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RA Digital - 02/2018

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92 Referendarteil:

92 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 02/2018 Speziell für Referendare Problem: Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers wegen strafrechtlicher Verurteilung Einordnung: Personenbeförderungsrecht/Unzuverlässigkeit VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.10.2017 7 K 4566/16 LEITSATZ Eine strafrechtliche Verurteilung eines Taxiunternehmers wegen sexueller Nötigung eines weiblichen Fahrgastes, die er in seiner Funktion als Taxifahrer im eigenen Unternehmen begangen hat, kann zu seiner Unzuverlässigkeit als Taxifahrer und zum Widerruf seiner Taxikonzession führen. Ein Einleitungssatz ist nicht erforderlich, wenn unter „wegen“ eine Zusammenfassung des Streitgegenstandes erfolgt. Geschichtserzählung: Indikativ Imperfekt Obwohl Rechtsbegriffe im Tatbestand grds. zu vermeiden sind, ist die Verwendung des Begriffs „Anhörung“ im Tatbestand durchaus üblich. Er lässt sich aber durch folgende Formulierung vermeiden: „Dem Kläger wurde mit Schreiben vom ... Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Widerruf der Genehmigung zu äußern. Hierauf gab er an ...“. Das Zustellungsdatum ist aufgrund der Problematik der form- und fristgerechten Klageerhebung zu nennen. Die Regelungen in der Verfügung, die später geprüft werden, sind vollständig wiederzugeben. Begründung des Bescheides: Konjunktiv Präsens EINLEITUNG Dem Urteil des VG Gelsenkirchen liegt die Klage eines Taxifahrers zugrunde, mit der er sich gegen den Widerruf seiner Taxikonzession wendet. Die Behörde hatte die Konzession widerrufen, weil sie den Kläger wegen der rechtskräftig abgeurteilten sexuellen Nötigung eines Fahrgastes als unzuverlässig ansah. TATBESTAND „Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen. Die Beklagte erteilte dem Kläger im Januar 2014 eine befristete Genehmigung zur Ausführung des Verkehrs mit Taxen, die sie am 3. Januar 2016 bis zum 2. Januar 2021 verlängerte. Das Amtsgericht E. verurteilte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 761 Ls-620 Js 863/14 - 57/15) wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Ausweislich der Urteilsgründe hatte der Kläger in der Nacht vom 18. auf den 19. Oktober 2014 einen weiblichen Fahrgast mit seinem Taxi gegen den Willen in ein Waldgebiet gefahren, die Frau dort zunächst in das Gesicht und auf den Mund geküsst, trotz ihrer Abwehr sodann ihre Hand oberhalb seiner Hose an sein erigiertes Glied geführt, sie unterhalb ihres T-Shirts an den Brüsten angefasst, bevor sie sich gegen diesen Übergriff hatte zur Wehr setzen können, schließlich von ihr abgelassen und sie nach Hause gefahren. Jura Intensiv Auf die Anhörung zum möglichen Widerruf der Genehmigung zur Ausübung eines Gelegenheitsverkehrs mit Taxen gab der Kläger an, dass die Initiative bei dem Vorfall am 18./19. Oktober 2014 von dem weiblichen Fahrgast ausgegangen sei: [...] Gegenüber der Polizei habe er aus Angst und Verzweiflung zunächst eine Falschaussage gemacht und verschwiegen, dass er und der weibliche Fahrgast sich geküsst hätten und sich näher gekommen seien. Im Strafverfahren habe er aus Angst um seine Familie die Tat gestanden, um das Verfahren schnell zu beenden. Mit Verfügung vom 16. Juni 2016, zugestellt am 21. Juni 2016, widerrief die Beklagte die Genehmigung für den Verkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 0536, 0561, 0609 und 0620 und forderte den Kläger auf, den Betrieb einzustellen sowie die Genehmigungsurkunde und die Auszüge aus der Urkunde zurückzugeben. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei als Unternehmer aufgrund der rechtskräftig abgeurteilten Tat als unzuverlässig zu betrachten. Durch sein Verhalten habe er das besondere Vertrauen, das sein Beruf mit sich bringe, erheblich verletzt. Dabei komme besonders erschwerend hinzu, dass sich der Vorfall während Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2018 Referendarteil: Öffentliches Recht 93 einer Taxifahrt ereignet habe. Der Schutz der Fahrgäste und der Allgemeinheit sei auch in Zukunft gefährdet. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG, insbesondere der Nr. 2, seien nicht mehr gegeben und die Genehmigung sei daher zu widerrufen. Der Kläger hat mit Schriftsatz ohne Datum per Telefax, eingegangen am 16. Juli 2016, und erneut auf dem Postweg, eingegangen am 20. Juli 2016, Klage erhoben. Diese nicht handschriftliche Klageschrift enthält jeweils am Ende den Namen des Klägers ebenfalls in maschinengeschriebener Form, jedoch keine Unterschrift. Auf dem mit der Klageschrift am 20. Juli 2016 eingegangenen Briefumschlag sind die Adresse und der Absender handschriftlich vermerkt. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, aufgrund seiner einmaligen strafrechtlichen Verurteilung sei er nicht unzuverlässig. Insofern lägen weder die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Verstoßes noch mehrmalige Verurteilungen vor. Ihm könne nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Verurteilung noch im Bundeszentralregister steht, da die insofern maßgebliche europarechtliche Vorschrift (Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996), in der dies geregelt gewesen sei, nicht mehr gelte. Stattdessen normiere nunmehr Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, dass die Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters oder Verkehrsunternehmers etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund - eines - schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften, u.a. im Bereich des Straßenverkehrs, nicht zwingend infrage gestellt sein dürfe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Tat keine langandauernde und daher qualvolle Begebenheit für die Geschädigte gewesen sei und er sie anschließend nach Hause gefahren habe. Auch sei nicht zu erwarten, dass er künftig wieder strafrechtlich in Erscheinung trete. Es sei der seit der Tat verstrichene mehrjährige Zeitraum zu berücksichtigen, in dem er nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Der Widerruf der Genehmigung sei jedenfalls unverhältnismäßig, da er damit seine Existenzgrundlage verliere. Jura Intensiv Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Klageerhebung: Indikativ Perfekt Die ausführlichen Angaben zur Klageerhebung sind im Hinblick auf die Frage der form- und fristgemäßen Klageerhebung erforderlich (Tatbestand als Spiegelbild der Entscheidungsgründe). Übliche Formulierung in der Praxis, die Wiederholungen vermeidet und in der Klausur Zeit spart. Klagebegründung: Konjunktiv Präsens Anträge: Indikativ Präsens Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung weise der Kläger nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Taxigewerbes auf. Die Tat sei nicht als gering oder minder schwer einzuordnen, sondern betreffe das zwischen dem Taxifahrer und seinen Fahrgästen bestehende besondere Vertrauensverhältnis, welches vom Unternehmer aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Fahrgastes auch eine hohe Vertrauenswürdigkeit verlange. Beklagtenvorbringen: Präsens Konjunktiv Das Gericht hat die Strafakte des Amtsgerichts E. (Az. 761 Ls-620 Js 863/14- -57/15) beigezogen. [...]“ Die Beiziehung von Akten ist Teil der Prozessgeschichte. Darstellung im Indikativ Perfekt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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