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RA Digital - 02/2019

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RA 02/2019 Referendarteil: Öffentliches Recht 93 Speziell für Referendare Problem: Die Erledigung im Assessorexamen EINLEITUNG Rechtsreferendare sehen sich im Examen immer wieder mit der Situation der (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits konfrontiert. Die Bearbeitung bereitet nicht selten Probleme, weil Unsicherheiten in formeller Hinsicht, insbesondere bei der Formulierung des Tenors sowie dem Aufbau von Tatbestand und Entscheidungsgründen bestehen. Der folgende Beitrag schafft Abhilfe; alle für das Abfassen einer gerichtlichen Entscheidung wesentlichen formellen Aspekte der übereinstimmenden und einseitigen (Teil-)Erledigung werden praxistauglich und mit Formulierungsbeispielen erläutert. A. Allgemeines Ausgangslage für eine Erledigung ist ein nach Rechtshängigkeit eintretendes Ereignis, durch das das ursprüngliche Rechtsschutzziel des Klägers wegfällt und ihm daher die kostenpflichtige Abweisung seiner Klage droht. Wie die Beteiligten auf das erledigende Ereignis reagieren, bleibt – als Ausfluss des Dispositionsgrundsatzes – ihnen überlassen. Eine Klagerücknahme kommt für den Kläger aufgrund der damit für ihn einhergehenden Kostentragungspflicht (vgl. § 155 II VwGO) regelmäßig nicht in Betracht. Er kann daher noch zwischen einer Umstellung seines Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die jedoch der Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses bedarf, und einer Erledigungserklärung wählen. Stimmt der Beklagte der Erledigung zu oder liegt eine Erledigungsfiktion nach § 161 II 2 VwGO vor, kommt es zu einer übereinstimmenden bzw. beiderseitigen Erledigung, die in § 161 II VwGO geregelt ist. Widerspricht der Beklagte der Erledigung, bleibt es bei der einseitigen klägerischen Erledigungserklärung, die zu einem Rechtsstreit über die Feststellung führt, ob tatsächlich eine Erledigung eingetreten ist. Übereinstimmende und einseitige Erledigungserklärungen sind dabei in allen Verfahrensarten möglich (Achtung: Auch bei einer Erledigungserklärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird von einer (Teil-)Erledigung der Hauptsache gesprochen. Mit Hauptsache ist nicht das anhängige Hauptsacheverfahren gemeint, sondern der ursprüngliche Sachantrag). Jura Intensiv Definition „Erledigung“ Bei Erledigung vor Rechtshängigkeit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, es sei denn, der Kläger weist ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 113 I 4 VwGO auf. Reaktionsmöglichkeiten des Klägers im Falle einer Erledigung: • Klagerücknahme • Umstellung auf FFK • Erledigungserklärung Erscheinungsformen der Erledigung: • Übereinstimmende/beiderseitige Erledigung, § 161 II VwGO • Einseitige Erledigungserklärung (nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt) Terminologie im Eilrechtsschutz B. Die übereinstimmende Erledigungserklärung I. Beispiel A beantragte bei der Stadt B eine Baugenehmigung für einen Anbau an sein Einfamilienhaus. Die Stadt B lehnte den Antrag wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen ab. Daraufhin hat A vor dem Verwaltungsgericht Klage auf Erlass der beantragten Baugenehmigung erhoben. Nachdem der zuständige Berichterstatter die Stadt B darauf hingewiesen hatte, dass die Abstandsflächen wohl eingehalten werden und die Klage daher voraussichtlich Erfolg habe, hat die Stadt B ihren Ablehnungsbescheid aufgehoben und dem A die beantragte Baugenehmigung erteilt. A und B haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache gegenüber dem Gericht für erledigt erklärt. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

94 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 02/2019 Beschluss, § 161 II 1 VwGO Zuständig: Kammer oder Vorsitzender/Berichterstatter II. Entscheidungsform Da eine übereinstimmende bzw. beiderseitige Erledigungserklärung vorliegt, entscheidet das Gericht gem. § 161 II 1 VwGO nur noch über die Kosten per Beschluss. Zuständig ist – wenn die Entscheidung, wie hier, im vorbereitenden Verfahren ergeht – gem. § 87a I Nr. 3 VwGO der Vorsitzende bzw. Berichterstatter (§ 87a III VwGO). War bereits der zuständige Spruchkörper (Kammer/Senat oder Einzelrichter) mit der Sache befasst, z.B. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wird der Beschluss vom Spruchkörper erlassen. III. Entscheidungsaufbau Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung Wichtig: Keine vorläufige Vollstreckbarkeit! § 92 III 1 VwGO analog Sonderfall: Erledigungserklärung nach Erlass des Urteils Vorläufige Vollstreckbarkeit (-) wegen § 158 II VwGO Streitwertfestsetzung Terminologie: Es heißt „Gründe“, weil per Beschluss entschieden wird. Beachte: Tempus Formulierungsbeispiel 1. Tenor „Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.“ Da bei einer übereinstimmenden bzw. beiderseitigen Erledigungserklärung die Rechtshängigkeit ipso iure endet, stellt das Gericht das Verfahren nur noch deklaratorisch entsprechend § 92 III 1 VwGO ein. Erfolgt die Erledigungserklärung erst, nachdem in der Sache bereits ein Urteil ergangen ist (die übereinstimmende Erledigung ist möglich, solange das Verfahren anhängig ist, d.h. auch nach Ergehen einer Entscheidung bis zu deren Unanfechtbarkeit), wird das Urteil gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 III 1 ZPO unwirksam. Der Tenor lautet dann wie folgt: „Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des ... vom ..., Az. ..., ist unwirksam. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.“ Eine Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit darf auf keinen Fall erfolgen, weil der Beschluss gem. § 158 II VwGO unanfechtbar ist. Stattdessen wird die Streitwertfestsetzung (§§ 52, 53 GKG) in den Tenor aufgenommen, weil sie auch durch Beschluss ergeht. Jura Intensiv 2. Gründe zu I. Bei den Gründen zu I. bietet sich folgender Aufbau an: Nach der Geschichtserzählung (Indikativ Imperfekt) werden die Klageerhebung sowie der bisherige Prozessverlauf einschließlich der früheren Anträge im Indikativ Perfekt (Anträge nicht eingerückt) wiedergegeben. Sodann werden – ebenfalls im Indikativ Perfekt – der Sachverhalt, der zur Abgabe der Erledigung geführt hat, sowie die Erledigungserklärungen dargestellt. „Der Kläger hat am ... gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom ... Klage erhoben. Zur Begründung hat er angeführt, dass die Beklagte die Abstandsflächen falsch berechnet habe. Er hat ursprünglich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom ... zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für den Anbau an sein Einfamilienhaus zu erteilen. Die Beklagte hat unter Berufung auf die Begründung ihres Ablehnungsbescheides vom ... beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen hat, die Abstandsflächen würden eingehalten und die Klage habe voraussichtlich Erfolg, hat die Beklagte ihren Ablehnungsbescheid aufgehoben und dem Kläger die beantragte Baugenehmigung erteilt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.“ © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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