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RA Digital - 01/2018

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Editorial

Editorial RA 01/2018 Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main, die sie auf Seite 5 in dieser Ausgabe der RA lesen können, fand ein großes Medienecho, das immer noch hallt. Kuwait Air stornierte den Flug eines israelischen Staatsbürgers nach Thailand, weil eine Zwischenlandung in Kuwait geplant war und israelische Staatsbürger aufgrund eines kuwaitischen Gesetzes aus dem Jahr 1964 dort nicht einreisen dürfen. Der verärgerte Kunde erhob Klage auf Beförderung. Die 24. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage mit der Begründung ab, dass ein Fall der objektiven, rechtlichen Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB vorläge. Wenn man am Urteil des LG Frankfurt am Main aus juristischer Sicht etwas bedauern kann, dann die unterlassene rechtliche Abgrenzung zu § 275 II BGB und § 313 I BGB. Diese wird das Prüfungsamt in der zu erwartenden Examensklausur oder der Prüfer in der mündlichen Prüfung nämlich von Ihnen fordern. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2018 ZIVILRECHT Zivilrecht 1 Problem: Abweichung eines teuren Dressurpferdes von physiologischer Idealnorm Einordnung: Kaufrecht BGH, Urteil vom 18.10.2017 VIII ZR 32/16 EINLEITUNG Pferde sind edle und damit teure Tiere. Der Kauf ist oft mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Rechtliche Probleme treten vor allem dann auf, wenn sich beim Tier gesundheitliche Mängel zeigen. Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des BGH sehr anschaulich. SACHVERHALT Der Kläger (K) kauft im November 2010 von dem Beklagten (B) im Wege eines mündlich geschlossenen Kaufvertrags einen zehn Jahre alten Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 €. K beabsichtigt, den Wallach als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. B – ein selbständiger Reitlehrer und Pferdetrainer – hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zur Dressur ausgebildet. Nach einer „großen Ankaufsuntersuchung“, in der sich keine erheblichen Befunde ergaben, wird K das Pferd am 30.11.2010 übergeben. Am 15.04.2011 wird jedoch im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung ein Röntgenbefund an einem der Halswirbel des Pferdes festgestellt. Der Gelenkfortsatz ist deutlich verändert. Das Pferd lahmt und hat Schmerzen, sodass es sich einer reiterlichen Einwirkung widersetzt. Ob die schwerwiegenden „Rittigkeitsprobleme“ auf die durch den Röntenbefund festgestellte Veränderung des Halswirbels, die am 30.11.2010 bereits bestand, zurückzuführen sind, kann der Sachverständige (S) nicht mit Sicherheit bestätigen. Nach vergeblicher Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärt K den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrt Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht? PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B gem. § 437 Nr. 2, 434 I, 323 I Alt. 2, 346 I BGB I. Kaufvertrag II. Mangel bei Gefahrübergang 1. Mangel gem. § 434 I 1 BGB 2. Mangel gem. § 434 I 2 BGB 3. Vermutungswirkung des § 476 BGB B. Ergebnis LÖSUNG Jura Intensiv A. K gegen B gem. §§ 437 Nr. 2, 434 I, 323 I Alt. 2, 346 I BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 500.000 € gem. §§ 437 Nr. 2, 434 I, 323 I Alt. 2, 346 I BGB haben. LEITSÄTZE 1. Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd begründet das Vorhandensein eines „Röntgenbefundes“, sofern die Kaufvertragsparteien keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen haben, für sich genommen grds. noch keinen Sachmangel nach § 434 I 2 BGB. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie häufig derartige Röntgenbefunde vorkommen. 2. Der Verkäufer eines solchen Dressurpferdes hat - wie auch sonst beim Verkauf eines Reitpferdes - ohne eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Kaufvertragsparteien nur dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird. 3. Die Veräußerung eines vom Verkäufer – hier einem nicht im Bereich des Pferdehandels tätigen selbstständigen Reitlehrer und Pferdeausbilder – ausschließlich zu privaten genutzten Pferdes ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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