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RA Digital - 02/2023

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84 Nebengebiete

84 Nebengebiete RA 02/2023 Eine deutlich höhere Schutzwürdigkeit des Klägers ergebe sich nicht bereits daraus, dass dieser im Hinblick auf zwei Kriterien, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit und Lebensalter, schutzwürdiger sei als der Arbeitnehmer O, der lediglich mit dem Kriterium der Unterhaltspflichten schutzwürdiger sei. Die Gleichrangigkeit der Auswahlkriterien verlange, die mit ihnen verbundenen konkreten Daten der betroffenen Arbeitnehmer in ein Verhältnis zueinander zu setzen. Der Arbeitgeber könne danach grundsätzlich die in § 1 III 1 KSchG genannten Kriterien (z.B. auch in einem Punkteschema) unterschiedlich bewerten. Der Arbeitgeber dürfte zudem durch eine entsprechend hohe Bewertung der Unterhaltspflichten berücksichtigen, dass ältere Arbeitnehmer durch das Abstellen auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter überproportional begünstigt sein könnten, denn eine lange Betriebszugehörigkeit gehe regelmäßig mit einem höheren Lebensalter einher. Das Gesetz erkenne mit § 1 III 1 KSchG an, dass die Härte, die der Verlust des Arbeitsplatzes für einen Arbeitnehmer bedeute, nicht ausschließlich durch sein Lebensalter und die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sondern daneben ua. durch die Unterhaltspflichten als weiteres Kriterium bestimmt werde. Zu beachten ist, dass das BAG stets darauf abstellt, dass der Arbeitgeber die bestehen vier Unterhaltspflichten so hoch gewichten dürfe; das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber dies muss. Im Ergebnis wird man wohl sagen können, dass im Fall BAG, 9 AZR 20/18, wohl die Kündigung beider Arbeitnehmer sozial gerechtfertigt gewesen wäre, weil der jeweils andere dem Arbeitgeber keinen schweren (!) Sozialauswahlfehler hätte vorwerfen können. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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