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RA Digital - 03/2016

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130 Referendarteil:

130 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2016 In diesem Verfahrensstand war noch nichts streitig, weshalb auch kein streitiges Parteivorbringen in den TB-Teil aufzunehmen ist. Da sich der Prozess noch nicht im streitigen Verfahren befindet, sind die Sachanträge noch nicht gestellt und daher nicht als solche im Tatbestand darzustellen. Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.07.1984, VII ZR 268/83 und Palandt-Grüneberg, BGB, § 364, Rn 7 Prüfungsmaßstab des PKH-Antrags im Obersatz gem. § 114 I ZPO: Verspricht die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg? Grundsätzlich genügt es, zur Ablehnung eines Anspruchs einen Grund für die Ablehnung zu finden. In der Praxis wird jedoch – wegen der Möglichkeit eines Rechtsmittels – gelegentlich auf Hilfsbegründungen zurückgegriffen, auch wenn dies nicht ganz lege artis ist. Aufwendungsersatzanspruch aus einem Auftragsverhältnis: Voraussetzungen für einen solchen Anspruch. Die Vereinbarung einer Leistung erfüllungshalber wird durch ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis mit besonderen Pflichten flankiert. Ansprüche der Antragsgegnerin aus dem Darlehensvertrag direkt an diese leistet. Dies geschah auch nachfolgend. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte den Pächter auf, den Pachtzins nunmehr an ihn zu zahlen. Dem kam der Pächter nicht nach. Vielmehr zahlte er weiterhin an die Antragsgegnerin. Der Insolvenzverwalter wandte sich daraufhin an die Antragsgegnerin und forderte von ihr den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmten Pachtzins in Höhe von ca. 9.600 € heraus. Anschließend schloss er mit der Antragsgegnerin einen Vergleich. Die Antragsgegnerin zahlte zur Abgeltung aller Ansprüche 8.500 € an den Insolvenzverwalter. Die Antragsgegnerin belastete sodann das Darlehenskonto der Antragstellerin mit einer Buchung über eben diese 8.500 €. Die Antragstellerin will sinngemäß feststellen lassen, dass der Antragsgegnerin die von ihr eingebuchte Forderung über 8.500 € nicht zusteht und beantragt, ihr für diesen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. II. Der zulässige Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da er unbegründet ist. Es fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung seitens der Antragstellerin an den erforderlichen Erfolgsaussichten. Nach § 114 I 1 ZPO ist einer Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann die begehrte Feststellung nicht verlangen, da die Belastung des Darlehenskontos durch die Antragsgegnerin zu Recht erfolgt ist. Der Antragsgegnerin steht nämlich gegen die Antragstellerin ein Anspruch in Höhe von 8.500 € zu. Jura Intensiv Der Anspruch der Antragsgegnerin folgt aus § 670 BGB. Darüber hinaus steht ihr gegen die Antragstellerin in selber Höhe ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I BGB zu. Der Antragsgegnerin steht gegen die Antragstellerin ein Anspruch auf die 8.500,- € aus § 670 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Ersatz verpflichtet, soweit dieser zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin sind durch ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis verbunden. Die Antragsgegnerin hat zum Zweck der Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses den Vergleich mit dem Insolvenzverwalter geschlossen. Sie durfte den Abschluss des Vergleichs für erforderlich halten. Die Antragstellerin und die weitere Beteiligte sind durch ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis verbunden. Sie haben eine Leistung erfüllungshalber vereinbart (vgl. § 364 II BGB), indem die Antragsgegnerin zur Erfüllung Inhaltsverzeichnis

RA 03/2016 Referendarteil: Zivilrecht 131 der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag die der Antragstellerin zustehenden Pachtzahlungen einzog. Dies wird durch ein auftragsähnliches Vertragsverhältnis mit besonderen Pflichten flankiert. „[13] Tritt ein Schuldner einen Anspruch an den Gläubiger ab, so ist im Allgemeinen eine Leistung erfüllungshalber anzunehmen, weil der Gläubiger regelmäßig nicht bereit sein wird, das Bonitätsrisiko zu tragen. Dies gilt insbesondere bei der Abtretung zukünftiger Forderungen. So liegt es hier. Die Antragstellerin hat der Sparkasse ihre künftigen Ansprüche gegen ihren Pächter abgetreten. [14] Die Annahme einer Leistung erfüllungshalber verpflichtet den Gläubiger, hier die Sparkasse, aus dem erfüllungshalber angenommenen Gegenstand mit verkehrsüblicher Sorgfalt Befriedigung zu suchen. Den Schuldner, hier die Antragstellerin, verpflichtet diese Abrede, die mit der Verwertung verbundenen Kosten zu tragen. Der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB.“ Die Antragsgegnerin hat zum Zweck der Erfüllung der mit der Antragstellerin vereinbarten Abrede, die Forderung auf den Pachtzins erfüllungshalber anzunehmen, den Vergleich mit dem Insolvenzverwalter geschlossen. Nach dem Vorstehenden war die Antragsgegnerin zwar verpflichtet, zunächst aus der ihr erfüllungshalber abgetretenen Forderung gegen den Pächter Befriedigung zu suchen. Mit der Zahlung der jeweiligen Pachtzinsen an sie war sie noch nicht befriedigt. Grundsätzlich führt die Zahlung auf die erfüllungshalber abgetretene Forderung allerdings auch zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners. Die Erfüllung steht jedoch unter dem Vorbehalt der Rechtsbeständigkeit des Gläubigererwerbs; die Erfüllung steht unter der auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) des Auftretens von Regressansprüchen. Jura Intensiv „[17] Rechtsbeständigkeit erreichte die Sparkasse erst mit Abschluss des Vergleichs. Zuvor war sie dem Anspruch des Insolvenzverwalters aus § 816 II BGB ausgesetzt. Die Sparkasse war verpflichtet, den von ihr nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinnahmten Pachtzins an den Insolvenzverwalter auszukehren. Der Pächter hatte an sie als Nichtberechtigte eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten, nämlich dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam war. Die Sparkasse war Nichtberechtigte, als der Pächter den Pachtzins nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter an sie zahlte. Das folgt aus § 110 I 1 InsO. Nach dieser Vorschrift ist die Verfügung des Insolvenzschuldners über künftige Miet- oder Pachtforderungen, die einen unbeweglichen Gegenstand betreffen, nur wirksam, soweit sie sich auf den Pachtzins für den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. Damit war der von der Antragstellerin, der Sparkasse und dem Pächter vereinbarten Zahlung des Pachtzinses an die Sparkasse ab dem auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Monat der Boden entzogen; die Abtretung war nicht länger wirksam. Gleichwohl war die Zahlung des Pächters an die Sparkasse wirksam. Der Insolvenzverwalter hatte sie mit seinem an die diese gerichteten Zahlungsverlangen genehmigt (§ 185 II BGB).“ Bei der Leistung erfüllungshalber trägt der Gläubiger nicht das Bonitätsrisiko. Abgrenzung zur Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 I BGB). Vergleiche hierzu auch Palandt- Grüneberg, BGB, § 364 Rn 5 und BGH, Urteil vom 19.12.2013, IX ZR 127/11, Rn 11 Die Kosten der Verwertung des hingegebenen Gegenstands trägt der Schuldner. Bei der Leistung erfüllungshalber steht die Erfüllungswirkung unter der auflösenden Bedingung der Rechtsbeständigkeit des Erwerbs: Entfällt dieser, entfällt auch aufgrund Bedingungseintritts die Erfüllungswirkung. Dazu auch Köhler, WM 1977, 242 (251, insbesondere Fn 80) Verfügungen über Pachtforderungen sind dem Schuldner nur für den Monat möglich, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zahlung des Pächters an AG wirksam, da der Insolvenzverwalter diese konkludent durch sein Zahlungsverlangen gegenüber dieser – und nicht dem Pächter – genehmigt hatte. Aufgrund dessen bestand ein Bereicherungsanspruch des Insolvenzverwalters. Inhaltsverzeichnis

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