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RA Digital - 02/2022

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

Editorial

Editorial RA 02/2022 keine Genugtuung widerfahren – so steht es bereits im Urteil des BGH in RA 08/2014, 397. Nur wenn ein solcher Anspruch rechtskräftig festgestellt worden sei, trete Genugtuung ein. Erst mit der Rechtskraft des Urteils könne der festgestellte Anspruch vererbt werden, so bekräftigt der BGH seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 29.11.2021, das Sie auf Seite 69 finden. M an muss dem nicht zustimmen, denn die Konsequenz lautet, dass Verlage und andere Medienproduzenten sich gegenüber Hochbetagten alles rausnehmen können, denn wenn diese während der folgenden, jahrelang geführten Prozesse so vorhergesehen wie einkalkuliert versterben, verbleiben die Gewinne bei den Medienhäusern, ohne dass diese eine echte Sanktion zu befürchten hätten. Die Fortentwicklung der Rechtsprechung, wie sie in unserer redaktionellen Bearbeitung der Entscheidung aufgezeigt wird, sollten Sie gründlich lesen, denn auch diese Entscheidung wird früher oder später als Klausurthema genutzt werden. Über den kommunalrechtlichen Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit haben wir anlässlich der damaligen Berufungsentscheidung des OVG Münster in der RA 12/2020, 651 ausführlich berichtet. Nunmehr hat das BVerwG entschieden. Die Besprechung des äußerst examensrelevanten Urteils finden Sie auf Seite 89. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Bezugspreis: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/8275757 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Printausgabe: 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Digitalausgabe: 5,99 Euro/Heft. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2022 ZIVILRECHT Zivilrecht 57 Problem: Mietminderung wegen Baulärms Einordnung: Mietrecht BGH, Urteil vom 24.11.2021 VIII ZR 258/19 EINLEITUNG Ob Immissionen zu einem zur Minderung gem. § 536 BGB berechtigenden Mietmangel führen, beschäftigt die Gerichte nicht nur in Großstädten. In letzteren stellt Lärm eine nahezu natürliche Immission dar, seine Häufigkeit und Intensität hängt allerdings stark vom jeweiligen Belegenheitsort der Liegenschaft ab. Über das Urteil des BGH vom 29.04.2020, VIII ZR 37/18 haben wir mittelbar in RA 12/2020, 626 berichtet. Die dort besprochene Entscheidung des Kammergerichts grenzte sich von ebendieser BGH-Rechtsprechung ab. SACHVERHALT Die K sind seit 2011 Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der B in Berlin. Ab November 2017 errichtete S auf einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite, welches bis dahin als Kleingartenkolonie genutzt worden war, vier Wohngebäude mit sechs bis acht Vollgeschossen samt Unterkellerung und einer Tiefgarage. Die K, die die Beeinträchtigung bei B sofort angezeigt hatten, halten wegen des durch diese Baustelle auf ihre Wohnung einwirkenden Baulärms sowie wegen mit den Baumaßnahmen verbundener Staubentwicklung eine Minderung der Miete für angemessen. Die Zahlungen leisteten sie seitdem unter Vorbehalt der Rückforderung. Von der B begehren sie die anteilige Rückzahlung der bis einschließlich Mai 2018 geleisteten Miete. Zu Recht, wenn nicht feststeht, ob die Lärm- und Staubimmissionen ein erhebliches Ausmaß erreicht hatten? LÖSUNG Jura Intensiv A. Anspruch der K gegen B auf anteilige Rückzahlung der Miete gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB Die K könnten gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Teils der Mietzahlung haben, der der Mietminderung gem. § 536 BGB entsprechen würde. LEITSÄTZE 1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14). 2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Begründung bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baulärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Abrede der Mietvertragsparteien (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18). Wichtig zum Verständnis des Falles: Weder das Ausgangs- noch das Berufungsgericht haben Feststellungen zum Ausmaß der Immissionen getroffen. Es geht den Klägern um eine angeblich konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Immissionsfreiheit des Objekts. I. Etwas erlangt B hat Eigentum und Besitz am Bargeld und im Falle einer Zahlung durch Banküberweisung einen Anspruch aus der Gutschrift des Betrages auf seinem Konto aus § 675t BGB erlangt. II. Durch Leistung der K Dies erlangte B, indem die K mit der Mietzahlung eine Verbindlichkeit erfüllen wollten, mithin bewusst und zweckgerichtet das Vermögen der B mehrten. Die Bereicherung der B erfolgte deshalb auch durch Leistung der K. III. Ohne rechtlichen Grund Die Leistung müsste zumindest teilweise ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Unter Rechtsgrund versteht man jede materiell-rechtliche Rechtfertigung zum Behaltendürfen des Erlangten. Für die Überzahlung der Miete würde ein © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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