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RA Digital - 02/2024

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58 Zivilrecht

58 Zivilrecht RA 02/2024 Anmerkung: Im Originalfall musste der BGH auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien gem. Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB das BGB in der Fassung anzuwenden, die für ab dem 01.01.2002 und bis zum 31.12.2017 geschlossene Verträge gilt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Bauträgervertrag als typengemischter Vertrag in der Rechtsprechung etabliert. In das BGB eingefügt wurde er als Vertragstyp erst am 01.01.2018. Für die hier relevante Streitfrage der Verjährung kommt es nicht darauf an, ob der Vertrag nach dem 01.01.2018 geschlossen wurde. Allein maßgeblich ist, ob der Vertrag nach dem 01.01.2002 geschlossen wurde, weil zu diesem Zeitpunkt die reformierten, bis heute gültigen Verjährungsregeln in Kraft getreten sind. Wir legen deshalb hier die aktuell gültigen Rechtsnormen des BGB zu Grunde. LÖSUNG Alle Voraussetzungen der Anspruchsentstehung liegen hier unproblematisch vor, weshalb kurze Ausführungen genügen. Entscheidende Fragen des Falles: Gelten für beide Teile des Bauträgervertrages dieselben oder unterschiedliche Verjährungsregeln? Gilt für die Vergütungspflicht die allgemeine Regelverjährungsfrist des § 195 BGB oder die besondere Zehnjahresfrist des § 196 BGB? Der einheitliche Vergütungsanspruch für beide Vertragsteile verjährt einheitlich! A. Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 15.711,50 € aus einem Bauträgervertrag gem. §§ 650u I 2, 650a, 631 I, 640, 641 I 1 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 15.711,50 € aus einem Bauträgervertrag gem. §§ 650u I 2, 650a, 631 I, 640, 641 I 1 BGB haben. I. Anspruch entstanden Ein Bauträgervertrag wurde zwischen K und den B unstreitig geschlossen. Ferner wurde als Schlussrate die Summe von 15.711,50 € vereinbart. Zur Fälligkeit dieser Summe ist gem. § 650g IV i.V.m. § 640 I BGB die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung sowie eine Abnahme erforderlich. Beides liegt hier vor, weshalb der Anspruch auf Zahlung entstanden und fällig ist. II. Anspruch durchsetzbar Fraglich ist, ob der Zahlungspflicht der B gem. § 214 BGB die Einrede der Verjährung entgegensteht. Hierzu ist zunächst zu klären, ob die Vergütung für die den Bauträgervertrag bildenden werkvertraglichen (§ 650u I 2 BGB) sowie kaufrechtlichen Pflichten (§ 650u I 3 BGB) BGB einheitlich verjährt oder ob einzelne Teile einer Vergütungspflicht nach unterschiedlichen Regeln verjähren. Die Einrede wurde seitens der B erhoben. Zu prüfen ist jedoch, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Jura Intensiv [20] Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei einem Bauträgervertrag um einen einheitlichen Vertrag, der neben werkvertraglichen auch (soweit der Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemente enthält (...). Grundsätzlich ist bei Bauträgerverträgen hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück hingegen Kaufrecht anzuwenden (...); (siehe nunmehr auch § 650u Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden, im Streitfall zeitlich noch nicht anwendbaren Fassung). [21] Eine Aufteilung der Bauträgervergütung in einen Kaufpreis für das Grundstück einerseits und eine Vergütung für die Bauleistungen andererseits kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) allenfalls dann in Betracht, wenn die Parteien eine derartige Aufteilung vereinbaren. Eine derartige vertragliche Aufteilung haben die Parteien im Streitfall nicht vorgenommen, weshalb der Anspruch der Klägerin eine einheitliche Vergütung mit der Folge zum Gegenstand hat, dass der Vergütungsanspruch nur einheitlich verjähren kann (...). Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 02/2024 Zivilrecht 59 Zu prüfen bleibt, ob der einheitliche Vergütungsanspruch des Bauträgers nach der regelmäßigen, dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB verjährt oder ob die zehnjährige Frist des § 196 BGB gilt. [23] In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, nach welchen Vorschriften sich die Verjährung dieses Anspruchs richtet. [24] Nach einer Auffassung unterliegt er der dreijährigen Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB (...). [25] Nach anderer, überwiegend vertretener Auffassung (...) gilt für den Anspruch insgesamt die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB. [27] § 196 BGB ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift geregelte Verjährungsfrist für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag gilt. [28] Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. [29] § 196 BGB verdrängt insoweit als speziellere gesetzliche Regelung die Vorschrift des § 195 BGB. Die Vorschrift des § 195 BGB stellt innerhalb des Verjährungsrechts die Grundnorm dar. Sie ist jedoch nur anwendbar, wenn sie nicht durch eine speziellere Regelung verdrängt wird (...). § 196 BGB stellt eine solche speziellere Verjährungsregelung dar (...). Diese spezielle Verjährungsregelung ist auch auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers anwendbar. [30] Allein aus dem Wortlaut des § 196 BGB kann allerdings nicht eindeutig geschlossen werden, dass der Vergütungsanspruch des Bauträgers nach dieser Vorschrift verjährt. Denn die dem Bauträger zustehende Vergütung stellt sowohl die Gegenleistung für die von ihm geschuldete Übertragung des Eigentums und damit eine Gegenleistung im Sinne des § 196 BGB als auch die Gegenleistung für die von ihm geschuldete Errichtung des Bauwerks dar. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Bauwerks und die Gegenleistung hierfür werden indes vom Wortlaut des § 196 BGB nicht erfasst (...). [31] Gleichwohl ist es aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten gerechtfertigt, § 196 BGB als speziellere Regelung auf den Vergütungsanspruch des Bauträgers anzuwenden. [32] Da es sich bei dem Vergütungsanspruch des Bauträgers um einen einheitlichen Anspruch handelt, der folglich einer einheitlichen Verjährung unterliegt (siehe oben II. 1.), kann sich die Verjährung dieses Anspruchs nur entweder nach § 196 BGB oder nach § 195 BGB richten. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 196 BGB (BT-Drucks. 14/7052 S. 179) ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in § 196 BGB über die dieser Vorschrift bereits unterfallenden Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück hinaus ein in der Sache nicht gerechtfertigtes Ergebnis vermeiden wollte, das bestehen könnte, wenn derartige Verträge bei Geltung der Regelverjährungsfrist für die Ansprüche auf die Gegenleistung nicht beendet werden könnten. Diese Erwägung greift ebenfalls bei Bauträgerverträgen (...). Da der einheitliche Vergütungsanspruch des Bauträgers jedenfalls auch eine Gegenleistung für die von ihm - neben der Bauwerkserrichtung - geschuldete Übertragung des Eigentums an dem Grundstück und damit eine Gegenleistung im Sinne des § 196 BGB darstellt, ist es gerechtfertigt, insoweit einheitlich die speziellere Verjährungsregelung des § 196 BGB anzuwenden. Jura Intensiv e.A.: § 195 BGB a.A.: § 196 BGB Der VII. Zivilsenat entscheidet sich für die zehnjährige Frist des § 196 BGB. § 196 BGB ist lex specialis zu § 195 BGB Der Wortlaut ist nicht eindeutig. Systematische und teleologische Auslegung Historische Auslegung: Rechtssicherheit für den Unternehmer § 196 BGB muss zugunsten des Unternehmers auf die Werkleistungen ausgedehnt werden. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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