Editorial RA 02/2018 Wer setzt der Presse nach welchen Regeln Grenzen? Das Einwirken der Europäischen Menschen-rechtskonvention auf das Zivilrecht in den einzelnen Staaten, wenn das Verhältnis der Medien zum Bürger betroffen ist, soll einheitliche Standards setzen. Man erinnert sich halb belustigt, halb schaudernd an den Fall Max Mosley, der englische Richter zur Anwendung dieser fremden Rechtsmaterie zwang. Der Unwilligkeit entsprang ein monströses Urteil, Jahre vor dem Brexit. Einheitliche Regeln zum Schutz der Kinder sind in der globalisierten Welt nichtsdestotrotz wünschenswert. Ob die Tochter von Heidi Klum und Seal eher wie ein Model oder wie eine von einer Rose geküsste graue Robbe aussieht, scheint mehr Leute zu interessieren als man denkt. Sollte jemand unter Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, prominent sein oder es werden wollen: Auf Seite 57 erfahren Sie, wie man seinem Nachwuchs erfolgreich die Presse vom Hals hält. Wo liegen die Grenzen der Verkehrssicherungspflichten im Schwimmbad? Der sehr traurige Fall auf Seite 77 wird wegen der Beweislastfragen im Referendarteil dargestellt. Er könnte aber genauso gut Aufhänger einer Prüfungsaufgabe in der ersten juristischen Prüfung sein. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 02/2018 ZIVILRECHT Zivilrecht 57 Problem: Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild Einordnung: Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch LG Hamburg, Urteil vom 08.12.2017 324 O 72/17 EINLEITUNG Das allgemeine Persönlichkeitsrecht leitet sich nach h.M. aus der freien Entfaltung der Persönlichkeit i.V.m. der Menschenwürde (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG) ab. Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ist zudem in §§ 22, 23 KUG normiert. Nach letzteren Rechtsnormen bedarf das Anfertigen und Verbreiten von Bildaufnahmen der Einwilligung des Betroffenen. Eine Ausnahme davon sieht § 23 I Nr. 1 KUG vor, wenn dem Verbreiten des Bildes ein zeitgeschichtliches Ereignis zugrunde liegt. In einem solchen Fall muss der Betroffene das Anfertigen und Verbreiten der Aufnahmen hinnehmen, da das öffentliche Informationsinteresse vorgeht. Zur Beurteilung wägt das das Gericht zwischen den Rechten des Abgebildeten und den Rechten der Presse ab. Welche Rechte die Presse hat, wenn eine minderjährige Tochter ihre berühmte Mutter zu einer Veranstaltung in den Backstage-Bereich begleitet, entschied der BGH im vorliegenden Fall. SACHVERHALT (LEICHT ABGEWANDELT) Klägerin (K) ist die 13-jährige Tochter von Heidi Klum und Seal. Am 30.10.2016 strahlt die Beklagte (B) ein Video mit folgendem zugehörigen Sprechertext aus: „Heidi Klum bringt ihre Tochter ganz bewusst mit ins Rampenlicht“. Gleichzeitig zeigt es unverpixelte Bewegtbilder der K von einem Kinderfest im Backstage- Bereich einer Charity-Gala der E.G.-Stiftung in Los Angeles. Heidi Klum hatte an dieser Veranstaltung teilgenommen und war dazu von ihrer Tochter begleitet worden. K hielt sich jedoch während der gesamten Veranstaltung ausschließlich im Backstage-Bereich auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2016 mahnt K die B in Bezug auf die Videoberichterstattung ab und fordert sie bislang vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. K ist der Ansicht, dass sie durch die Verbreitung des Videos in ihrem Recht am eigenem Bild verletzt wird. Anders als ihre Mutter sei sie keine Person des öffentlichen Lebens. In Deutschland war ihr Äußeres zuvor unbekannt, da ihre Eltern stets gewissenhaft darauf geachtet hatten, sie von der medialen Öffentlichkeit fernzuhalten. Auf Instagram hatte ihre Mutter stets nur solche Fotos gepostet, auf dem das Gesicht ihrer Tochter verdeckt oder zumindest nicht vollständig zu sehen ist. K verlangt daher von B Unterlassung der Verbreitung des Videos. Zu Recht? Jura Intensivnicht zwingend § 22 S. 1 KUG: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 I Nr. 1 KUG: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte. LEITSATZ Die eigene Zurschaustellung privater Aufnahmen im Internet steht einem auf das Recht am eigenen Bild gestützten Unterlassungsanspruch entgegen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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