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RA Digital - 01/2017

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12 Zivilrecht

12 Zivilrecht RA 01/2017 Gleiches folgt auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, denn B obliegt es gem. § 433 I BGB, alles zumutbare zu unternehmen, dass das Fahrzeug mangelfrei ist. Schuldner auszuüben, um ihn zu vertragsgemäßer Leistung anzuhalten. Mit diesem Zweck wäre es nicht vereinbar, eine Verpflichtung des B zur Zahlung des gesamten oder überwiegenden Teils des Kaufpreises bereits im Zeitpunkt der ersten Anlieferung des Fahrzeugs zu bejahen, obwohl dieses mangelhaft war und die K es zur Mangelbeseitigung wieder an sich nehmen musste. Dass es eines Drucks auf den Schuldner durch Einbehalt des (gesamten) Kaufpreises bedarf, wird unter den hier gegebenen Umständen besonders deutlich, weil die K mehr als zwei Monate bis zur erneuten Anlieferung des Fahrzeugs verstreichen ließ und B es in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte. [24] Zudem ist den maßgeblichen Umständen des Streitfalles Rechnung zu tragen. Unabhängig von der - aufgrund des Verstoßes gegen die vereinbarte Beschaffenheit (hier: Fabrikneuheit), die regelmäßig die Erheblichkeit der Pflichtverletzung des Verkäufers indiziert, nicht zweifelsfreien - Beurteilung des Berufungsgerichts, die Pflichtverletzung der Klägerin sei zwar „nicht ganz unerheblich“, aber gleichwohl geringfügig, ist im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nicht nur auf die geringen Kosten der Nachlackierung abzustellen, die sich nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Klägerin auf 249,90 € belaufen. [25] Die Revision verkennt, dass die K dem B zunächst nicht einmal angeboten hat, selbst für eine ordnungsgemäße Behebung des Lackschadens zu sorgen und so ihrer Erfüllungspflicht als Verkäuferin nachzukommen. Denn ausweislich des Lieferscheines vom 16.07.2013 hat sie sich lediglich zu einer Übernahme der Kosten bereit erklärt. Es oblag jedoch nicht dem B, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die K hatte dies im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu veranlassen. Zudem hat die K im Rahmen ihrer Erfüllungspflicht selbst an der (unzureichenden) Bereitschaft zur Übernahme der Kosten nicht uneingeschränkt festgehalten, sondern eine Obergrenze von 300,- € gesetzt, so dass B das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes, getroffen hätte.“ Jura Intensiv Das Leistungsverweigerungsrecht des B gem. § 320 I 1 BGB endete somit erst mit der am 06.10.2013 erfolgten Auslieferung des (mangelfreien) Fahrzeugs. Ein einredefreier Anspruch lag bis dahin nicht vor. Daraufhin entrichtete B gleich den Kaufpreis, der am 20.10.2013 bei K einging, ohne dass sie zuvor noch eine Mahnung aussprach. Daher ist B auch in dem Zeitraum zwischen mangelfreier Lieferung und Zahlung nicht in Verzug geraten. Er schuldet auch insoweit keine Verzugszinsen. B. Ergebnis K steht gegen B kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen für den Zeitraum vom 16.07.2013 bis 20.10.2013 aus § 288 I 1 BGB zu. Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben liefe dem von § 320 I 1 BGB verfolgten Zweck zuwider, Druck auf den Schuldner auszuüben. FAZIT Auch bei einem nur geringfügigem und behebbaren Mangel kann der Käufer sein Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 I 1 BGB geltend machen. Andernfalls würde ihm ein wichtiges Druckmittel, die Kaufsache mangelfrei zu erhalten, genommen. Die Erhebung der Einrede ist nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2017 Zivilrecht 13 Problem: Vormerkung zur Sicherung des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs eines Versprechensempfängers Einordnung: Sachenrecht OLG München, Beschluss vom 07.12.2016 34 Wx 423/16 EINLEITUNG Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück kann gem. § 883 I 1 BGB eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt auch zur Sicherung künftiger Ansprüche. Ob hingegen auch der Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit durch einen Versprechensempfänger darunter fällt, war im vorliegenden Fall des OLG München streitig. SACHVERHALT B ist ein eingetragener Verein. Er bestellt zu notarieller Urkunde vom 25.07.2016 auf seinen Grundstücken zugunsten der C-GbR beschränkte persönliche Dienstbarkeiten mit dem Recht zu Errichtung, Unterhaltung und Betrieb einer Stromkabeltrasse sowie einer Übergabestation einschließlich aller Nebeneinrichtungen (Ziff. 1). Die Ausübung der Dienstbarkeiten darf auch Dritten überlassen werden. Gem. Ziff. 2 ist der C-GbR außerdem das Recht eingeräumt, dem Grundstückseigentümer einen künftigen anderen Betreiber der Anlagen zu benennen. Weiter ist - wörtlich – bestimmt: „1. Der Grundeigentümer verpflichtet sich dem Nutzungsberechtigten gegenüber als Versprechensempfänger gem. § 335 BGB, beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wie Ziff. 1 Zug um Zug gegen Löschung der in Ziff. 1 begründeten Dienstbarkeit zu bestellen zugunsten beliebiger vom Nutzungsberechtigten benannter Dritter - auch zugunsten mehrerer aufeinanderfolgender Dritter -, und zwar für den Fall, dass solche Dritte in den geschlossenen Nutzungsvertrag eintreten und diese Dritte die Rechte und Pflichten des Nutzungsberechtigten aus diesem Nutzungsvertrag übernehmen. 2. Dieser Anspruch ist übertragbar. 3. Das Benennungsrecht eines künftigen Dienstbarkeitsberechtigten soll durch Vormerkung gem. § 883 BGB zugunsten des Benennungsberechtigten im Grundbuch abgesichert werden.“ Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter, dem vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestimmten Inhalts zu bestellen, kann durch Vormerkung gesichert werden (Bestätigung der Senatsentscheidungen vom 06.04.2016, 34 Wx 399/15, und vom 18.04.2012, 34 Wx 35/12). 2. Zur Auslegung einer Bewilligung, die den zu sichernden Bestellungsanspruch des Versprechensempfängers als „Benennungsrecht“ bezeichnet. Unter Ziff. 3 bewilligt und beantragt B die Eintragung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten gem. Ziff. 1 sowie die Eintragung einer Vormerkung gem. Ziff. 2 zugunsten der C-GbR auf Benennung eines Dienstbarkeitsberechtigten. Auf Bedenken des Grundbuchamts erläutert der Notar (N) seinen gestellten Eintragungsantrag mit Schreiben vom 23.09.2016. Er ist der Ansicht, der Anspruch des Versprechensempfängers gegenüber dem Grundstückseigentümer, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, könne durch Vormerkung gesichert werden. Art und Gegenstand der Rechtsänderung, die der Gläubiger als Versprechensempfänger vom Grundstückseigentümer als Schuldner verlangen könne, würden sich aus der Verweisung auf Ziff. 2 der Bestellungsurkunde ergeben. Als Formulierungshilfe für den Eintragungsvermerk schlägt N vor: „Vormerkung für die C-GbR zur © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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