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RA Digital - 02/2020

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98 Referendarteil:

98 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 02/2020 hinreichender Anhaltspunkte in dem vorbezeichneten Bescheid nicht zu, zumal § 1 StrSoGebV das Merkmal der Sondernutzung von deren Beurteilung als inner- oder außerhalb der Ortsdurchfahrt liegend trennt. Selbständige Prüfung des Merkmals „Ortsdurchfahrt“ BVerwGE 16, 309, 312; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 13.03.2014, OVG 1 B 4.13, juris Rn 26 m.w.N.; Marschall, FStrG, § 5 Rn 28 m.w.N. Maßstab für das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt: § 5 IV 1 FStrG Maßstab für das Merkmal „geschlossene Ortslage“: § 5 IV 2 FStrG Marschall, FStrG, § 5 Rn 25 Entkräften der Einwände der Beklagten Urteil vom 30.11.1984, 4 C 2/82, juris Rn 11; Urteil vom 26.06.1981, 4 C 73/78, juris Rn 23; Urteil vom 04.04.1975, IV C 55/74, juris Rn 17 Bei dem Teil der {O.}, an dem die streitbefangene Zufahrt liegt, handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, sodass die Beklagte nicht berechtigt ist, Sondernutzungsgebühren gegen den Kläger zu 1) auf der Grundlage des § 1 StrSoGebV zu erheben. Der Begriff der Ortsdurchfahrt in § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG - und der darauf beruhenden Vorschrift des § 1 StrSoGebV - bestimmt sich nach den materiellen Kriterien des § 5 Abs. 4 FStrG. Auf die von der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG vorzunehmende Festsetzung der Ortsdurchfahrt kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese von den tatsächlichen Verhältnissen möglicherweise abweichende behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt hat zwar Bedeutung für die Verwaltung und die Abgrenzung der Straßenbaulast; für die Auslegung des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG, der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -), ist sie indes nicht maßgeblich. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Teil der {O.}, an dem sich die streitbefangene Zufahrt befindet, liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Als solche ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirkes anzusehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Bebauungszusammenhang nicht (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 FStrG). Die Feststellung des Bebauungszusammenhangs ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu treffen. [...] Jura Intensiv Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der Teil der {O.}, an dem die streitbefangene Zufahrt liegt, auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. Ob ein Teil der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, beantwortet sich sowohl nach tatsächlichen als auch rechtlichen Gesichtspunkten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind im Sinne des § 8a Abs. 1 Satz 1 FStrG Ortsdurchfahrten dann zur Erschließung der anliegenden Grundstücke „bestimmt“, wenn das Vorhandensein der Straße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke - etwa nach den §§ 30 f. des Baugesetzbuches - BauGB - sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 Referendarteil: Öffentliches Recht 99 Die Lage des Vorhabens in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet allein reicht allerdings nicht aus, um die Erschließungsfunktion einer Ortsdurchfahrt zu bejahen. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion grundsätzlich nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung „aufgedrängt“ werden. Ob eine Bundesstraße zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vielmehr vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. [...] Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände. Derartige tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB nach wie vor eine „freie Strecke“ besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind. Auf der anderen Seite kann im Einzelfall auch eine nur einseitige Bebauung für die Annahme einer Erschließungsfunktion ausreichen bzw. maßgebend sein, sofern diese im bebauungsrechtlichen Sinn einen Zusammenhang darstellt. Die Erschließung bloß einzelner Grundstücke genügt jedoch nicht. Gemessen daran kommt der {O.} in dem fraglichen Teil eine Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke zu. Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung lediglich der Abschnitt zwischen der Kreuzung {O.}/{T.} und der {P.} oder auch der Bereich zwischen der {P.} und der {U.} in den Blick zu nehmen ist. In tatsächlicher Hinsicht steht nach dem Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Plangenehmigung zum Ausbau der {O.} vom 31. Oktober 2007 (BA 002), der zur Gerichtsakte gereichten Luftbildaufnahme [...] sowie der ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder [...] zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Verkehrsfunktion der {O.} in den vorbezeichneten Straßenabschnitten in beträchtlichem Maße zugunsten einer Erschließungsfunktion eingeschränkt ist. [...] Jura Intensiv Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen, dass die Beklagte die Kosten trägt, denn sie hat die Klägerin zu 2) durch Aufhebung des Bescheides ihr gegenüber klaglos gestellt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). [...]“ In der Examensklausur wird kein Sonderwissen erwartet, sondern eine umfassende Auswertung des Akteninhalts einschl. des Vortrags der Beteiligten sowie die Anwendung und Verknüpfung zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen und bekannteren Rechtsmaterien. Kriterien BVerwG, Urteil vom 30.11.1984, 4 C 2.82, juris Rn 15; OVG Münster, Urteil vom 08.12.2017, 11 A 14/16, juris Rn 64 BVerwG, Urteil vom 30.11.1984, 4 C 2.82, juris Rn 15 Subsumtion Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 II 1 VwGO und hinsichtlich des streitigen Teils auf § 154 I VwGO. Wegen der Beiladung sind zudem §§ 162 III, 154 III VwGO zu erwähnen. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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