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RA Digital - 02/2019

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RA 02/2019 Zivilrecht 65 III. Schaden i.S.d. § 249 ff. BGB Damit steht K gegen B grds. ein Anspruch auf den Ersatz des ihr durch die außerordentliche Kündigung entstandenen Schadens i.S.d. §§ 249 ff. BGB i.H.v. 150.000 € zu. B macht allerdings geltend, es habe ein Formmangel vorgelegen und er hätte auch nach Ausübung der Option und Verlängerung des Mietverhältnisses nochmals wirksam ordentlich kündigen können. „[52] Die Berufung des Schädigers auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rspr. des BGH für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. Voraussetzung ist zudem, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus.“ Zu prüfen ist damit, ob B das Mietverhältnis seinerseits durch ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 30.09.2015 beendet hat. Dazu müsste der Mietvertrag an einem Formmangel leiden. „[54] Die Schriftform des § 550 BGB ist nur gewahrt, wenn sich die Einigung über alle wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen - insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses - aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Werden wesentliche vertragliche Vereinbarungen nicht im Mietvertrag selbst schriftlich niedergelegt, sondern in Anlagen ausgelagert, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bedingungen ergibt, müssen die Parteien zur Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich machen. Ein Nachtragsvertrag wahrt die Schriftform eines Mietvertrages nur dann, wenn er eine Bezugnahme auf die Schriftstücke enthält, aus denen sich sämtliche wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen ergeben. [55] Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Parteien über den Mietvertrag erstellten Urkunde nicht. Es fehlt der Verweis auf den Nachtrag zum Mietvertrag vom 28.05.2004. [53] Der Mietvertrag wahrt daher nicht die für die Wirksamkeit der vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr erforderliche schriftliche Form. Er gilt deshalb gem. § 550 S. 1, 578 I BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte von B [daher grds.] ordentlich gekündigt werden.“ Jura Intensiv Der Annahme der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung durch B könnte jedoch die Rechtskraft des Urteils des Senates vom 26.11.2015 entgegenstehen. „[65] Die Präklusionswirkung bedeutet, dass die Parteien mit allem tatsächlichen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils im Vorprozess steht. Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt des Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden, sind mit dem Ziel, das "kontradiktorische Gegenteil" der früher festgestellten oder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als sie bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebensvorgang gehören. Die Schadenshöhe wurde nicht bestritten. Voraussetzungen für ein rechtmäßiges Alternativverhalten als Frage des Schutzzwecks der verletzten Norm Die Nichteinhaltung der Formvorschrift des § 550 BGB und die daraus folgenden Konsequenzen der Umwandlung in einen unbefristeten Mietvertrag haben wir in den letzten Jahren immer wieder in der RA thematisiert. Siehe hierzu: RA 2013, 714; RA 2016, 57; RA 2017, 285; RA 2018, 9; RA 2018, 285. Hier wurde § 550 BGB verletzt, weil der Nachtragsvertrag nicht konkret auf die wesentlichen Vertragsvereinbarung Bezug nahm. Hierzu ist erforderlich, dass die zum Mietvertrag gehörenden Schriftstücke als zusammengehörend erscheinen. Konsequenz: Die Ordentliche Kündigung ist möglich. Hier liegt die Besonderheit des vorliegenden Falles: Der Geltendmachung des Formmangels i.S.d. §§ 550 S. 1, 578 I BGB kann die Rechtskraft des Urteils des LG Ingolstadt vom 26.11.015 entgegenstehen B ist mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil im Vorprozess über das kontradiktorische Gegenteil i.S.d. § 322 I ZPO rechtskräftig entschieden wurde. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

66 Zivilrecht RA 02/2019 Die Annahme eines Formmangels steht in Widerspruch zur Feststellung der wirksamen Ausübung der Option durch K. B ist mit allem Vortrag zu Formmängeln präkludiert. B hätte seinen Vortrag im Vorprozess bringen müssen. Umfang der Präklusionswirkung gem. § 322 I ZPO [66] Der Senat hat in dem Urteil vom 26.11.2015 festgestellt, dass sich das Mietverhältnis der Parteien durch Ausübung der Option verlängert hat. Die Annahme eines Formmangels steht im Widerspruch zu der Feststellung der wirksamen Ausübung der Option durch K. § 550 S. 1 BGB enthält eine gesetzliche Fiktion. Der Vertrag gilt als für unbestimmte Zeit geschlossen. Unbeschadet des entgegenstehenden Willens der Parteien tritt ex lege eine Änderung des Vertragsinhalts ein. [67] B hatte im Vorprozess geltend gemacht, der Mietvertrag enthalte keine Option für die K und die ordentlichen Kündigungen hätten das Mietverhältnis beendet. Der Senat hatte sowohl darüber zu entscheiden, ob die ordentlichen Kündigungen wirksam waren und ob durch die Ausübung der Option eine Verlängerung des befristeten Vertrages eingetreten ist. Es wäre Sache des B gewesen, alle für die Beendigung des Mietverhältnisses, nämlich für die Verletzung der Schriftform maßgebenden Tatsachen, vorzubringen. [68] [Es kommt hier auch] nicht darauf an, ob eine bestimmte bereits erfolgte Kündigung des Vermieters wirksam war oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob die Feststellung der Verlängerung des Mietverhältnisses durch Ausübung der Option dem Ausspruch weiterer ordentlicher Kündigungen entgegensteht. Der Senat hatte in dem Vorprozess auch noch in keiner Weise über Formmängel zu befinden. [69] Da aber die Rechtsfolge des § 550 S. 1 BGB der Ausübung einer Option entgegensteht, denn ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann nicht durch Ausübung einer Option auf bestimmte Zeit verlängert werden, ist der B mit allem Vortrag zu Formmängeln präkludiert.“ Die der Rechtskraft innewohnende Präklusionswirkung schließt damit den Vortrag des B, es habe ein Formmangel vorgelegen und er hätte auch nach Ausübung der Option und Verlängerung des Mietverhältnisses nochmals wirksam ordentlich kündigen können, aus. B. Ergebnis K steht daher gegen B ein Zahlungsanspruch i.H.v. 150.000 € gem. §§ 280 I, 241 II BGB zu. Jura Intensiv FAZIT Im Mietvertrag schulden beide Parteien einander die Rücksicht aufeinander, den Vertrag nicht durch schädliches Verhalten zu zerrütten. Eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 I BGB kann einen Kündigungsfolgeschaden nach sich ziehen. Den Einwand, der Schaden wäre auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden, muss zum richtigen Zeitpunkt vorgebracht werden. Die Erheblichkeit des Einwands richtet sich dabei nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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