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RA Digital - 02/2018

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112 Referendarteil:

112 Referendarteil: Strafrecht RA 02/2018 IV. Form- und fristgerechte Einlegung A hat das von als „Revision“ bezeichnete Rechtsmittel sowohl nach § 314 I StPO als auch nach § 341 I StPO form- und fristgerecht eingelegt. V. Form- und fristgerechte Antragstellung und Begründung Vorliegend hat A das Urteil zunächst in unspezifizierter Weise angefochten, indem er zum Ausdruck gebracht hat, sich noch nicht auf ein Rechtsmittel festlegen zu wollen. Da der mit der Annahme der Revision einhergehende Verzicht auf die weitergehenden Möglichkeiten der Berufung nur bei einer in dieser Hinsicht eindeutigen Erklärung angenommen werden kann, ist das Rechtsmittel auch bei unklarer Erklärung und insoweit verbleibenden Zweifeln als Berufung zu behandeln. Dabei lässt sich in der bloßen Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision durch einen Rechtsunkundigen auch bei zunächst unbestimmter Einlegung nicht ohne Weiteres eine solche Entscheidung sehen. Dies hat insbesondere zu gelten, wenn eine als Revision und Revisionsbegründung bezeichnete und als Präzisierung der zunächst unbestimmten Anfechtung gedachte Rechtsmittelschrift den Anforderungen an die Revisionsbegründung nicht gerecht wird, aber zugleich eindeutig einen Anfechtungswillen erkennen lässt (BGH, Beschluss vom 12.12.1951, w3 StR 691/51; OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.1999, 4 Ss 284/99). „[3]…Kann ein Urteil - wie hier - wahlweise mit Berufung oder Revision angefochten werden, so enthält die Erklärung des A innerhalb der Rechtsmittelfrist, dass er das Urteil anfechte und sich die Bestimmung des Rechtsmittels vorbehalte, eine statthafte allgemeine Anfechtung des Urteils. Will der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel als Revision verstanden wissen, so muss er innerhalb der Frist des § 345 I StPO sowie in der Form des § 341 I StPO gegenüber dem AG, welches das angefochtene Urteil erlassen hat, eine Erklärung abgeben, die eindeutig erkennen lässt, dass er das Rechtsmittel der Revision verfolgt. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt […] Ob nach Maßgabe dieser Grundsätze dem teilweise unstrukturierten und schwer verständlichen Schreiben des A vom 01.06 2017 eine eindeutige Entscheidung für die Revision zu entnehmen ist, erscheint von daher bereits zweifelhaft. Der Senat kann die Frage letztlich dahin stehen lassen, denn auch nach der Rechtsprechung des BGH ist die Anfechtung unbeschadet eines innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wirksam erklärten Übergangs zur Revision auch dann als Berufung zu behandeln, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 I StPO) die Revisionsanträge nicht oder nicht in der dem § 345 II StPO genügenden Form angebracht werden. Anderenfalls würde nämlich eine bereits wirksame Urteilsanfechtung lediglich durch den nachträglich erklärten Übergang zu einem formstrengeren Rechtsmittel infolge eines bloßen Formfehlers bei dessen Begründung hinfällig, ohne dass das anderweitig gewählte Rechtsmittel überhaupt einer inhaltlichen Überprüfung zugänglich, sondern durch das AG gem. § 346 I StPO als unzulässig zu verwerfen wäre. In einem solchen Fall soll es vielmehr im Sinne der Sicherung und Effektuierung des Wahlrechts bei demjenigen Rechtsmittel bleiben, welches die unbenannte Anfechtung des amtsgerichtlichen Urteils ihrem Wesen nach von Anfang an war“. Jura Intensiv VI. Kein Rechtsmittelverzicht Ein Rechtsmittelverzicht von A liegt nicht vor. Ergebnis: Das Rechtsmittel des A ist - unbeschadet der von A gewählten Bezeichnung als Revision – eine zulässige Berufung. FAZIT In Klausuren taucht regelmäßig das Problem auf, dass bei einem Urteil des AG lediglich „Rechtsmittel“ eingelegt wird. Eine solche unbestimmte Anfechtung ist nach der Rspr. in Erweiterung des § 335 StPO zulässig, weil der Beschwerdeführer die Entscheidung über das geeignete Rechtsmittel erst nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe treffen kann. Wird keine Wahl vorgenommen oder ist die Erklärung bzw. Begründung nicht form- oder fristgerecht abgegeben, so wird das Rechtsmittel als Berufung durchgeführt und nicht unzulässig! Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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