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RA Digital - 02/2022

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Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

94 Referendarteil:

94 Referendarteil: Öffentliches Recht RA 02/2022 Begründung: Konjunktiv Präsens Klageerhebung: Indikativ Perfekt Klagebegründung: Konjunktiv Präsens gegen Störungen in angemessener Form einzuschreiten. Die Ordner/- innen haben den Anweisungen des Versammlungsleiters und der Polizei Folge zu leisten. Die Ordner/-innen dürfen ausschließlich durch weiße Armbinden kenntlich sein, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen.“ Ziffer 3: „Fronttransparente dürfen eine Länge von 3 Metern und eine Höhe von 1,5 Metern nicht überschreiten. Seitentransparente und Banner dürfen eine Länge von 3 Metern und eine Höhe von 1 Meter nicht überschreiten. Banner und Transparente dürfen nicht miteinander verknotet werden. Transparent- und Fahnenstangen dürfen eine Länge von 3 Metern und einen Durchmesser von 0,03 Metern nicht überschreiten. Zudem dürfen sie nicht aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien gefertigt sein. Gleiches gilt für Transparenthaltestangen.“ Ziffer 4: „Das Mitführen und Konsumieren von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist während der gesamten Dauer der Versammlung verboten.“ Ziffer 5: „Während der gesamten Dauer der Versammlung ist das Mitführen von Behältnissen aus Glas oder Keramik und Metalldosen verboten.“ Ziffer 7: „Auflagen, die die Versammlungsteilnehmer betreffen, sind diesen in geeigneter Form vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben und gegebenenfalls auch zu wiederholen. Die Bekanntgabe ist so durchzuführen, dass die Verlesung der Auflagen nicht in skandierender Form vorgetragen wird.“ Zur Begründung führte das Polizeipräsidium hinsichtlich der Ziffer 1 im Wesentlichen aus, dass darin nur ein geringer Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit liege, der zum Schutz des ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Bewegungsfreiheit unbeteiligter Personen gerechtfertigt sei. Die in Ziffer 2 angeordnete Kennzeichnung der Ordner ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersG. Die Behörde müsse die Möglichkeit haben, die Ordner auf Volljährigkeit und Zuverlässigkeit zu prüfen, was eine Auflage zur Feststellung ihrer Identität erlaube. Die in Ziffer 3 angeordnete Begrenzung der Größe von Transparenten diene der Schaffung polizeilicher Zugriffsmöglichkeiten. Die Gelegenheit für potentielle Störer, unerkannt aus der Gruppe heraus Straftaten zu begehen, werde so minimiert. Verknüpfte Transparente würden teilweise als Sichtschutz verwendet, um aus dieser Deckung heraus Straftaten zu begehen oder vorzubereiten.[...] Ziffer 4 wurde damit begründet, dass unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehende Personen zu enthemmten und unkontrollierten Verhaltensweisen neigten, was bei einer Versammlung im öffentlichen Verkehrsraum die Gefahr erhöhe, dass friedlicher Protest in aggressives Verhalten umschlage. Hinsichtlich Ziffer 5 führte das Polizeipräsidium aus, dass mitgeführte Glas- oder Metallbehälter als Wurfgeschosse missbraucht werden und Personen gefährden könnten. [...] Die Anordnung der Bekanntgabe der Auflagen (Ziffer 7) schließlich sei zwingend notwendig, um den Versammlungsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, sich entsprechend den Auflagen zu verhalten. Der Kläger führte die Versammlung am 8. September 2019 durch. Sie wurde gegen 14.47 Uhr für beendet erklärt, nachdem ein Großteil der Teilnehmer die Kundgebung verlassen hatte. Jura Intensiv Am 15. Oktober 2019 hat der Kläger Klage gegen einen Teil des Bescheides erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Auflage in Ziffer 1 diene lediglich der Abwehr abstrakter versammlungsspezifischer Gefahren, nicht aber einer unmittelbaren Gefährdung. Soweit die Auflage Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2022 Referendarteil: Öffentliches Recht 95 in Ziffer 2 den Gesetzestext wiederhole, erfordere dies die Bezeichnung zum Beispiel als gesetzeswiederholenden Hinweis. Eine Überprüfung von Ordnern dürfe nur erfolgen, wenn aus gegebenem Anlass hinreichende Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestünden, nicht aber standardisiert. Für die weiteren in dieser Ziffer auferlegten Pflichten fehle es an einer unmittelbaren Gefährdung. Auch die Ziffern 3 bis 5 dienten der Abwehr lediglich abstrakter Gefahren. Was der Beklagte mit der Ziffer 7 bezwecke, sei unklar. Die vom Beklagten vorgelegten Bestandteile der Gefahrenprognose ergäben sich nicht aus den Verwaltungsvorgängen und seien daher nicht nachvollziehbar. [...] Für den 10. September 2021 hat der Kläger erneut eine Versammlung in N. mit etwa 25 Teilnehmern angemeldet. In der dazu gefertigten Anmeldebestätigung hat das Polizeipräsidium unter anderem eine Auflage verwendet, die wortgleich mit der Auflage in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass die Auflagen in Ziffer 1, Ziffer 2 Sätze 2 bis 5, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 7 Satz 2 des Bescheides des beklagten Landes vom 6. September 2019 rechtswidrig waren. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Auflage in Ziffer 7 Satz 2 des Bescheides übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr noch, festzustellen, dass die Auflagen in Ziffer 1, Ziffer 2 Sätze 2 bis 5, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheides des beklagten Landes vom 6. September 2019 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung erläutert er zunächst die vom Polizeipräsidium getroffene Gefahrenprognose. Danach seien die Gegenversammlungen des linken Spektrums seit dem Jahr 2015 weitgehend störungsfrei verlaufen. Es habe aber regelmäßige Störversuche gegeben, bei denen Polizeiketten durchbrochen und andere Versammlungsbereiche besetzt werden sollten. [...] Der Kläger und die Anmelder der weiteren Gegenversammlungen für den 8. September 2019 seien der Polizei schon von vergangenen Versammlungen bekannt gewesen. Bei vier Versammlungen zwischen März und Mai 2018 hätten sich ihnen auch Teilnehmer der Antifa angeschlossen. Durch diese sei es regelmäßig zu Störversuchen gekommen, insbesondere in der Form, dass sie versucht hätten, aus der Versammlung auszubrechen und so nahe wie möglich an die Teilnehmer der rechten Versammlung zu gelangen. [...] Betreffend die konkreten Auflagen berief er sich im Wesentlichen auf das Schreiben des Polizeipräsidiums vom 6. September 2019. [...]“ Jura Intensiv Eine Vielzahl der Gerichte ordnet alle Umstände, die sich nach Klageerhebung ereignen, der Prozessgeschichte zu und gibt diese im Indikativ Perfekt wieder. Es gibt aber auch Gerichte, die die Anmeldung einer weiteren Versammlung als Teil der Geschichtserzählung ansehen und diese im Indikativ Imperfekt darstellen würden. Aufbau der Anträge bei übereinstimmender Teilerledigung: 1. Ursprünglicher Klageantrag und Wiedergabe der Erledigungserklärungen als Teil der Prozessgeschichte im Indikativ Perfekt 2. Aktuelle Anträge im Indikativ Präsens Klageerwiderung: Konjunktiv Präsens ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE „Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Betreffend den noch streitigen Teil hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Prozessvorspann zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung. Prüfung des aufrechterhaltenden Klageantrags. Ergebnissatz voranstellen, hier: Teilerfolg der Klage © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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