74 Referendarteil: Zivilrecht RA 02/2020 K erstattete am (…) Strafanzeige gegen B und erhob unter dem (…) Klage gegen B wegen der Veröffentlichung in seinem Blog. Hierauf hin veröffentlichte B am 27.03.2019 auf Facebook folgenden Beitrag, den der B zusätzlich als Anzeige schaltete und von dem K am (…) erfuhr: Facebook-Post mit Text und darunter das „SharePic“ mit K und die Äußerung wie im Ausgangsbeitrag. Unter dem Beitrag wurde eine Vielzahl von Kommentaren mit herabsetzendem Inhalt verfasst. K ließ B mit anwaltlichem Schreiben vom (…) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern, was dieser, ebenfalls anwaltlich, zurückwies. Die urspr. Anordnung ist Prozessgeschichte und wird im Perfekt Indikativ ausgeführt. Es erfolgte eine Regelungsanordnung gem. §§ 936, 938 Abs. 1, 940 ZPO. Ändern Sie nicht den Wortlaut der ursprünglichen Anordnung. Dort wird K als Antragstellerin bezeichnet. Rechtsbehelf ist ausschließlich der Widerspruch gegen die in Beschlussform ergangene einstweilige Verfügung gem. §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO Der streitige Klägervortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennung zwischen Tatsachenbehauptung und Rechtsansichten Anträge der Parteien: K begehrt die Aufrechterhaltung der zu ihren Gunsten erwirkten einstweiligen Verfügung. Der Antrag des B enthält 2 Elemente. Zum einen, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben wird sowie zum anderen die Zurückweisung des klägerischen Antrages auf Erlass der einstweiligen Verfügung. Die Situation ähnelt der eines Einspruches gegen ein Versäumnisurteil. Auf den Antrag der K vom (…) hin hat die Kammer dem B mit Beschluss vom (…) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, in Bezug auf die K durch die Darstellung „SharePic mit K und Äußerung“ den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe gesagt: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“, wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige auf Facebook [URL] (screenshot) [Facebook-Post mit Text und darunter SharePic mit K und Äußerung wie im Ausgangsbeitrag]. Gegen die einstweilige Verfügung hat B mit Schriftsatz vom 28.05.2019 Widerspruch eingelegt. K behauptet, dass sie die ihr von B in den Mund gelegte Äußerung im Jahr 1986 nicht getätigt habe. Die - lediglich teilweise - korrekt zitierten Worte seien zudem aus dem Zusammenhang der Debatte und des Zwischenrufs des …-Abgeordneten gerissen und zeichnen ein falsches Bild des Aussagegehalts der Äußerung. K behauptet ferner, es sei unwahr, dass sie Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit Kindern - ganz gleich ob mit oder ohne Gewalt - befürwortet oder die Ansicht vertreten, dass sie es in Ordnung fände, wenn Erwachsene mit Kindern Geschlechtsverkehr hätten. K ist der Rechtsansicht, dass der Verfügungsgrund der Dringlichkeit vorliege. Es handele sich aufgrund der veränderten Aussage um einen neuen Streitgegenstand, für den eine eigene Dringlichkeitsfrist laufe, da durch die Verbreitung über Facebook und die Schaltung als Werbeanzeige eine sehr hohe Anzahl an Personen erreicht werde. Der „Online-Pranger“ auf Facebook setze daher eine gesonderte Form der Dringlichkeitsfrist in Gang. Jura Intensiv K beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom (…) den auf seinen Erlass gerichteten Antrag vom (…) zurückzuweisen. B vertritt die Rechtsauffassung, dass es an der Eilbedürftigkeit fehle. K könnte Unterlassung nicht verlangen, nachdem sie jahrelang die Veröffentlichung geduldet habe. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 02/2020 Referendarteil: Zivilrecht 75 ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die einstweilige Verfügung vom … wird aufrechterhalten. Der Widerspruch hat keinen Erfolg. Er ist zulässig und gem. §§ 936, 924 I ZPO statthaft. Er richtet sich gegen die in Beschlussform erlassene einstweilige Verfügung vom (…) und ist gem. §§ 936, 924 II ZPO formgerecht eingelegt worden. Der Widerspruch ist unbegründet. Die einstweilige Verfügung vom (…) erging gem. § 925 I ZPO rechtmäßig. K kann von B aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG Unterlassung der angegriffenen Äußerung („SharePic“) verlangen. [24] Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Abzuwägen sind die Rechte der K aus Art. 2 I, 1 I GG mit dem Recht des B auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 I 1 GG, Art. 10 I EMRK. Stehen sich als widerstreitende Interessen die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. [27] Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen -, unwahre dagegen nicht. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen - abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können - aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Jura Intensiv Geprüft wird die Zulässigkeit, §§ 936, 924 II ZPO, und die Begründetheit des von dem Beklagten eingelegten Widerspruches, §§ 936, 925 I ZPO. Die Einhaltung einer Einlegungsfrist fordert §§ 936, 924 II ZPO nicht. Es wird vollumfänglich die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Anordnung geprüft. Dies bedeutet, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der einstweiligen Anordnung zu prüfen sind, Thomas/ Putzo/Seiler, ZPO, § 925 Rn 1. Inhaltliche Bestimmung des Prüfungsumfanges des APR; hierzu: Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn 95 LG Köln, Urteil vom 10.06.2015 - 28 O 564/14 BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, 1 BvR 1531–96 BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, BvR 2678/10 BGH, Urteil vom 11.03.2008, VI ZR 189/06 BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10; BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12 Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. [28] Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Laden...
Laden...
Laden...
Follow Us
Facebook
Twitter