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RA Digital - 01/2021

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

2. § 29 PolG

2. § 29 PolG (Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache) § 29 I PolG ermöglicht eine Gefährderansprache und ein Gefährderanschreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem überschaubaren Zeitraum die öffentliche Sicherheit stören wird. Sie kann in diesem Fall darüber informiert werden, welche Maßnahmen die Polizei gegen sie ergreifen wird. Der Gesetzgeber kodifiziert damit eine seit Jahren geübte polizeiliche Praxis, die bisher auf die Generalklausel gestützt wurde. Potenzielle Störer sollen durch eine eindringliche „Ermahnung“ davon abgehalten werden, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu verursachen. Gedacht ist an gewaltbereite Fußballfans, strafrechtlich vorbelastete Demonstrationsteilnehmer, Stalker und jugendliche Intensivtäter (LT-Drs. 16/8484, S. 133). § 29 II PolG normiert die Gefährdetenansprache, die es ermöglicht, potenzielle Opfer einer Straftat gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte zu warnen. Der Gesetzgeber denkt hier vor allem an drohende Gewalttaten nach dem Ende einer Beziehung sowie an Straftaten im Rockermilieu, die sich gegen ehemalige Mitglieder einer Rockergang richten (LT-Drs. 16/8484, S. 133 f.). Falls sich Fragen zu den Neuregelungen ergeben sollten, stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jura Intensiv Dr. Dirk Kues (Fachbereichsleiter Öffentliches Recht) Jura Intensiv zum Herausnehmen Weitere Gesetzesänderungen finden Sie auf unserer Homepage! Inhaltsverzeichnis verlag.jura-intensiv.de

IMMER INFORMIERT Aktuelles aus den Bundesländern Übersicht zum BremPolG 2020 AKTUALISIERUNG FÜR BREMEN Liebe Leserinnen und Leser der RA, zum Herausnehmen die Bremische Bürgerschaft hat das Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) und weiterer Gesetze beschlossen, mit dem eine erhebliche Umnummerierung im BremPolG verbunden ist. Das Gesetz ist am 08.12.2020 in Kraft getreten (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 147, S. 1486 ff.). Die Gesetzesänderung ist primär verursacht durch eine deutliche Ausweitung der Datenschutzbestimmungen. Darüber hinaus gab es aber auch einige inhaltliche Änderungen, die nachfolgend dargestellt werden. Neue Nummerierung der examensrelevanten Vorschriften des BremPolG im Einzelnen Altes BremPolG BremPolG 2020 § 9 (Einschränkung von Grundrechten) § 151 § 14 (Platzverweisung, Betretens- und Aufenthaltsverbot) § 11 § 14a (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot) § 12 §§ 15, 16 (Gewahrsam, richterliche Entscheidung) §§ 13, 14 §§ 19, 20 (Durchsuchung von Personen und Sachen) §§ 17, 18 §§ 21, 22 (Betreten und Durchsuchung von Wohnungen) §§ 19, 20 §§ 23-26 (Sicherstellung, Verwertung, Herausgabe) §§ 21-24 §§ 40-47 (Zwang) §§ 100-108 §§ 48-55 (Polizeiverordnungen) §§ 109-116 §§ 56-62 (Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche) §§ 117-123 §§ 63, 64 (Organisation der Polizei / Aufgabenverteilung) §§ 124, 125 §§ 65-68 (Polizeibehörden) §§ 126-130 §§ 70, 71 (Polizeivollzugsdienst, Polizei Bremen) §§ 132, 133 § 74 (Polizeivollzugsdienst der Stadtgemeinde Bremerhaven) § 136 §§ 78-80 (Zuständigkeiten) §§ 140-142 Wichtige inhaltliche Neuregelungen: Jura Intensiv 1. § 2 BremPolG (Begriffsbestimmungen) § 2 Nr. 3 e) beinhaltet jetzt eine Legaldefinition des Begriffs „dringende Gefahr“. Aus § 2 Nr. 6 wird § 2 Nr. 8. Neu eingefügt wird § 2 Nr. 6 und 7, die eine Legaldefinition der Begriffe „Straftaten erheblichen Umfangs“ und „terroristische Straftat“ enthalten. § 2 Nr. 9-25 werden neu eingefügt und beinhalten vor allem Legaldefinitionen von Begriffen aus dem Bereich des Datenschutzrechts (z.B. personenbezogene Daten, Verarbeitung). 2. § 9 BremPolG (Legitimations- und Kennzeichnungspflicht) Die Vorschrift normiert die grundsätzliche Pflicht von Polizeivollzugsbeamten, den Dienstausweis vorzuzeigen, wenn das von einer Person verlangt wird, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist. Für die Bereitschaftspolizei und Alarmeinheiten sieht § 9 Abs. 2 und 3 BremPolG eine Identifizierung durch das Tragen taktischer Zeichen vor. 3. § 14a (alte Fassung) / § 12 (neue Fassung) BremPolG (Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot) Im Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „gegenwärtigen“ gestrichen, es genügt also eine „einfache“ Gefahr. Inhaltsverzeichnis

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