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RA Digital - 03/2016

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136 Referendarteil:

136 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2016 BGH, Urteil 29.04.2015, VIII ZR 197/14. Das LG überträgt hier die Rechtssprechung aus dem erst kürzlich ergangenen Urteil des BGH zu Kinderlärm auf anderen situationsgebundenen Dauerlärm. Begründung: Mieter nimmt an Situationsgebundenheit der Wohnung teil. Beweisbelastet für fehlende Abwehrmöglichkeiten ist der Vermieter. Beachten Sie: Einseitige Zahlungsfristen bewirken keinen Verzugseintritt nach § 286 II Nr. 1 BGB, können aber als Mahnung angesehen werden. grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehrmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss. Entgegen der Auffassung der Kläger soll hiermit nicht lediglich Kinderlärm privilegiert werden. Vielmehr ergibt sich aus der Entscheidung, dass der Mieter an der Situationsgebundenheit der gemieteten Wohnung bzw. des Grundstücks und der aus der Nachbarschaft entstammenden Einwirkungen einschließlich der damit verbundenen Veränderungsrisiken generell teilnimmt.“ Soweit sich die Beklagte auf diese eigene fehlende Abwehrmöglichkeit berufen hat, fehlt es an dem erforderlichen Beweisangebot seitens der Beklagten. Denn die Kläger haben indes die Unwesentlichkeit und Ortsüblichkeit der Immissionen bestritten. Die Beklagte hat für ihre Behauptung aber keinen Beweis angeboten, worauf das Gericht die Beklagte auch hingewiesen hat. Soweit die Beklagte sich wegen fehlender eigener Abwehrmöglichkeit auf einen Ausschluss des Minderungsrechts der Kläger als Mieter beruft, ist sie hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Es ergibt sich daraus insgesamt eine Rückforderung von 2.751,05 €. Bei einer Minderungsquote von 15 % beläuft sich die monatliche Minderung der Gesamtmiete von 1.530,- € auf 229,25 €. Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 ZPO. Dabei lag in den beiden Schreiben der Kläger mit einer zwar einseitigen, aber eindeutigen Aufforderung zur Zahlung bis zu einem bestimmten Termin eine sogenannte befristete Mahnung, die einen Verzugseintritt am Tag nach dem gesetzten Zahlungstermin bewirkt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 S. 1, 2 ZPO. FAZIT Der Vermieter ist hier hauptsächlich deswegen unterlegen, weil er für die fehlende Möglichkeit der Abwehr des Lärms keinen Beweis angeboten hat. Die Entscheidung überträgt die sehr aktuelle Entscheidung des BGH zu Kinderlärm als Mietmangel auf eine ähnliche Konstellation und verknüpft diese mit verschiedenen praxisrelevanten, aber gut in der Klausur abprüfbaren prozessualen Problemen, weshalb sie sich sehr gut auch als Examensklausur eignen würde. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis

RA 03/2016 NEBENGEBIETE Nebengebiete 137 Arbeitsrecht Problem: Arbeitsrechtsweg und GmbH-Geschäftsführer Einordnung: § 5 I 3 ArbGG und der sog. „sic-non-Fall“ LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.11.2015 3 Ta 38/15 EINLEITUNG Inhaltlich geht es in den ausgewählten Beschluss erneut um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein abberufener GmbH-Geschäftsführer vor den Arbeitsgerichten klagen kann. Gem. § 5 I 3 ArbGG sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig für Streitigkeiten von Personen, die gesetzliches Vertretungsorgan einer juristischen Person sind. Mit der Abberufung aus der Organschaft bzw. mit deren Eintragung in das Handelsregister entfällt die gesetzliche Fiktion des § 5 I 3 ArbGG. In diesem Fall ist anhand des Anstellungsverhältnisses zu prüfen, ob der abberufene Geschäftsführer einer GmbH deren Arbeitnehmer ist. Dies hätte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. § 2 I Nr. 3 lit. a ArbGG zur Folge. Das LAG beschäftigt sich in diesem Kontext mit der – in beiden Examen relevanten – Frage, wann ein sog. „sic-non-Fall“ vorliegt. Dies ist der Fall, sofern es in dem Rechtsstreit um rein arbeitsrechtliche Fragen geht. In diesem Fall ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten schon durch die – auch unschlüssige – Behauptung eröffnet, Arbeitnehmer zu sein. Hierbei ist zu beachten, dass sich die Frage, ob ein „sic-non-Fall“ gegeben ist, erst dann stellt, wenn die Fiktion § 5 I 3 ArbGG entfallen ist. Demgegenüber ist es nicht so, dass nach der Abberufung des Geschäftsführers quasi „automatisch“ ein „sic-non-Fall“ gegeben ist. Jura Intensiv Für Referendare wird die Entscheidung formal in der Form des Beschlusses belassen, um sich auch mit dieser möglichen Aufgabenstellung vertraut zu machen. Hierzu schon ausführlich RA 2015, 137 ff. Rubrum: In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten (...) (...) - Kläger / Beschwerdeführer - Beklagter / Beschwerdegegner hat das (...)-Gericht – 3. Kammer – durch den Richter am (...)-Gericht als Vorsitzenden für Recht erkannt: Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom (...) – Aktenzeichen 2 Ca 162/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. (Sofern der Antrag begründet gewesen wäre: „Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für eröffnet erklärt.“) GRÜNDE I. Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines „Geschäftsführerdienstvertrages“ (...) und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter. In arbeitsrechtlichen Urteilen und Beschlüssen ist es üblich, einen kurzen „Einleitungssatz“ voranzustellen. Dieser umreißt knapp den Streitgegenstand und erleichtert so den Einstieg in die folgenden Ausführungen. Am 08.12.2010 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. einen von beiden Seiten unterzeichneten Geschäftsführerdienstvertrag mit der Festlegung des 20.04.2010 als Beginn des Vertragsverhältnisses geschlossen (§ 13 I des Vertrages). Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer erfolgte ausweislich des Geschäftsführerdienstvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.2010. Inhaltsverzeichnis

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