Inhaltsverzeichnis

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