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RA Digital - 01/2023

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28 Öffentliches Recht

28 Öffentliches Recht RA 01/2023 Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt somit nicht aus Art. 74 I Nr. 17 GG. II. Art. 74 I Nr. 18 oder 29 GG Art. 74 I Nr. 18 GG: Bodenrecht Bodenrecht = Zuweisung und Abgrenzung von Nutzungsfunktionen für Flächen (z.B. Bauleitplanung) Betretungsrechte nicht erfasst Gefahrenabwehr und Verbesserung des Zustands von Natur und Landschaft Schlacke, Umweltrecht, § 10 Rn 13 1. Art. 74 I Nr. 18 GG Nach Art. 74 I Nr. 18 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes u.a. auf das Bodenrecht. „[34] Als Bodenrecht wird die flächenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch öffentlichrechtliche Normen angesehen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln, indem sie den Flächen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist die Inanspruchnahme von Grund und Boden. Regelungsgegenstand ist die flächenhafte Zuweisung von Nutzungsrechten, die Gestaltung eines Nutzungsregimes. [37] Nicht zum Bodenrecht zählt hingegen etwa die nähere Regelung von Betretungsvoraussetzungen und -rechten auf öffentlichem oder privatem Grund. Zwar betrifft dies in einem weiteren Sinne die Beziehung des Menschen zu Grund und Boden, da gerade dessen Betreten geregelt wird. Solche Betretungsregeln bestimmen die Art der Nutzbarkeit von Flächen jedoch nicht dem Grunde nach, indem sie eine Hauptnutzung an einem Standort zuließen oder ausschlössen; Gegenstand der Vorschriften ist nicht die Regelung einer verstetigten „Standardnutzung“ des Bodens, wie sie insbesondere die bauliche Nutzung prägt, sondern das punktuelle Betreten von Boden. […]“ 2. Art. 74 I Nr. 29 GG „[45] Die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG umfasst sowohl den Schutz durch Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft als auch die Pflege durch gestaltende Tätigkeit des Staates, die darauf abzielt, den Zustand von Natur und Landschaft zu verbessern. […] Insgesamt sind jene Maßnahmen erfasst, die der „Erhaltung und Förderung von Pflanzen und Tieren wildlebender Arten, ihrer Lebensgemeinschaften und natürlichen Lebensgrundlagen sowie zur Sicherung von Landschaften und Landschaftsteilen unter natürlichen Bedingungen“ dienen. Insofern können auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG auch spezifische Nutzungs- und Zugangsbeschränkungen festgelegt werden. Jura Intensiv Landmann/Rohmer, Art. 20a GG Rn 114 Umweltrecht, [46] […] Erfasst werden also auch „Regelungen, die die Schönheit der Natur als solche schützen, und zwar unabhängig von Auswirkungen auf den Naturhaushalt“. […] Überschneidungen des Bodenrechts mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege [47] Regelungen im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege können bodenrechtlichen Regelungen ähneln, wenn sie wie diese gegenständlich an Bodenflächen ansetzen und […] bestimmten Formen der Bodennutzung entgegenstehen, insbesondere die Bebaubarkeit von Grundstücken beeinflussen. Umgekehrt schließt das Bodenrecht mit den Bestimmungen zur Bebaubarkeit des Außenbereichs Regelungen ein, Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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