Aufrufe
vor 6 Jahren

RA Digital - 02/2018

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Urteil
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verlags
  • Recht
  • Auflage
  • Stgb
  • Strafrecht
  • Anspruch
Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

58 Zivilrecht

58 Zivilrecht RA 02/2018 LÖSUNG A. K gegen B analog § 1004 I 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB, §§ 22, 23 KUG K könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Videos analog § 1004 I 2 BGB i.V.m. § 823 I BGB, §§ 22, 23 KUG haben. Zur Zitierweise: § 1004 I 2 BGB gewährt vorbeugenden Rechtsschutz. Der Wortlaut schützt nur das Eigentum, jedoch wird die Rechtsnorm zur Vermeidung von Rechtslücken auf alle anderen in § 823 I BGB geschützten Rechtsgüter analog angewendet. Hier ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB betroffen. Deshalb ist es in der Rechtsprechung üblich, die Anspruchsgrundlage so wie hier zu zitieren. Das LG Hamburg stellt klar, dass die Frage, ob das Bildnis einer Person zulässigerweise veröffentlicht werden darf, nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beantworten ist. Heidi Klum hat als Sorgeberechtigte der K der B keine ausdrückliche bzw. konkludente Einwilligung i.S.d. § 22 KUG für die Verbreitung des Videos erteilt. I. Schutzfähige Rechtsposition Dies setzt voraus, dass K von B in einer schutzfähigen Rechtsposition des § 1004 I 2 BGB beeinträchtigt wurde. Hier könnte B das Recht der K am eigenen Bild gem. § 22 KUG verletzt haben. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Ausprägung des APR dar und zählt als sonstiges Recht zu den von § 823 I BGB geschützten Rechtsgütern. Analog § 1004 I 2 BGB können deshalb auch ergänzende Unterlassungsansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild geltend gemacht werden. II. Einwilligung Bildnisse einer Person dürfen gem. § 22 S. 1 KUG grds. nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Denn das Recht am eigenen Bild gewährt dem Abgebildeten die alleinige Befugnis darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird. „I.2. a) [Vorliegend] ist die Verbreitung der streitgegenständlichen Videoaufnahmen nicht von einer wirksamen Einwilligung i.S.d. § 22 S. 1 KUG gedeckt. Aufgrund der Minderjährigkeit der K ist gem. § 1629 S. 1 BGB eine Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten, Heidi Klum und Seal erforderlich gewesen. Weder ist die Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung in die Verbreitung des Videomaterials i.S.d. § 22 S. 1 KUG seitens Heidi Klum oder Seal vorgetragen worden, noch bestehen für eine solche anderweitige Anhaltspunkte. Auch eine wirksame konkludente Einwilligung liegt nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob Heidi Klum und Seal das Sorgerecht für K gemeinsam ausüben. Jedenfalls fehlt es an einer konkludenten Einwilligung Heidi Klums, die vorliegend mindestens erforderlich gewesen ist, da jedenfalls von deren Sorgerecht auszugehen ist. Unstreitig hat sich K während des Charity-Events ausschließlich im Backstage-Bereich aufgehalten, während Heidi Klum im eigentlichen Bereich der Veranstaltung und insbesondere auf dem „roten Teppich“ ausschließlich mit anderen Kindern posierte. Der Backstage-Bereich, in dem das Kinderfest stattfand, befand sich unter freiem Himmel und ausweislich der in Rede stehenden Videos offenbar in einem Garten, während die eigentliche Charity-Gala in geschlossenen Räumen stattfand. Es war mithin eine räumliche Trennung gegeben. Prozessual ist davon auszugehen, dass sich K nach dem Willen von Heidi Klum bewusst nur in dem Backstage-Bereich aufgehalten hat, um sie gerade nicht den Medienvertretern auf dem Charity-Event auszusetzen. Dies lässt auch für einen objektiven Betrachter erkennen, dass Heidi Klum gerade darum bemüht war, K aus eventuellen Berichterstattungen herauszuhalten, sodass auch nicht von einer konkludenten Einwilligung Heidi Klums in die Verbreitung des streitgegenständlichen Videomaterials von K ausgegangen werden kann. Anders als B meint, kann eine konkludente Einwilligung auch nicht daraus geschlossen werden, dass Heidi Klum auch in dem Backstage- Bereich mit der Anwesenheit von Fotografen bzw. Medienvertretern hätte Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2018 Zivilrecht 59 rechnen müssen. Unabhängig davon, ob dies eine Einwilligung auch in die konkrete vorliegende Berichterstattung begründen könnte, bestehen insoweit bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte. […] Soweit dies aus dem streitgegenständlichen Video erkennbar ist, waren auf dem Kinderfest hauptsächlich Kinder und erwachsene Begleitpersonen anwesend.“ Die Veröffentlichung des Videos von K erfolgte damit ohne Einwilligung ihrer sorgeberechtigten Eltern. Einwilligung lag nicht vor III. Befugnis zur Veröffentlichung ohne Einwilligung gem. § 23 I Nr. 1 KUG Nach dem Ausnahmetatbestand des § 23 I Nr. 1 KUG dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte jedoch unter Umständen einwilligungsfrei veröffentlicht werden. Zur Beurteilung, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, das eine Veröffentlichung ohne Einwilligung rechtfertigt, ist zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 I, Art. 1 I GG, Art. 8 I EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 I GG, Art. 10 EMRK andererseits abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die Veröffentlichung einwilligungsfrei erfolgen durfte, weil K ihre Mutter zu der Charity-Veranstaltung begleitete. „I.1. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen sind. Ein Informationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen.“ Jura Intensiv Das LG Hamburg umreißt in diesem Zusammenhang noch einmal den schwer zu greifenden Begriff der „Zeitgeschichte“. Anforderungen an die Presse © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats