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RA Digital - 02/2020

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100 Referendarteil:

100 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 02/2020 Der Tenor muss den erledigten Teil und den verbleibenden Sachantrag umfassen: „Soweit die Klägerin zu 2) und hierauf bezogen die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Auf die Klage des Klägers zu 1) wird der Bescheid der Beklagten vom 22.8.2017 aufgehoben.“ Hinsichtlich des Kostentenors gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, sodass grundsätzlich ein gemeinsamer Kostentenor zu bilden ist. Alternativ ist es aber auch möglich, zwischen dem erledigten und streitigen Teil zu differenzieren (so das VG Hannover): „Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.“ Hier war zudem die Beiladung zu beachten: „Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.“ FAZIT Die Entscheidung des VG Hannover ist als Vorlage für eine Examensklausur und/oder einen Aktenvortrag bestens geeignet. In prozessualer Hinsicht lag eine übereinstimmende Teilerledigung vor. Mit dieser Situation werden Referendare im Examen regelmäßig konfrontiert. Oftmals bestehen Unsicherheiten in formeller Hinsicht, insbesondere bei der Formulierung des Tenors sowie dem Aufbau von Tatbestand und Entscheidungsgründen. Die Entscheidung bietet Anlass zur Wiederholung der Grundsätze und Formulierungen der (Teil-)Erledigung (z.B. mit Hilfe des Aufsatzes zur Erledigung im Assessorexamen in RA 2/2019, S. 93 ff.). Materiell-rechtlich betrifft das Urteil das Straßenrecht. Das FernStrG gehört dabei sicherlich nicht zu den typischen Rechtsgebieten des besonderen Verwaltungsrechts, die im Examen geprüft werden. Der Begriff der Ortsdurchfahrt und hiermit im Zusammenhang stehende Rechtsprobleme sind indes in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Examensklausuren gewesen (z.B. in Rheinland-Pfalz und NRW im Examenstermin April 2017). Die Entscheidungsgründe des VG Hannover verdeutlichen sehr anschaulich, wie sich auch unbekanntere Rechtsfragen durch genaue Anwendung des Gesetzestextes sowie durch eine sorgfältige Auswertung des Akteninhalts und des Vortrags der Beteiligten lösen lassen. Schließlich ging es in der Entscheidung auch um die Frage der Reichweite der Tatbestandswirkung eines VA und damit um ein bekanntes Problem aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht. Jura Intensiv © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2020 STRAFRECHT Strafrecht 101 Problem: Erfolgsqualifizierter Versuch in Mittäterschaft Einordnung: Strafrecht BT III/Körperverletzungsdelikte BGH, Beschluss vom 21.08.2019 1 StR 191/19 EINLEITUNG Der BGH prüft im vorliegenden Fall die Voraussetzungen eines sog. erfolgsqualifizierten Versuchs, hier in Bezug auf § 227 StGB. Des Weiteren erörtert er die Voraussetzungen der Mittäterschaft bei einem erfolgsqualifizierten Delikt. SACHVERHALT Die Angeklagten D, M und S beschlossen, die Geschädigten Me und O sowie den Zeugen A, die sich in einem abgestellten Pkw Opel Zafira befanden und das Auto nicht verlassen wollten, gewaltsam aus dem Auto zu ziehen und ihnen eine körperliche Abreibung zu verpassen. Me, O und A wollten mit ihrer Weigerung, den Pkw zu verlassen, einer Lohnforderung gegen ihren Arbeitgeber, eine Leiharbeitsfirma, für die auch D, M und S tätig waren, Nachdruck verleihen. Am Parkplatz angekommen begaben sich D, M und S zu dem Pkw. Me ging davon aus, dass die drei gekommen seien, um über die Lohnforderung zu sprechen, und stieg aus dem Fahrzeug. Er wurde mit einer Bierflasche attackiert und erhielt weitere Schläge in das Gesicht und auf den Oberkörper. Me gelangte wieder vollständig in das Fahrzeug. O, der im Fahrzeug hinten saß, bekam durch den Angriff auf Me Angst, verließ das Auto und versuchte zu entkommen. Nach nur wenigen Metern Flucht fiel er zu Boden, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er ohne fremdes Zutun stolperte und hinfiel oder er durch einen oder mehrere Schläge von D, M oder S zu Fall gebracht wurde. Möglicherweise erhielt O auch nach dem Sturz weitere Schläge und/ oder Tritte durch D, M oder S. Er erlitt eine schwere Schädel-Basis-Fraktur und verstarb aufgrund der Kopfverletzung, ohne das Bewusstsein wieder erlangt zu haben. Jura Intensiv LEITSATZ DER REDAKTION Anders als bei Fahrlässigkeitsdelikten bedarf es bei der Körperverletzung mit Todesfolge nicht des Nachweises, dass ein jeder von mehreren Beteiligten einen für den Erfolg kausalen Beitrag erbracht hat; es macht sich nach § 227 StGB auch derjenige strafbar, der die Verletzung nicht mit eigener Hand ausführt, jedoch aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft zum Verletzungserfolg beiträgt; Voraussetzung ist allerdings, dass die Handlung des anderen im Rahmen des allseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses lag. Haben D, M und S sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht? [Anm.: Es ist davon auszugehen, dass D, M und S keinen Tötungsvorsatz hatten und dass das Vorgehen gegen die Opfer auf der Grundlage eines gemeinsamen Entschlusses erfolgte.] © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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