Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 01/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Urteil
  • Bauo
  • Stgb
  • Anspruch
  • Recht
  • Zivilrecht
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

40 Referendarteil:

40 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 01/2017 Speziell für Referendare LEITSÄTZE (DER REDAKTION) 1. Bei der Bewerbung und Vermittlung von Kundenreisen sowie der Beratung hierzu handelt es sich nicht um apothekenübliche Dienstleistungen i.S.v. § 1a Abs. 11 ApBetrO. 2. Die Untersagung apothekenunüblicher Dienstleistungen verletzt den Apotheker nicht in seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit. Zustände und Beschreibungen, die die Gegenwart betreffen, werden im Indikativ Präsens wiedergegeben. Ansonsten Geschichtserzählung im Indikativ Imperfekt Verwaltungsverfahren als Teil der Geschichtserzählung: Indikativ Imperfekt Problem: Untersagung von Reisevermittlungen durch einen Apotheker in seinen Betriebsräumen Einordnung: Apothekenrecht/Übereinstimmende Teilerledigungserklärung VG Minden, Urteil vom 07.11.2016 7 K 2536/14 EINLEITUNG Im 2. Examen hat sich der Prüfling immer wieder mit unbekannten Rechtsbereichen zu befassen. Das Urteil des VG Minden veranschaulicht dies beispielhaft anhand des Apothekenrechts. TATBESTAND „Der Kläger betreibt [...] die „Q. -Apotheke“ in C. , F.-straße. Seit Dezember 2005 nimmt der Kläger mehrmals im Jahr als Reisebegleiter an sogenannten „Kundenreisen“ teil, die von dem Anbieter „X. X1. H. GmbH“ veranstaltet werden. Ob der Kläger diese Reisen auch vertreibt oder vermittelt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Für die Kundenreisen warb der Kläger mithilfe von Informationsflyern, die auf einem Warenaufsteller vor dem Eingang zur Apotheke ausgelegt waren. Zudem stellte der Kläger dort einen sog. „Passantenstopper“ - einen großen Plakataufsteller - auf, der Werbeplakate für die Kundenreisen [...] enthielt. Der Kläger überreichte in der Apotheke zudem ausgewählten Kunden ein Exemplar der monatlich erscheinenden Publikation „1. C1. Gesundheitsmagazin“, dessen Inhalt der Kläger teilweise redaktionell gestaltet. Darin waren u.a. in den Ausgaben für Mai und September 2014 Werbeanzeigen für die 32. und 33. Kundenreisen enthalten, die jeweils den folgenden Hinweis enthielten: „INFORMATION & BUCHUNG : Q. -Apotheke S. S1. e.K.“ Darüber hinaus warb der Kläger für die Kundenreisen mit Anzeigen in regionalen Zeitungen sowie im Internet. Die dort veröffentlichten Werbeanzeigen enthielten entweder Hinweise darauf, dass Informationen zu den Kundenreisen in der Q. -Apotheke erhältlich seien, oder gaben an, dass die Buchung in der Q. -Apotheke erfolgen könne. [...] Auf der Webseite xxx.de, die der Kläger betreibt, sind unter der Überschrift „Apotheker S1. ‚s Kundenreisen“ Informationen zu bereits durchgeführten und zukünftig durchzuführenden Kundenreisen abrufbar. [...] Der Kläger beantwortete darüber hinaus in der Apotheke Nachfragen der Kunden zu den Reisen, füllte auf deren Wunsch ein vorgefertigtes Anmeldeformular aus und leitete dieses an den Veranstalter der Reisen weiter. Eine Vergütung erhielt der Kläger für seine Tätigkeit eigenen Angaben zufolge nicht. Er nahm allerdings mit seiner Ehefrau kostenlos an den Reisen teil. Jura Intensiv Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben 1. August 2014 mit, dass er der örtlichen Presse und verschiedenen Internetseiten entnommen habe, dass er - der Kläger - über seine Apotheke Kundenreisen vertreibe. Er wies darauf hin, dass die Apothekenbetriebsräume stets von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen durch Wände und Türen zu trennen Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2017 Referendarteil: Öffentliches Recht 41 seien und forderte den Kläger auf, seine nebenberuflichen Tätigkeiten nachvollziehbar unabhängig von den Apothekengeschäften zu führen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. August 2014 gab der Kläger an, die Feststellung, dass er Kundenreisen vertreibe, sei falsch. Den Internetseiten und Presseartikeln sei zu entnehmen, dass Reiseveranstalter die Firma X. X1. H. GmbH sei. Er bediene sich auch nicht dieses Reiseveranstalters zur Durchführung der Reisen und initiiere sie auch nicht. Vielmehr sei mit der Durchführung der Reisen ausschließlich der Reiseveranstalter betraut. [...] Er fungiere lediglich als Reisebegleiter. [...] Mit Ordnungsverfügung vom 22. September 2014 forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz - AMG - in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - und § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG - auf, innerhalb von 6 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung „1. Die Bewerbung, Beratung und Vermittlung von Kundenreisen in den Apothekenbetriebsräumen der Q. -Apotheke, F.-straße 42 in C. zu unterlassen. 2. Die Werbung für die Kundenreisen dahingehend umzugestalten, dass dem Gebot der Trennung der Apothekenräume von anderweitig genutzten Räumen Rechnung getragen wird.“ Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger angebotenen Reisen wiesen keinen Gesundheitsbezug auf und stellten daher keine apothekenübliche Dienstleistung dar, die in den Apothekenbetriebsräumen erbracht werden dürfe. Die in verschiedenen Zeitschriften und im Internet veröffentlichen Werbeanzeigen und die Informationen auf der Webseite xxx.de vermittelten den Eindruck, dass der Kläger nicht nur als Reisebegleiter fungiere, sondern dass auch die Information der Kunden über die Reisen und die Buchung der Reisen über die Apotheke erfolge. Damit fungiere der Kläger zumindest als gewerblicher Reisevermittler. Die Apothekenbetriebsordnung sehe aber vor, dass die Apothekenbetriebsräume durch Wände und Türen von anderweitig gewerblich genutzten Räumen abzutrennen seien. […] Die Bewerbung und Vermittlung der Kundenreisen dürfe insbesondere nicht auf den Internetseiten der Apotheke erfolgen. […] Jura Intensiv Am 24. Oktober 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Beklagte habe seine Rechtsauffassung offenbar ausschließlich über die Inhalte von Zeitungsverlautbarungen und Internetseiten gebildet. Entscheidend sei für die Regelung in § 4 Abs. 1 ApBetrO jedoch nicht, ob irgendein Eindruck vermittelt werde, sondern ob die Apothekenräume tatsächlich anderweitig gewerblich oder beruflich genutzt würden. Das sei hier nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 22. September 2014 aufgehoben. Mit Blick darauf haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage zunächst auch gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gerichtet hat. Der Inhalt der Ordnungsverfügung ist stets vollständig und genau wiederzugeben, da er grundsätzlich das Prüfprogramm in den Entscheidungsgründen bestimmt. Um Fehler zu vermeiden und Zeit zu sparen, bietet sich die Wiedergabe des genauen Wortlauts der Verfügung an. Wiedergabe der Begründung der Verfügung Klageerhebung: Indikativ Perfekt Mit dieser Formulierung werden Wiederholungen vermieden und in der Klausur wertvolle Zeit gespart. Klägervorbringen: Konjunktiv Präsens Prozessgeschichte: Indikativ Perfekt Übereinstimmende Teilerledigungserklärung © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats