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RA Digital - 01/2023

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RA 01/2023 Editorial EDITORIAL Ein galliges Dorf an der Spree Liebe Leserinnen und Leser, das Gegensatzpaar der Gesinnungsethik und Verantwortungsethik hat Max Weber vor ca. 100 Jahren in seinen Schriften erörtert, just als in der Weimarer Republik der Beruf des Politikers entstand. Kurz ausgedrückt – man möge mir die Simplifizierung verzeihen, denn dies ist nur ein Editorial, das Ihr Interesse wecken soll, examensrelevante Gerichtsurteile auch tatsächlich zu lesen und selbstverständlich keine wissenschaftliche Abhandlung – fragt sich der Verantwortungsethiker vor jeder Entscheidung, ob er die Folgen seines Handelns auch verantworten kann. Der Gesinnungsethiker folgt hingegen bei der Wahl seiner Handlungsoptionen seinem Glauben, seiner Ideologie; für ihn heiligt der Zweck nicht selten die Mittel. Max Weber warnte deshalb in Schriften und Vorträgen vor den Folgen eines rein von Gesinnungsethik bestimmten Handelns in der Politik. Bislang waren ordentliche Gerichte unverdächtig, Horte ebendieser Gesinnungsethik zu sein, schließlich ist ein Richter an das Gesetz gebunden und hat seinen Glauben daheim zu lassen, wenn er morgens Richtung Verhandlungssaal aufbricht. Zwei Entscheidungen in dieser Ausgabe der RA lassen jedoch aufgrund der in den Urteilen zur Schau gestellten Attitüde aufhorchen. Seit mehreren Jahren streitet sich die 66. Zivilkammer des LG Berlin mit dem VIII. Zivilsenat des BGH um die Wirkung einer Schonfristzahlung des Wohnraummieters gem. § 569 III Nr. 2 BGB. Während der BGH hiedurch nur das Unwirksamwerden einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, nicht aber einer zugleich hilfsweise erklärten, auf § 573 I 1, II Nr. 1 BGB gestützten, ordentlichen Kündigung sieht, soll die Schonfristzahlung nach Ansicht des LG Berlin zur Unwirksamkeit beider Kündigungen führen. Während nach der Rechtsprechung des BGH der Mieter infolgedessen nach Ablauf der Kündigungsfrist ausziehen muss, darf er nach der Auffassung des LG Berlin in seiner Wohnung wohnen bleiben. Mit Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20 hatte der BGH bereits das Berufungsurteil des LG Berlin vom 30.03.2020, 66 S 293/19, aufgehoben. Beide Entscheidungen sind im Hinblick auf die jeweilige Argumentation lehrreich. Das Urteil des LG Berlin war offensichtlich stark von politischen Ideen beeinflusst. Die Kammer argumentierte mit dem Einfluss sozialpolitischer Wertungen im Mietrecht. Die Reaktion des BGH auf das Urteil und seine Begründung fiel heftig aus. Unverblümt warf man der 66. Zivilkammer vor, entweder die juristische Auslegungsmethodik nicht zu beherrschen, oder sich über sie hinwegzusetzen. Weil die 66. Zivilkammer des LG Berlin in ihrer jüngsten Berufungsentscheidung (Urteil vom 01.07.2022, 66 S 200/21) erneut von der o.g. BGH-Rechtsprechung abgewichen ist und dabei die richterliche Unabhängigkeit wegen des angeblichen Schweigens des Gesetzgebers ob der Missstände im Mietrecht betonte, hob der VIII. Zivilsenat des BGH in seiner auf Seite 1 besprochenen Entscheidung das Urteil des LG Berlin auf. Schon der Leitsatz spart nicht mit deutlichen Worten: Der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips an Gesetz und Recht gebundene Richter (Art. 20 Abs. 3 GG) darf die eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen. Die Examensrelevanz der Entscheidung ist für beide Examen hoch. Jura Intensiv Standen auch Sie bereits im Stau wegen der „Klimakleber“ der „Letzen Generation“? Der ehemalige BGH-Richter Thomas Fischer hat kürzlich im Online-Medium LTO auch für Nichtjuristen sehr anschaulich erklärt, wann sich die von den Medien als „Aktivisten“ bezeichneten Mitmenschen wegen Nötigung strafbar machen. Mittlerweile gibt es die ersten Urteile, darunter viele © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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