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RA Digital - 02/2019

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RA 02/2019 Öffentliches Recht 87 [24] Die Antragstellerin hält mithin ein „Migrationsverantwortungsgesetz“ mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung für notwendig, kündigt indes zugleich an, an dessen Initiierung im Deutschen Bundestag nicht mitwirken zu wollen. Ihr geht es damit nicht um die Durchsetzung eigener oder dem Deutschen Bundestag zustehender (Beteiligungs-)Rechte, sondern um das Unterbinden eines bestimmten Regierungshandelns. Auslegung des Antrags Nach Auffassung der Antragstellerin schreiben die bestehenden gesetzlichen Regelungen eine Zurückweisung von Schutzsuchenden an der Grenze vor; diese Gesetze seien von der Antragsgegnerin einzuhalten. Die Antragstellerin erstrebt damit keine Befassung des Deutschen Bundestages zum Zwecke der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, sondern die Kontrolle eines bestimmten Verhaltens der Antragsgegnerin durch das Bundesverfassungsgericht. Deren Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege eine Respektierung von (Verfassungs-) Recht erzwungen werden. [25] […] Auch der Verweis auf die nach ihrer Ansicht für die Problematik der Einreisegestattung bedeutsamen Vorgaben des Asyl- und Aufenthaltsrechts verfängt nicht. Fragen der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen begründen keine Antragsbefugnis im Organstreitverfahren. [26] […] Der in der Antragsschrift formulierte Antrag zu 2. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Duldung der Migration bestimmter Ausländer „nur zulässig wäre aufgrund eines vorab ordnungsgemäß zustande gekommenen parlamentarischen Gesetzes“. Mit diesem Antrag wird schon keine konkrete (stattgefundene) Rechtsverletzung durch die Antragsgegnerin […] behauptet; er zielt vielmehr […] auf die Wahrung objektiven Rechts in einer von der Antragstellerin vorgenommenen Auslegung. Dies ist im Organstreitverfahren nicht zulässig. […] Jura Intensiv [27] Der Antrag zu 3. ist auf eine nicht zulässige Rechtsfolge gerichtet. Die Antragstellerin begehrt mit ihm die Feststellung, dass Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen „an den Grenzen zurückzuweisen“ seien. Gegenstand dieses Antrags ist der Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren unzulässiges Rechtsschutzziel.“ Nicht Geltendmachung von Organrechten, sondern Kontrolle des Verhaltens der Bundesregierung • im Organstreitverfahren unzulässig. Trenne strikt zwischen einfachem Rechtsverstoß und Verfassungsverstoß Antrag zu 2. Wiedergabe des Inhalts des Antrags Auch hier wird eine unzulässige objektive Rechtskontrolle angestrebt. Antrag zu 3. Verpflichtungsantrag unzulässig, es muss die Feststellung eines Verfassungsverstoßes begehrt werden, vgl. § 67 S. 1 BVerfGG Somit sind die Anträge mangels Antragsbefugnis unzulässig. FAZIT Das BVerfG macht sehr deutlich klar, dass das Organstreitverfahren ein kontradiktorisches Verfahren ist. Es dient der Durchsetzung von Organrechten und nicht der objektiven Rechtskontrolle. Folglich können Antragsteller nicht jeden Verfassungsverstoß geltend machen, und sei er aus ihrer Sicht noch so evident. Weiterhin zeigt die Entscheidung anschaulich, dass nicht der bloße Wortlaut eines Antrags maßgeblich ist, sondern das eigentlich verfolgte Begehren, das im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

88 Öffentliches Recht RA 02/2019 Problem: Widerruf einer Bewachungserlaubnis Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht/Gewerberecht VG Magdeburg, Beschluss vom 05.07.2018 3 B 329/17 OVG Magdeburg, Beschluss vom 01.11.2018 1 M 102/18 LEITSÄTZE 1. Wird ein Erlaubnisinhaber wegen einer Straftat verurteilt, so stellt aufgrund der Rechtskraftbindung dieses Urteils die Begehung der Straftat eine Tatsache i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO dar, die von der zuständigen Behörde nicht weiter aufgeklärt werden muss. 2. Das Ermessen der Behörde ist in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG dergestalt intendiert, dass die Behörde in der Regel widerrufen muss. Im Falle des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO ist dieses Ermessen auf Null reduziert. EINLEITUNG VG und OVG Magdeburg beschäftigen sich in ihren Entscheidungen mit einem zentralen Begriff des besonderen Verwaltungsrechts, der Unzuverlässigkeit, eingebettet in die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Bewachungserlaubnis. SACHVERHALT (LEICHT GEÄNDERT) A erhielt im Mai 2016 auf Antrag eine Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO. Die zuständige Behörde erfährt im August 2017, dass A folgende Straftaten begangen hat: Diebstahl (im Jahr 2015), vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (in den Jahren 2015 und 2016), Urkundenfälschung (im Jahr 2016) und Hehlerei (im Jahr 2015). Für diese Straftaten wurde A jeweils rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt; diese Verurteilungen erfolgten allerdings erst nach Erteilung der Bewachungserlaubnis. Nach Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen und Anhörung des A widerrief die zuständige Behörde die Bewachungserlaubnis. Dagegen wendet A ein, seine Straftaten seien ganz überwiegend nur mit Strafbefehlen geahndet worden, die im Übrigen teilweise zu Unrecht ergangen seien. Er habe sich nur deshalb nicht gegen die Strafbefehle gewehrt, weil er beruflich so ausgelastet war. Weiterhin habe er sich bei der Ausübung seines Bewachungsgewerbes nichts zuschulden kommen lassen, die Straftaten beträfen durchgehend seinen privaten Bereich. Im Übrigen sei er inzwischen nur noch mit der Leitung seines Bewachungsunternehmens beschäftigt, bewache selbst also gar nicht mehr. Darüber hinaus habe er die Straftaten schon vor Erteilung der Bewachungserlaubnis begangen, sodass es sich nicht um nachträglich eingetretene Tatsachen i.S.d. maßgeblichen Rechtsvorschriften handele. Schließlich rügt er, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Ist der Widerruf der Bewachungserlaubnis rechtmäßig? Jura Intensiv [Anm.: § 34a GewO ist in seiner aktuellen Fassung anzuwenden.] LÖSUNG Der Widerruf der Bewachungserlaubnis ist rechtmäßig, wenn er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist. § 1 I 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 34a I 3 Nr. 1 GewO I. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf Als Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf kommen § 1 I 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 34a I 3 Nr. 1 GewO in Betracht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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