Editorial RA 02/2024 dar, wenn der behandelnde Hausarzt von der beinahe dementen, aber noch testierfähigen Greisin im Testament als Miterbe bedacht wird? Ist in einem solchen Fall die Teilnichtigkeit des Testamentes gerechtfertigt? Die Ausführungen des Gerichts lassen aufhorchen. Ein heißes Thema ist aus vielen Gründen derzeit die Abgrenzung zwischen einem Bauvertrag, den ein Verbraucher mit einem Unternehmer in einer das Verbraucherwiderrufsrecht des § 312g BGB auslösenden Situation abschließt vom Verbraucherbauvertrag gem. § 650i BGB. Letzterer erzeugt gem. § 650l BGB ein eigenes Verbraucherwiderrufsrecht, das im Falle des Widerrufs die Rechtsfolge des § 357e BGB anstelle des § 357a II BGB auslöst, und normiert von den §§ 650a ff. BGB abweichende, verbraucherschützende Regeln (z. B. § 650o BGB, § 650f VI 1 Nr. 2 BGB). In RA 05/2023, 225 ff. haben wir erstmals über diese Abgrenzung berichtet. Das dort vorgestellte Urteil des BGH (VII ZR 94/22) ist zur Aufnahme in die amtliche Sammlung vogesehen, was es zur Pflichtlektüre für alle Examenskandidaten macht. Das auf Seite 64 in dieser Ausgabe der RA vorgestellte Urteil enthält eine wichtige Weiterentwicklung der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zu § 650i BGB in einer neuen Fallkonstellation. Im Teil Öffentliches Recht lesen Sie auf Seite 93 den Beschluss des VGH München zur hoch aktuellen Frage, ob die Mitgliedschaft in der AfD oder ihrer Jugendorganisation Junge Alternative der Grund dafür sein kann, eine waffenrechtliche Erlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit zu versagen bzw. eine erteilte Erlaubnis aufzuheben. Rechtsanwalt Oliver Soltner Franchisenehmer von Jura Intensiv Frankfurt, Gießen, Heidelberg, Mainz, Mannheim und Marburg IMPRESSUM Herausgeberin: Chefredaktion: Redakteure: Druck: Abonnement: Bezugspreis: Nachbestellung: Werbung: Jura Intensiv Jura Intensiv Verlags UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, Duisburger Straße 95, 46535 Dinslaken, Tel.: 02064/627370 Internet: verlag.jura-intensiv.de - E-Mail: info@verlag.jura-intensiv.de Rechtsanwalt Oliver Soltner (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt Oliver Soltner & Rechtsanwalt und Notar Dr. Dominik Jan Sauer, LL.M. (Zivilrecht) Assessor Dr. Dirk Schweinberger (Nebengebiete) Rechtsanwalt Dr. Dirk Kues (Öffentliches Recht) Rechtsanwalt Uwe Schumacher (Strafrecht) Druckerei Busch GmbH, Raiffeisenring 31, 46395 Bocholt Abonnement (monatlich kündbar) zum Vorzugspreis von 5,50 Euro/Heft, für ehemalige Kursteilnehmer von JURA INTENSIV 4,99 Euro/Heft (regulärer Einzelpreis: 6,50 Euro/Heft) inkl. USt. und Versandkosten. Lieferung nur gegen Einzugsermächtigung. Lieferung erstmals im Monat nach Eingang des Abonnements, sofern nichts anderes vereinbart. Regulär 6,50 Euro/Heft. 12 Hefte pro Jahr. Ermäßigungen für Abonnenten. Einzelne Hefte können zum Preis von 6,50 Euro/Heft nachbestellt werden, solange der Vorrat reicht. Die RA steht externer Werbung offen. Mediadaten sind unter info@verlag.jura-intensiv.de erhältlich. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 02/2024 ZIVILRECHT Zivilrecht 57 Problem: Verjährung des Vergütungsanspruchs im Bauträgervertrag Einordnung: BGB AT, Schuldrecht BGH, Urteil vom 07.12.2023 VII ZR 231/22 EINLEITUNG Der Bauträgervertrag galt auch vor seiner Einfügung in § 650u BGB als typengemischter Vertrag, bestehend aus einer Bauverpflichtung und der Pflicht zum Übereignen des Baugrundstücks. Die hier vorliegende Entscheidung klärt, ob sich im Hinblick auf die Vergütungspflicht die Länge der Verjährungsfrist bei der werkvertraglichen Leistung (§ 650u I 2 BGB) nach § 195 BGB oder nach § 196 BGB richtet. SACHVERHALT Mit notariellem Bauträgervertrag vom 26.02.2013 veräußerte K an die B zwei Miteigentumsanteile an einer von der K auf ihrem Grundbesitz zu errichtenden Anlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an einem näher bezeichneten PKW-Abstellplatz im Untergeschoss, zum Preis von insgesamt 448.900 €. Der Vertrag enthielt einen Ratenplan zur Kaufpreiszahlung. Danach war der Kaufpreis, soweit die näher bezeichneten Grundfälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, in sieben vom Baufortschritt abhängigen Raten zu zahlen. Die Schlussrate von 3,5 % des vereinbarten Preises (= 15.711,50 €) war vertragsgemäß nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen. Am 20.06.2014 führte K mit B eine Begehung der Wohnung durch. Dabei wurde ein von den Anwesenden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt. In diesem Protokoll heißt es unter anderem: „Die Übergabe/Abnahme erfolgt gemäß des Kaufvertrags vom 26.02.2013; UR Nr. .“ Am 06.11.2014 erklärten die B die Abnahme des Gemeinschaftseigentums, rückwirkend zum 23.06.2014 ohne Außenanlagen und Tiefgarage und rückwirkend zum 11.07.2014 die Abnahme hinsichtlich Außenanlagen und Tiefgarage. Mit Bautenstandsmeldung vom 21.11.2014 erklärte K, das Objekt vollständig fertiggestellt zu haben. Mit Schreiben vom 24.11.2014 forderte K unter Beifügung der Schlussrechnung die B zur Zahlung der letzten noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 € auf. Diese Rechnung wiesen die B am 08.12.2014 schriftlich unter Berufung auf angebliche Baumängel zurück. In der Folgezeit erwirkte K gegen die B einen Mahnbescheid. Gegen diesen am 03.11.2018 zugestellten Mahnbescheid vom 29.12.2017 erhoben die B am 11.01.2018 Widerspruch. Nachdem der Rechtsstreit am 02.01.2019 an das Landgericht abgegeben worden war, erhoben die B im Prozess die Einrede der Verjährung. Sie sind der Meinung, dass für die Vergütung der Bauleistung die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB gelte und dass die diesbezügliche Verjährungsfrist mit der Abnahme begonnen habe und nunmehr abgelaufen sei. Zu Recht? Jura Intensiv LEITSATZ Verpflichtet sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in einem Bauträgervertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung, verjährt sein einheitlich für Grundstücksanteil und Eigentumswohnung vereinbarter Vergütungsanspruch gemäß § 196 BGB in zehn Jahren. Es ist zu unterstellen, dass alle Regeln der Makler- und Bauträgerverordnung (MABV) eingehalten wurden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
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