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RA Digital - 02/2018

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84 Nebengebiete

84 Nebengebiete RA 02/2018 LÖSUNG Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers gemäß § 377 I HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Handelsverkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen. Weiterhin enthält das Urteil noch Ausführungen zu AGBs, die im Sachverhalt nicht wiedergegeben werden: Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung können durch AGB zwar in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigenschaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, konkretisiert und gegebenenfalls auch generalisiert werden, sofern dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist und die Konkretisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. [25] (...) Gemäß § 377 I HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (...). [26] Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schuldnerin gelieferten Futterfette auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die von § 377 I HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer „Rundum-Untersuchung“ alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (...). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Mangelrisiko vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. (...). [27] Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxinbelastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorhandensein solcher Belastungen eintretenden drastischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem Beklagten auch ohne konkrete Verdachtsmomente für erforderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

IMMER INFORMIERT Synopse zum SGB IX i.d.F. ab 01.01.2018 AKTUALISIERUNG ARBEITSRECHT Liebe Leserinnen und Leser der RA, mit Wirkung ab 01.01.2018 werden die Paragrafen im arbeitsrechtlichen Teil erheblich umbeziffert. Aus § 95 SGB IX wird nun § 178 SGB IX, aus § 81 SGB IX wird § 164 SGB IX, die Vorschriften zum Kündigungsrecht (§§ 85 – 92 SGB IX) werden sich in §§ 168 bis 175 SGB IX inhaltlich unverändert finden und aus § 84 Abs. 2 SGB IX (der Norm des BEM) wird § 167 Abs. 2 SGB IX. SGB IX bis 31.12.2017 SGB IX ab 01.01.2018 zum Herausnehmen Teil 3: Schwerbehindertenrecht Kapitel 1: Geschützter Personenkreis § 68 Geltungsbereich § 69 Feststellung der Behinderung Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Recht der schwerbehinderten Menschen § 80 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern § 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen § 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber § 83 Inklusionsvereinbarung § 84 Prävention (einschließlich BEM in Abs. 2) Kapitel 4: Kündigungsschutz § 85 Erfordernis der Zustimmung § 86 Kündigungsfrist § 151 § 152 § 163 § 164 § 165 § 166 § 167 Jura Intensiv § 168 § 169 § 87 Antragsverfahren § 88 Entscheidung des Integrationsamtes § 89 Einschränkungen der Ermessensentscheidung § 90 Ausnahmen § 91 Außerordentliche Kündigung § 92 Erweiterter Beendigungsschutz § 170 § 171 § 172 § 173 § 174 § 175 Kapitel 5 (…) Schwerbehindertenvertretung (…) § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung § 178 Inhaltsverzeichnis

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