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RA Digital - 01/2018

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16 Zivilrecht

16 Zivilrecht RA 01/2018 Entscheidendes Argument An dieser Stelle Der Architektenvertrag ist hier nicht teilnichtig, da die Zahlung der 5.000 € nicht auf abgrenzbare Einzelleistungen erfolgte. und die „Ohne-Rechnung-Abrede“ zeitlich auseinanderfallen, die Vertragsparteien sich also erst zu einem späteren Zeitpunkt bewusst für die Illegalität entscheiden. Eine solche einschränkende Anwendung der Nichtigkeitsfolge würde den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnen, erst nach Vertragsschluss eine Schwarzgeldabrede zu treffen und dadurch den Werkvertrag zu „retten“. Nicht allein die Gefahr der bewussten Umgehung der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB durch die nachträgliche Schwarzgeldabrede, sondern die Erfahrung, dass solche Vereinbarungen in der Praxis tatsächlich oft erst nach dem eigentlichen Vertragsschluss getroffen werden, führt zu der Notwendigkeit, die Nichtigkeitsfolge aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch in diesen Fällen eintreten zu lassen.“ Damit liegt ein Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG vor. 2. Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrags Der Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit führt grds. zu einer Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages. Bei dem von den Parteien geschlossenen Architektenvertrag handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft. Dieses könnte allenfalls als teilswirksam angesehen werden, wenn die Parteien dem zzgl. Umsatzsteuer vereinbarten Teilwerklohn konkrete von B zu erbringende Einzelleistungen zugeordnet hätten. „B.I.2. c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass entgegen der Regelwirkung des § 139 BGB nur eine Teil-Nichtigkeit – beschränkt auf die Vereinbarung der Bauüberwachung durch B - eingetreten ist.“ „B.I.2.c) (1) K hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Zahlung der 5.000 € auf abgrenzbare Einzelleistungen des B erfolgt ist.“ Der Architektenvertrag ist damit gem. § 134 BGB insgesamt nichtig. Dies führt dazu, dass Mängelansprüche der K gegen B ausgeschlossen sind. Jura Intensiv B. Ergebnis K hat gegen B keinen Anspruch auf Ersatz von 6.000 € gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB. FAZIT Das OLG Hamm erweitert die Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Werkverträgen, die gegen § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Ein Vertrag ist demnach auch dann gem. § 134 BGB nichtig, wenn die Parteien nachträglich vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2018 Referendarteil: Zivilrecht 17 Speziell für Referendare Problem: Herausgabevollstreckung bei tituliertem Schadenersatzverlangen nach Fristablauf Einordnung: VollstreckungsR, ZPO I, SchuldR AT BGH, Urteil vom 09.11.2017 IX ZR 305/16 EINLEITUNG Auch das Leichte kann schwer wiegen. Der vorliegenden Entscheidung aus dem Zwangsvollstreckungsrecht liegt ein leicht verständlicher Sachverhalt zugrunde, der dogmatisch eine schwierige Frage aufwirft. Der Gläubiger eines Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB klagte sowohl auf Herausgabe der Sache als auch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 I 1 BGB für den Fall des erfolglosen Ablaufs der Frist nach Rechtskraft. Dies ist seit der grundlegenden Entscheidung des BGH in RA 2016, 454 erlaubt. Der Schuldner wurde antragsgemäß verurteilt. Kann der Titelgläubiger nach Fristablauf noch die Herausgabevollstreckung betreiben, oder ist er nun an das Schadenersatzverlangen gebunden? TATBESTAND Die Klägerin richtet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen eine Herausgabevollstreckung. Die Klägerin wurde rechtskräftig verurteilt, an den beklagten Verein ein im Einzelnen bezeichnetes Chorarchiv herauszugeben. Ihr wurde im Urteil zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft gesetzt. Weiter wurde sie für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs verurteilt, an den Beklagten 10.000 € nebst Zinsen seit Fristablauf zu zahlen. Die Klägerin gab das Chorarchiv nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist heraus, sondern überwies an den Beklagten nach Ablauf der Frist den ausgeurteilten Geldbetrag. Dieser veranlasste die Rücküberweisung und beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung. Jura Intensiv Die Klägerin beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Juli 2013, Az. … für unzulässig zu erklären. LEITSÄTZE 1. Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, liegt in diesem Antrag ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Gläubiger nicht deutlich macht, sein Wahlrecht erst künftig ausüben zu wollen. 2. Wird ein Schuldner verurteilt, eine Sache an den Gläubiger herauszugeben und nach fruchtlosem Ablauf einer ihm zur Herausgabe gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, ist mit Eintritt der Bedingung des Fristablaufs der im Urteil titulierte Herausgabeanspruch ausgeschlossen und der Schuldner nur noch zur Zahlung des ausgeurteilten Schadensersatzes verpflichtet, wenn sich nicht aus dem Urteil ergibt, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz unter der weiteren aufschiebenden Bedingung eines künftigen Schadensersatzverlangens des Gläubigers steht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Vollstreckungsabwehrklage ist begründet. Die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin ist gem. § 767 I ZPO zulässig. Sie ist statthaft, da sich die Klägerin mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch wendet. Sie erhebt eine materiellrechtliche Einwendung, weil sie geltend macht, dass nach Fristablauf nur noch der Schadensersatzanspruch vollstreckbar war, der durch ihre Zahlung erloschen sei. Subsumieren Sie immer kurz, warum die VAK statthaft ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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