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RA Digital - 02/2020

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72 Zivilrecht

72 Zivilrecht RA 02/2020 Zur weiten Auslegung: BGH, RA 2019, 337. Diese BGH-Entscheidung ist ein klarer Examenstipp. Unabwendbar ist ein Ereignis im Sinne des § 17 III StVG, wenn es selbst von einem Idealfahrer bei Anwendung äußerster Sorgfalt mit zumutbaren und wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht zu vermeiden war. Wer ohne Veranlassung ahnt, dass der Nachbar über einem glühenden Holzkohlegrill geparkt hat, ist Hellseher und kein Idealfahrer. will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb” eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. [7] Ausgehend hiervon ist der Schaden am Kläger-Kfz der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass der Brand auf einer – durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursachten – Selbstentzündung beruht (…). Auch wenn der Brand, wofür manches spricht, durch die noch glühende Holzkohle des Einweggrills entfacht wurde, ist dies dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen. Insofern läge die Schadensursache darin, dass der Zeuge ... durch das Parken seines Fahrzeugs über dem heißen Einweggrill unmittelbar eine schadensursächliche Gefahrenlage geschaffen hat, die bis zur Entzündung des Fahrzeugs fortgewirkt hat. Dass zwischen dem Parken und der Entzündung eine zeitliche Verzögerung von rund 20 Minuten lag, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass – wie hier – der Brandfolgeschaden auf der einmal geschaffenen Gefahrenlage beruht. Folglich realisierte sich die Betriebsgefahr im Kausalverlauf. Ein Ausschlussgrund nach § 7 II, § 7 III, § 8 StVG ist nicht ersichtlich. 3. Haftungsausfüllender Tatbestand Der geltend gemachte Schaden muss ersatzfähig sein und auf der Rechtsgutsverletzung beruhen. Gem. § 16 StVG können Sachschäden nach den §§ 249 ff. BGB gefordert werden. Gem. § 249 II 1 BGB kann im Falle der Beschädigung einer Sache der Schadensersatz sofort in Geld verlangt werden. Jura Intensiv II. Anspruch gemindert oder erloschen Der Anspruch könnte gem. § 17 II StVG in der Höhe zu kürzen sein, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des K anzurechnen wäre. [9] Die Beklagte haftet für den eingetretenen Schaden auch in vollem Umfang. Für eine Mithaftung des Klägers aus §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG ist hier schon deshalb kein Raum, weil sich die Entzündung des Nachbarfahrzeuges für den Kläger als ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Der Anspruch besteht ungekürzt. ERGEBNIS K hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 I StVG in Höhe von 3.639,49 €. FAZIT Ein Fahrzeug ist „bei Betrieb“, wenn es über einem glühenden Holzkohlegrill geparkt wird, sich entzündet und dadurch das benachbarte Fahrzeug in Brand gesetzt wird. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 Referendarteil: Zivilrecht 73 Speziell für Referendare Problem: Reichweite der Meinungsfreiheit bei „SharePics“ Einordnung: Einstweiliger Rechtsschutz, Allgemeines Persönlichkeitsrecht LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.12.2019 2-03 O 194/19 EINLEITUNG Sind Umsätze „journalistischer Tätigkeiten“ von Click-Zahlen abhängig, bedeutet dies häufig, dass skandalöse Nachrichten für den Herausgeber die wirtschaftlichsten sind. Dieses „clickbaiting“, gepaart erstens mit der Möglichkeit, dass heutzutage jedes Endgerät ein Bild mit Text-Aussagen kombinieren kann und zweitens, dass mit geringem Kostenaufwand über unentgeltlich nutzbare soziale Medien eine umfangreiche Zielgruppe unmittelbar erreicht werden kann, ist besorgniserregend, findet aber zugleich Vorbilder in höchsten politischen Ämtern. Hierzu der folgende Fall. Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung nach einem Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren. TATBESTAND Die Klägerin (K) ist Bundestagsabgeordnete und Mitglied der Partei A. Zuvor war sie zumindest im Jahr 1986 Abgeordnete im Landesparlament Z. Der Beklagte (B) betreibt den Blog „X“, der regelmäßig hohe Klickraten erzielt. Im Jahr 1986 nahm K an einer Debatte im Landesparlament Z über häusliche Gewalt teil. Während eine Abgeordnete der Partei A sprach, stellte ein anderer Abgeordneter eine Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der A-Partei in NRW stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Im Protokoll zur dortigen Debatte ist vermerkt, dass K einen Zwischenruf tätigte: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“. Am 24.05.2015 veröffentlichte die „B“-Zeitung einen Artikel zu dem zuvor genannten Umstand mit der Überschrift „A-Politikerin K gerät in Erklärungsnot“ mit unter anderem dem folgenden Inhalt: „(…) Ein Missverständnis, meint K. In der Debatte sei es gar nicht um Sex, sondern um Gewalt an Kindern gegangen. Sie habe nur darauf hinweisen wollen, dass der CDU-Vorwurf ins Leere ging. Allerdings sieht sie den damaligen Diskurs heute kritisch - und ihre Rolle dabei: „Wir haben damals rechtsphilosophisch die Abschaffung des Strafrechts diskutiert. Zu spät haben wir ein Gefühl dafür entwickelt, dass es absolut schützenswerte Personen gibt, für die diese Debatte unmöglich ist. (…). Tatsächlich passte die Forderung einer extrem weitgehenden Strafrechtsliberalisierung gut zur Kampagne der Pädophilen, Sex mit Kindern zu legalisieren. „Ich habe nie dafür gestimmt, sogenannte einvernehmliche Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen zu legalisieren“, betont K.“. Im Oktober 2016 veröffentlichte B in seinem Blog einen Beitrag mit der Überschrift „K findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ mit dem streitgegenständlichen Bildnis, das K mit geöffnetem Mund zeigt und daneben die Äußerung: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ (Folgend als „SharePic“ bezeichnet). Jura Intensiv LEITSATZ Wird von einer Person ein Bildnis verwendet, welches lediglich ihren Kopf mit geöffnetem Mund zeigt nebst einem abgedruckten Text, erzeugt dies den Eindruck, dass die Person die Äußerung, so wie abgebildet, getätigt hat. Eine zuvor entfallene Dringlichkeit im Rahmen des Verfügungsgrundes kann wiederaufleben, wenn eine Werbung plötzlich verstärkt eingesetzt oder nach Art und Umfang wesentlich verändert wird. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Ausnahme – insbesondere hier – sind Umstände, die sich auf die Gegenwart beziehen Allgemeines: Die Entscheidung nach Widerspruch ergeht stets als Urteil, da das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 924 II 2 ZPO bestimmen muss. Die Parteien sind als Kläger und Beklagter oder Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter zu bezeichnen. Beides ist korrekt. Halten Sie sich in der Klausur – sollte ein solches vorliegen – an die im Arresturteil genannte Bezeichnung. Liegt ein Arrestbeschluss vor, werden die Parteien dort als Antragsteller bzw. -gegner bezeichnet. Dies ergibt sich aus § 922 I 1 ZPO. In diesem Fall haben Sie die zuvor genannte Wahl. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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