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RA Digital - 01/2020

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28 Nebengebiete

28 Nebengebiete RA 01/2020 BGH, Urteil vom 19.11.2009, IX ZR 12/09 Dabei verwies der Senat auf ein Urteil aus dem Jahr 2009, in dem man bereits abgelehnt hatte, die Haftung auf Fälle zu beschränken, in denen der relevante Fehler in eine Zeit fiel, in der der Partner überhaupt Teil der Kanzlei war. Damals war der Partner erst im Laufe der Bearbeitung des Mandats dazu gestoßen und hatte den Fehler überhaupt nicht mehr korrigieren können. Schließlich könnten in vielen Fällen nicht einmal die Partner selbst erkennen, wer einen Fehler gemacht habe, argumentierte der Senat, geschweige denn der außenstehende Mandant. Gerade deshalb habe der Gesetzgeber mit § 8 PartGG eine einfache und unbürokratische Haftungsgrundlage schaffen wollen. Der beklagte Partner hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH entgegnet, sein Auftrag sei mit dem erteilten Rat, von einer Klage abzusehen, erledigt gewesen. Alles, was danach passiert sei, könne seinem Auftrag deshalb nicht mehr zugerechnet werden. Das decke sich aber weder mit den Angaben der klagenden Mandantin, noch mit den Feststellungen der Vorinstanzen, fanden die Richter. Tatsächlich habe der Partner selbst stets darauf verwiesen, nicht in die ‚weitere Mandatsbearbeitung‘ eingebunden gewesen zu sein. Die Sache wurde damit im angefochtenen Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen, wo nun neu entschieden werden muss. FAZIT Die vorliegenden Ausführungen gehören natürlich nicht zum absoluten Pflichtfachstoff. Allerdings sollte deutlich geworden sein, wie (z.B. über Verweisungen auf das HGB) „altbekannte Probleme“ in ein neues Umfeld gestellt werden könnten; eben der klassische Fall der Transferleistung. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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