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RA Digital - 02/2019

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

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RA 02/2019 Editorial EDITORIAL Phönix in der Asche Liebe Leserinnen und Leser, Fußball-Fan zu sein ist nicht immer einfach. Man erkennt die Infizierten während der Saison an den fiebrigen Augen. Die Gesellschaft toleriert die Ausbreitungsgefahren, weil sie die Leidenschaft in der Regel als harmlose Erkrankung duldet – von jenen, die den Sport nutzen, um am Rande der Spiele Straftaten zu begehen, wollen wir hier schweigen. Die fortgeschrittene Erkrankung äußert sich in irrationalen Gefühlszuständen, unverständlichen Ritualen sowie einer gehörigen Portion Aberglauben. Wenn der Verein, dem man anhängt, chronisch erfolglos ist, erntet man nach dem öffentlichen Bekenntnis zumeist Staunen, Häme oder Unverständnis. In diesem Fall weiß man, dass man es auf Seiten der Zuhörer nicht mit echten Fußballfans, sondern mit Erfolgsfans zu tun hat, die gerne auf der Siegerseite stehen, ohne dafür etwas geleistet zu haben. Echte Fußballfans begegnen dem Bekenntnis zur Traditions-Gurkentruppe mit Respekt und Wohlwollen. Sie teilen die Erkenntnis, die Nick Hornby in „Fever Pitch“ verewigt hat: Der Verein entscheidet sich für dich, nicht du für den Verein. Er klebt lebenslang an deiner Wange wie eine hässliche Warze, die nicht weichen will. So kommt es, dass der Bezirksligist SV Wilhelmshaven über 3.000 Mitglieder hat. Nur Anhänger von erfolglosen Vereinen mussten schon einmal den Zwangsabstieg ihres geliebten Clubs hinnehmen. Als RWE-Fan kennt der Autor dieser Zeilen aus dreimaliger Erfahrung (1991, 1994, 2010) die Gefühlslage der Mannschaft, des Vereins und der Fans. Außerdem weiß er, dass man im Sportrecht allenfalls ein Urteil aber keine Gerechtigkeit erwarten kann. Die Maßnahme des jeweiligen Verbandes kündigt sich an, wie ein dumpfes Grollen aus der Ferne. Sie trifft den Club nicht wie der Blitz aus heiterem Himmel. Mit den Gerüchten und Ankündigungen während der Saison beginnt die Krise. Berater werden aktiv, Spieler suchen einen neuen Verein, Unruhe kommt auf, die Mannschaft beginnt zu verlieren, weil kein Spieler mehr an die Leistungsgrenze geht. Zur Zeit des Lizenzentzugs steht die Mannschaft in der Regel dann auch sportlich auf einem Abstiegsplatz, was der Verband stets als Rechtfertigung benutzt: „Ihr wärt ja ohnehin abgestiegen.“ Soll man gegen den Verband vor Gericht kämpfen? Was hat man davon? Jura Intensiv Der SV Wilhelmshaven, ein Traditionsverein seit 1905, hat gegen den Zwangsabstieg aus der Regionalliga auf allen Instanzen gekämpft. Der Fall des Clubs endete juristisch beim BGH und sportlich in der Bezirksliga. Gleichzeitig. Der Abstieg beruht auf einer vor Jahren getroffenen rechtswidrigen Entscheidung des Verbandes, welche der Verein nie akzeptiert hat. Nachdem der BGH die Rechtswidrigkeit des Zwangsabstiegs festgestellt hatte, begann der Verein den Weg durch die Instanzen erneut, diesmal mit dem Ziel der Wiedereingliederung in die Regionalliga. In die RA haben wir das Urteil des OLG Bremen, welches wir auf Seite 70 in dieser Ausgabe besprechen, wegen der juristisch interessanten Ausführungen des Senats zum Schadensrecht aufgenommen. Naturalrestitution gem. § 249 I BGB sei nicht mehr möglich, sie scheitere nach Ansicht des OLG am Zeitablauf. Kompensation (§ 251 BGB) durch Wiedereingliederung in die Regionalliga könne ebenfalls nicht gewährt werden, sie sei ein aliud. Phönix bleibt vorerst in der Asche der Bezirksliga. Wer Ähnliches erlebt hat („Bundesligaskandal“), ist nicht überrascht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

Editorial RA 02/2019 Ebenfalls nicht überrascht dürften sich fleißige RA-Leser zeigen, wenn ein großer Examensfall zur nur scheinbar unscheinbaren Rechtsnorm des § 550 BGB gestellt würde. Die Entscheidung des OLG München vom 22.11.2018 auf Seite 61 in dieser Ausgabe ist bereits die sechste höchstrichterliche Entscheidung innerhalb von 5 Jahren. Dies ist für eine Formvorschrift ungewöhnlich. Die weiteren Fundstellen finden Sie im Urteil in der Marginalie. Die Ausbildungsleiter an den Landgerichten wissen es, lesen es aber nicht gerne: Die einzelnen Referendar-Arbeitsgemeinschaftsleiter unterscheiden sich in ihrer jeweiligen fachlichen und didaktischen Qualität. Spätestens nach der zweiten Ausbildungsstation haben es auch die Referendare und Referendarinnen durchschaut. Wenn Ihnen, liebe Leserinnen und Leser der RA, zum Ende Ihres Examenskurses ein Leitfaden für das Referendariat in Papierform ausgeteilt oder ersatzweise als pdf – Datei zugesendet wird, sollten Sie diesen auch lesen. Er enthält viele hilfreiche Tipps zur Planung und Bewältigung des zweiten Teils der Juristenausbildung. Natürlich werben wir damit auch für unsere Assessorkurse. In diesen holen wir Sie dort ab, wo sie fachlich stehen. Weil wir die typischen Verständnisschwierigkeiten und Wissenslücken der Kandidaten genauso kennen wie die Anforderungen in der Prüfung, freuen wir uns, Ihnen im Teil Öffentliches Recht etwas Besonderes präsentieren zu können. Wenn Sie sich im Referendariat befinden, sollten Sie mit Sorgfalt den Beitrag „Die Erledigung im Assessorexamen“ lesen. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim, Marburg und Saarbrücken IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Chef vom Dienst: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Rathausplatz 22, 46562 Voerde, Tel.: 02855/96171-80; Fax: 02855/96171-82 Internet: http://www.verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Theresa Bauerdick & Richterin am Amtsgericht Dr. Katharina Henzler (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Ines Hickl Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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