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RA Digital - 01/2023

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38 Referendarteil:

38 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 01/2023 Fensterbank aus mit einem schmiedeeisernen Gitter in Höhe von ca. 20 bis 40 cm zu versehen. Dadurch wirkten die Fenster kleiner, was dem alten Stadtbild von A. Rechnung tragen würde. Erlass des Ausgangsbescheids gehört zur Geschichtserzählung, also Indikativ Imperfekt. Begründung des Ausgangsbescheids: Konjunktiv Präsens In NRW entfällt das Vorverfahren gem. § 68 I 2 VwGO i.V.m. § 110 I 1 JustG NRW. Prozessgeschichte: Indikativ Perfekt Streitiges des Klägers: Konjunktiv Präsens „trägt vor“ ist eine Standardformulierung in der Praxis und daher auch in Klausuren zulässig. Anträge: Indikativ Präsens Beachte: Klagen werden abgewiesen und nicht abgelehnt oder zurückgewiesen oder verworfen. Nach Rücksprache mit dem Beigeladenen teilte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 2. September 2020 mit, dass dem Vorschlag des Klägers nicht zugestimmt werden könne und forderte ihn dazu auf, die beiden Fenster auf die erlaubte Höhe zurückzubauen und die Fenstersockel bis zu dieser Höhe wiederherzustellen. Zur Ausführung dieser Maßnahme setzte die Beklagte dem Kläger eine zehnwöchige Frist bis zum 13. November 2020. Hierzu führte die Beklage aus, die Denkmalbereichssatzung und die Gestaltungssatzung für die A. Altstadt gäben im Rahmen des Denkmalschutzes eindeutig den Erhalt der kleinteiligen Bausubstanz vor, die prägend für den historischen Gesamteindruck sei. Hierzu zählten auch die vorhandenen Proportionen von Fenstern und Türen, die nicht ohne Genehmigung geändert werden dürften. In der dem Kläger erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis sei nach fachlicher Abwägung eine maßvolle Erweiterung der beiden Fenster zugestanden worden, um dem zukünftigen Ladenlokal eine vernünftige Schaufensterauslage von Brillen und anderen Waren zu ermöglichen. Hiervon sei der Kläger abgewichen. Die Bemühungen, den finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten, seien nachvollziehbar. Die schmiedeeisernen Gitter seien jedoch nicht geeignet, den für die historische Altstadt störenden Eindruck der nunmehr bodentiefen Fenster zu beseitigen, zumal es sich um einen Präzedenzfall handeln würde. Der Denkmalbehörde läge bereits die Anfrage eines anderen Ladenbetreibers vor, der sich auf das Beispiel des Klägers berufe und nach dem Motto „gleiches Recht für alle“ gerne ebenfalls bodentiefe Fenster einbauen wolle. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor: Das Erscheinungsbild nach dem Einbau der neuen Fenster widerspreche nicht dem Erscheinungsbild auf Basis der Denkmalbereichssatzung. Das von ihm betriebene Optikergeschäft werte an dieser Stelle der A. Altstadt den gesamten Bereich auf. Bis zum Zeitpunkt des Erwerbs und der Bewirtschaftung des Objekts habe es sich um eine Bauruine gehandelt. Erst durch den Ausbau und die Nutzung des Objekts sowie die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Fassade sei es zu einem einheitlichen Erscheinungsbild in dem Bereich gekommen. Würde die Beklagte ihre eigenen Vorgaben einhalten, so müsse sie eine große Anzahl von […] Rückbauverfügungen erlassen. Neben seinem Objekt befinde sich ein Grundstück, welches mit einem Sichtzaun aus Kunststoff-Platten eingegrenzt sei. Auf der anderen Seite befinde sich die ehemalige Bäckerei. Dieses Gebäude weise ein größeres Fenster rechts neben der Eingangstür auf. […] Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie die übrige vorhandene Bebauung, welche ebenfalls gegen die Satzung verstoße, nicht berücksichtige und mit einer Ordnungsverfügung allein gegen den Kläger vorgehe. Insofern könne auch nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger einen Präzedenzfall geschaffen habe. Jura Intensiv Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. September 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet […] ein, das Objekt sei Bestandteil eines Denkmalbereichs. Die Bauausführung weiche von dem eigenen Antrag des Klägers und der Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 01/2023 Referendarteil: Öffentliches Recht 39 erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis ab. Für die Abweichung könne eine denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, weil Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Die Satzung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs A. in der Stadt E. gebe gemäß § 3 Abs. 2 lit. c) eindeutig den Erhalt der kleinteiligen Bausubstanz vor, die prägend für den historischen Gesamteindruck sei. Hierzu zählten auch die vorhandenen Proportionen von Fenstern und Türen, die nicht ohne Genehmigung geändert werden dürften. Im Hinblick auf die vom Kläger aufgezeigten Vergleichsfälle führt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine von ihr vorgelegte Fotodokumentation aus: Die Ausführungen des Klägers seien allesamt nicht stichhaltig und teilweise schlichtweg falsch. [Inhaltliche Ausführungen zur Fotodokumentation].“ ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ist, wie regelmäßig in den Fällen der Anfechtungsklage, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt, in dem die Behörde die den Kläger belastende Ordnungsverfügung erlassen hat. Rechtsgrundlage für das Verlangen der Beklagten, die beiden Fenster auf die erlaubte Höhe zurückzubauen und die Fenstersockel bis zu dieser Höhe wiederherzustellen, ist § 27 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 […] - DSchG NRW a.F. -. Nach dieser Bestimmung kann die Denkmalbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von demjenigen, der eine nach dem Denkmalschutzgesetz erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes des Denkmals verlangen. Jura Intensiv Die Voraussetzungen für das Wiederherstellungsverlangen sind gegeben. Die vom Kläger vorgenommene bzw. veranlasste Vergrößerung der Fensteröffnungen und der Einbau neuer und größerer Fenster als der ursprünglich vorhandenen Fenster in das streitgegenständliche Objekt stellt eine Veränderung der baulichen Anlage dar, die nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW der Erlaubnis der Denkmalbehörde bedarf. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich der Satzung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs A. in der Stadt E. vom 22. Januar 2014 (Denkmalbereichssatzung). […] Ein Denkmalbereich unterliegt mit seiner Unterschutzstellung durch Satzung den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes, vgl. § 5 Abs. 1 DSchG NRW a.F., mithin auch dem Verbot des § 9 Abs. 1 DSchG NRW a.F.. Nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW a. F. bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, u.a. wer Baudenkmäler beseitigen oder verändern will. […] Streitiges der Beklagten: Konjunktiv Präsens Solche Wiederholungen des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sollten in einer Klausur unbedingt vermieden werden. Es kann in einem solchen Fall formuliert werden: „Die Beklagte wiederholt ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren“. Neue Argumente können eingebunden werden durch ein „ergänzend trägt sie vor …“. Urteilsstil: Ergebnis voranstellen Wenn die Zulässigkeit unproblematisch ist, kann sie im Ergebnissatz mit abgehandelt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage • es ist das alte Denkmalschutzgesetz anzuwenden Ermächtigungsgrundlage § 25 I DSchG NRW n.F. Inhaltlich hat sich diese (und die anderen maßgeblichen) Norm(en) des DSchG NRW nicht verändert. Formelle Rechtmäßigkeit sollte - auch wenn sie unproblematisch ist - in einer Klausur kurz geprüft werden. § 9 I 1 DSchG NRW n.F. Anwendbarkeit des DSchG NRW § 5 I DSchG NRW n.F. Dementsprechend hat der Kläger für die von ihm zunächst beabsichtigte Maßnahme die Erlaubnis beantragt und durch Bescheid vom 12. Mai 2020 erhalten. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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