Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 02/2017

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Partei
  • Verlags
  • Stgb
  • Urteil
  • Beklagten
  • Beklagte
  • Revision
  • Digital
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

78 Referendarteil:

78 Referendarteil: Zivilrecht RA 02/2017 Die Beklagte wendet sich im Wesentlichen gegen die Nebenkosten. Recht sein Honorar einklage, die Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht gelten. Da Nebenkosten nur den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln dürfen, dürften diese nicht pauschaliert werden. Im Übrigen seien sie bereits von der Grundgebühr erfasst und abgegolten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten an die Klägerin aus abgetretenem Recht nach §§ 7 I StVG, 249 I, 398 BGB zu. Die Aktivlegitimation liegt vor, da die Abtretung wirksam ist. Diese erfolgte nur treuhänderisch. Deshalb muss der Sachverständige im Falle seiner Befriedigung die Schadensersatzforderung an die Zedentin rückabtreten. Ausführliche Darlegung der Grundsätze des Schadensersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigter kann frei wählen, wie er den Schaden behebt. Es wäre auch nicht angemessen, dies dem Schädiger zu überlassen. Das Opfer muss sich nicht erneut in die Hand des Täters begeben. Hierbei handelt es sich um ein Kernprinzip des Schadensersatzrechts, das den Umfang des Ersatzes begrenzt. „II.1. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht der Beklagten aktivlegitimiert, da die Geschädigte der Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars sicherungsweise, erfüllungshalber abgetreten hat. Die Zedentin wird durch die Sicherungs-Abtretungserklärung keinesfalls unangemessen benachteiligt gemäß § 307 I BGB. Diese sieht die Beklagte darin, dass die Zedentin in die Situation kommen könnte, dass sie auf der einen Seite das Sachverständigenhonorar aus der Vergütungsvereinbarung bezahlen müsse, ohne - aufgrund der Abtretung - beim Unfallverursacher Regress nehmen zu können. Dem ist nicht beizupflichten. Denn der Zedentin steht im Falle der Bezahlung des Sachverständigenhonorars ein Anspruch auf Rückabtretung des Regressanspruchs aus der Sicherungsabrede zu, weil mit Wegfall des Sicherungsinteresses (= Bezahlung des Sachverständigenhonorars) die Klägerin verpflichtet ist, das Sicherungsgut, die Regressforderung, an die Zedentin herauszugeben bzw. zurückabzutreten. Dieser Anspruch gerät auch nicht durch die vereinbarte Unwiderruflichkeit der Sicherungszession in Wegfall.“ Der Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Das streitgegenständliche Sachverständigenhonorar ist zur Herstellung des ohne den Verkehrsunfall bestehenden Zustands erforderlich. „II.2. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. (...) Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Jura Intensiv Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2017 Referendarteil: Zivilrecht 79 Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Dabei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden: (1) Hat der Geschädigte die Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen bereits beglichen, genügt er mit Vorlage dieser Rechnung grundsätzlich seiner Darlegungslast gemäß § 249 II 1 BGB hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 II 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 II 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder. (2) Hat der Geschädigte dagegen die Rechnung nicht beglichen, liegt dieser aber eine Vergütungsvereinbarung mit dem Sachverständigen zugrunde, kommt es unter Abwägung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit auf der einen und der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auf der anderen Seite im Einzelfall darauf an, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten sich noch im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwands halten. Dies schließt die Obliegenheit des Geschädigte ein, die vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten Preise einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen, will er nicht Gefahr laufen, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die - für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB erweisen Jura Intensiv (3) Liegt dagegen der Erstellung des Schadensgutachtens keine Vergütungsvereinbarung zugrunde und hat der Geschädigte die Sachverständigenrechnung auch nicht beglichen, gilt § 632 II BGB mit der Folge, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Nur diese Vergütung bestimmt dann den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 II 1 BGB.“ Der Geschädigte ist nicht zur Erforschung des Marktes verpflichtet, BGH, Urteil vom 19.07.2016, VI ZR 491/15, Rn 18. Relevant für die Frage der Darlegungs- und Beweislast ist auch, ob die Rechnung bereits beglichen ist. Bezahlte Rechnung ist ein Indiz für die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags BGH, Urteil vom 26.04. 2016, VI ZR 50/15, Rn 13 Rechtslage, wenn der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat und eine Vergütungsvereinbarung zugrundeliegt: Plausibilitätskontrolle seitens des Geschädigten erforderlich, das Honorar darf nicht erkennbar überzogen sein Sonst: Übliche Vergütung nach § 632 II BGB, BGH, Urteil vom 26.04. 2016, VI ZR 50/15, Rn 28 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats