Aufrufe
vor 7 Jahren

RA Digital - 03/2016

  • Text
  • Jura
  • Intensiv
  • Inhaltsverzeichnis
  • Stgb
  • Anspruch
  • Recht
  • Strafrecht
  • Urteil
  • Zivilrecht
  • Antragsgegnerin
Die monatliche Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

FÜR DIE

FÜR DIE EXAMENSVORBEREITUNG AUSGESTATTET 3,- € pro Stück schmaler Ordner • inkl. Rückenschilder • für ca. 200 Blätter • Breite: 4,5 cm Rückenstärke 1,80 € pro Stück 17,50 € 10er-Pack (statt 18 €) 2,50 € pro Stück ab 12,90 € Pockets • Pocket Handelsrecht • Pocket Strafrecht AT • Pocket Strafrecht BT I • Pocket Strafrecht BT II • Pocket Verwaltungsrecht AT & Verwaltungsprozessrecht Organisationsmappe • mit Hefter Klausurblock 2,50 € pro Stück • 80 Seiten • Nach aktuellen Prüfungsvorgaben • einzeln oder im 10er-Pack Jura Intensiv ab 22,90 € Großskripte • Arbeitsrecht • BGB AT • Grundrechte • Schuldrecht AT • Strafrecht AT I & Strafrecht AT II • Strafrecht BT I & Strafrecht BT II • Verwaltungsrecht AT • Verwaltungsprozessrecht 2,50 € pro Stück breiter Ordner • inkl. Rückenschilder • für ca. 250 Blätter • Breite: 7 cm Rückenstärke • Mechanik: Zweifachhebel mit Niederhalter Gesetzestasche • Kleine, stabile Tragetaschen im „JURA INTENSIV“- Design • Optimal passend für den Transport von schweren Gesetzestexten (B/T/H 25cm/10,5cm/19cm) Unsere Skriptenreihen ab 14,90 € Crashkursskripte • Crashkurs Arbeitsrecht • Crashkurs Handelsrecht • Crashkurs Öffentliches Recht (länderspezifisch) • Crashkurs Strafrecht • Crashkurs Zivilrecht reer ipte um Inhaltsverzeichnis verlag.jura-intensiv.de

RA 03/2016 ÖFFENTLICHES RECHT Öffentliches Recht 141 Problem: Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern Einordnung: Grundrechte BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 1 BvL 6/13 EINLEITUNG Ob ein Rechtsanwalt eine Sozietät mit einem Arzt oder Apotheker eingehen darf, ist Gegenstand dieser Entscheidung des BVerfG, die sich intensiv mit dem äußerst examensrelevanten Grundrecht der Berufsfreiheit beschäftigt. SACHVERHALT Rechtsanwalt R gründete zusammen mit der Ärztin und Apothekerin A eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie meldeten die Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Partnerschaftsregister an. Das Amtsgericht wies die Anmeldung zurück, der dagegen eingelegte Rechtsbehelf beim zuständigen OLG blieb erfolglos. Die Gerichte begründeten ihre ablehnende Haltung mit der abschließenden Regelung des § 59a I 1 BRAO. Der letztinstanzlich angerufene BGH hält die Vorschrift für verfassungswidrig, setzt das Verfahren aus und legt dem BVerfG die - ordnungsgemäß begründete - Frage vor, ob § 59a I 1 BRAO im Einklang mit Art. 12 I GG stehe. Wie wird das BVerfG entscheiden? [Anm.: Es ist zu unterstellen, dass § 59a I 1 BRAO formell verfassungsgemäß ist.] PRÜFUNGSSCHEMA A. Zulässigkeit der Vorlage I. Zuständiges Gericht II. Vorlageberechtigung III. Vorlagegegenstand IV. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit V. Entscheidungserheblichkeit VI. Ordnungsgemäße Begründung B. Begründetheit der Vorlage I. Eingriff in den Schutzbereich II. Rechtfertigung des Eingriffs 1. Festlegung der Schranke 2. Schranken-Schranken a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 59a I 1 BRAO b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des § 59a I 1 BRAO Jura Intensiv LEITSATZ Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. § 59 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO): „(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. […]“ Inhaltsverzeichnis

RA - Digital

Rspr. des Monats