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RA Digital - 03/2016

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128 Zivilrecht

128 Zivilrecht RA 03/2016 B befindet sich nicht im Verzug „[36] Ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzugs scheidet aus. Der Beklagte befindet sich nicht in Verzug. Es fehlt an einer verzugsbegründenden Mahnung (§ 286 I BGB). Diese war auch nicht nach § 286 II Nr. 4 BGB entbehrlich. Die Klägerin macht lediglich einen Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Störung geltend. Es ist weder festgestellt, dass der Beklagte das Fahrzeug unberechtigt abgestellt hat, noch dient die Halterabfrage der Beseitigung der Störung.“ C. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB K könnte jedoch gegen B ein Anspruch auf Ersatz der Kosten gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zustehen. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung zur Ersatzfähigkeit der Kosten der Halterermittlung gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf. K hat durch die Halterabfrage nichts erlangt „[31] Der Senat hat die Aufwendungen zur Ermittlung des Fahrzeughalters in Anlehnung an die Rechtsprechung des I. Zivilsenats zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer berechtigten außergerichtlichen Abmahnung als zur Vorbereitung der an den Zustandsstörer gerichteten Unterlassungsaufforderung erforderlich und nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB als ersatzfähig angesehen. Daran hält er jedoch nicht fest. [32] Es entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen eines Halters, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von den Fällen der wettbewerblichen Abmahnung. Diese liegt im Interesse des dem Abmahnenden bekannten potentiellen Rechtsverletzers, weil er dadurch Gelegenheit erhält, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Demgegenüber ist den Fällen des unberechtigten Parkens die Person des Halters nicht bekannt. Es kann nicht angenommen werden, dass er ein Interesse daran hat, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Anders kann es liegen, wenn sein unbefugt abgestelltes Fahrzeug abgeschleppt wird. [33] Der entgegenstehende Wille des Beklagten ist auch nicht unbeachtlich, § 679 BGB. Das Erfüllen der Unterlassungspflicht liegt nicht im öffentlichen, sondern allein im Interesse des Parkplatzbetreibers, wenn sich der Parkverstoß auf einem privaten Parkplatz ereignet, selbst wenn dieser für die Allgemeinheit eröffnet ist. Jura Intensiv D. §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB Der Ersatzanspruch kann auch nicht auf §§ 677, 684 S. 1, 818 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat durch die Halteranfrage nichts erlangt, was sein Vermögen vermehrt hätte. E. § 823 II, 858 I BGB Ein Anspruch aus §§ 823 II, 858 I BGB ist ebenfalls nicht gegeben. B ist ein Verschulden i.S.d. § 276 I, II BGB nicht nachweisbar „[35] Zwar ist § 858 I BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB. Der Schadensersatzanspruch setzt aber ein Verschulden voraus, an dem es hier fehlt. Es ist nicht festgestellt oder aus den Umständen ersichtlich, dass es der Beklagte war, der das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat, oder dass die verbotene Eigenmacht durch den Fahrzeugführer für ihn konkret vorhersehbar war.“ Inhaltsverzeichnis

RA 03/2016 Referendarteil: Zivilrecht 129 Speziell für Referendare Problem: Zahlung an Zessionar statt an Insolvenzverwalter Einordnung: Prozesskostenhilfe; Erfüllungssurrogate Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 14.12.2015 5 W 65/15 EINLEITUNG Entscheidungen über Prozesskostenhilfe betreffen eine spezielle Situation, die praxis- und wegen des besonderen Entscheidungsmaßstabs auch examensrelevant sind. Die Besonderheit besteht darin, dass grundsätzlich keine Beweisaufnahme erfolgen darf, die Erfolgsaussichten und damit die Zulässigkeit und Begründetheit der beabsichtigten Klage aber vollumfänglich zu prüfen sind. In der vorliegenden Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist die prozessuale Einkleidung verknüpft mit einer spannenden Konstellation aus einem Mehrpersonenverhältnis, nämlich der Annahme einer Zahlung eines Dritten als Leistung erfüllungshalber. Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte diese Zahlung aber nicht mehr angenommen werden dürfen. Antragsstellerin (Eigentümerin & Schuldnerin) Forderungen aus dem Pachtvertrag §§ 581, 535 II BGB Insolvenzverwalter (I) Potentieller Zahlung von 8.500 € Anspruch aus an I nach Vergleich § 816 II BGB erlischt § 488 I 2 BGB Belastung des Kontos i.H.v. 8.500 € Antragsgegnerin (Sparkasse) Jura Intensiv Zahlt 9.600 € direkt an AntragsG LEITSÄTZE 1. Die Annahme einer Leistung erfüllungshalber verpflichtet den Gläubiger, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Den Schuldner verpflichtet diese Abrede, in entsprechender Anwendung des § 670 BGB die mit der Verwertung verbundenen Kosten zu tragen. 2. Zu den von dem Schuldner nach § 670 BGB zu tragenden Kosten der Verwertung gehört eine Zahlung, die der Gläubiger zur Abwendung eines Anspruchs eines Dritten aus § 816 Abs. 2 BGB leistet. 3. Mit der Vereinbarung, eine Leistung erfüllungshalber zu akzeptieren, wird ein Schuldverhältnis begründet; die Verletzung von im Rahmen dieses Schuldverhältnisses bestehenden Pflichten führt zur Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB. Pächter GRÜNDE I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass eine durch die Antragsgegnerin eingebuchte Forderung gegen die Antragstellerin nicht besteht. Die Antragstellerin nahm bei der Antragsgegnerin, einer Sparkasse, im Jahr 1993 ein Darlehen auf. Die Antragsstellerin ist Eigentümerin eines verpachteten Grundstücks. Im Februar 2001 vereinbarten die Antragstellerin, die Antragsgegnerin und der Pächter des Grundstücks, dass letzterer den Pachtzins zur Erfüllung der Entscheidungen im PKH-Verfahren ergehen in Beschlussform und sind mit Gründen versehen, nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Inhaltsverzeichnis

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