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RA Digital - 01/2022

Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

28 Nebengebiete

28 Nebengebiete RA 01/2022 BAG (GS), Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84; BAG, Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13 Dieser Gedanke stellt einen „schönen Kniff“ in einer Klausur dar: Der – eher selten geprüfte – „allgemeine Beschäftigungsanspruch“ wird hier zum Argument, warum der Arbeitnehmer nicht auf Ansprüche aus Annahmeverzug des Arbeitgebers verwiesen werden kann. BAG, Urteil vom 28.10.2010, 8 AZR 647/09 Rn 28; Schweinberger, JI-Skript Arbeitsrecht, Rn 676 f.). 4. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug gemäß §§ 615, 295 ff. BGB befindet, solange sie ihm die für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Betriebsmittel nicht zur Verfügung stellt, so dass ihm sein Vergütungsanspruch erhalten bleibt. Dies folgt als Annex daraus, dass Arbeitnehmern im bestehenden Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung zusteht. Der Beschäftigungsanspruch folgt aus den §§ 611a, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB und beruht auf der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG zum Persönlichkeitsschutz. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ohne vertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Anspruch muss nur dann zurücktreten, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung und der damit verbundene Schutz vor einseitiger Freistellung würde entwertet, wenn dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit eingeräumt würde, die Stellung von Arbeitsmitteln einklagen zu können, ohne die er seine Arbeitsleistung faktisch nicht erbringen kann. Ebenso wenig kann er darauf verwiesen werden, seine Arbeitsleistung, obwohl er hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist, mit eigenen Arbeitsmitteln zu erbringen und finanziellen Ausgleich im Wege des § 670 BGB zu suchen. Damit würde der von § 307 I, II Nr. 1 BGB bezweckte Schutz völlig entwertet FAZIT Der vorliegende Fall ist von den Konstellationen zu unterschieden, in denen der Arbeitnehmer Eigenschäden an von ihm „mitgebrachten“ Arbeitsmitteln erleidet und hierfür nunmehr Ersatz vom Arbeitgeber verlangt. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber u.U. ein Anspruch aus § 670 BGB analog zu. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer in Ausführung der ihm übertragenen Arbeit eigene Arbeitsmittel im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat, dies mit Billigung (oder gar auf Verlangen) des Arbeitgebers erfolgte und der Arbeitnehmer dafür keine Vergütung erhalten hat. Jura Intensiv Jedoch ist bei der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 254 BGB ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nicht ersatzpflichtig ist, sofern im Falle fremden Eigentums der Arbeitnehmer den Schaden allein tragen müsste. Allerdings sind auch in diesem Rahmen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung anzuwenden. Es ist also hypothetisch zu fragen, wie der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen wäre, wenn der Arbeitnehmer Betriebsmittel des Arbeitgebers beschädigt hätte. Danach ergibt sich z.B., dass bei leichter (leichtester) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers der Arbeitgeber den vollen Schaden zu tragen hat. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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