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RA Digital - 03/2017

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120 Zivilrecht

120 Zivilrecht RA 03/2017 2. Ausschluss des Anspruchs gem. § 302 BGB Dieser Anspruch könnte vorliegend allerdings gem. § 302 BGB ausgeschlossen sein. Danach beschränkt sich im Annahmeverzug des Gläubigers eine Verpflichtung des Schuldners zum Ersatz der Nutzungen eines Gegenstandes auf die Nutzungen, die er auch tatsächlich zieht. Möglicherweise Ausschluss des Anspruchs auf Nutzungsersatz analog § 546a I BGB wegen Annahmeverzugs gem. § 302 BGB „II.3.b) Dass K den Gebrauch der im Streit stehenden Leasingobjekte nach Ablauf der Leasingzeit noch fortgesetzt und auf diese Weise hieraus Nutzungen gezogen hat, ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich.“ B stünde damit gegen K kein Anspruch auf Nutzungsersatz analog § 546a I BGB zu, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Die Inhaltskontrolle dieser allgemeinen Geschäftsbedingung führt zur Annahme eines Verstoßes gegen § 307 I 1 BGB. Das für ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht notwendige berechtige Interesse liegt nicht vor. Ferner sind die berechtigten Belange der anderen Seite nicht ausreichend gewahrt. a) Annahmeverzug gem. § 293 BGB Gem. § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Es müsste daher ein Angebot des K am rechten Ort und zur richtigen Zeit vorliegen. Vorliegend bot K der B die Rückgabe der Maschinen zum Ende der Vertragslaufzeit an deren Sitz an. B lehnte dies ab und bestand aufgrund des § 10 der Leasingbedingungen auf Rückgabe der Maschinen an einen bei Karlsruhe ansässigen Maschinenverwerter. Fraglich ist, ob B die Verweigerung der Annahme zu Recht erfolgte. Dazu müsste die wirksam in den Vertrag einbezogene AGB i.S.d. § 305 I BGB einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB standhalten. „II.2.c Die Rückgabeklausel, die B das Recht einräumt, K anzuweisen, das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertrages auf eigene Kosten und Gefahr entweder an eine von ihr zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, anderenfalls an ihren Sitz zu liefern oder auf ihre Weisung kostenpflichtig zu entsorgen, ist gem. § 307 I 1 BGB unwirksam, weil sie K auch bei angemessener Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 I 2 BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Durch die Verwendung dieser Klausel versucht B, eigene Interessen an einer möglichst vorteilhaften Verwertung oder Beseitigung ihrer Leasingobjekte auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen, ohne von vornherein die Interessen ihres Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.“ II.2.c) bb) Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht darf sich der Verwender durch AGB grds. nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht. Denn eine Befugnis zur einseitigen Festlegung kann ebenso wie eine solche zur einseitigen Änderung wesentlicher Vertragsbestimmungen nur dann wirksam formularmäßig begründet werden, wenn gewichtige (Sach-) Gründe dies rechtfertigen. Erforderlich ist weiterhin, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind. In jedem Fall müssen aber die berechtigten Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sein. Diesen Anforderungen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht.“ II.2.c) bb) (2) Die Rückgabeklausel genügt auch nicht dem Erfordernis, dass die Voraussetzungen und der Umfang des Leistungsbestimmungsrechts hinreichend konkretisiert sein müssen.“ Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2017 Zivilrecht 121 „II.2.c) bb) (2) (a) Das beginnt bereits damit, dass ungeregelt geblieben ist, ob B zumindest vor dem Hintergrund des § 305c II BGB die ihr eingeräumten Weisungsalternativen nach freiem Belieben oder freiem Ermessen hätte ausüben können oder ob sie dabei - was unabdingbar für eine AGB-rechtliche Zulässigkeit wäre - an den Maßstab der Billigkeit (§ 315 BGB) gebunden sein sollte. Darüber hinaus enthält die Klausel keine Maßstäbe, die es einem Leasingnehmer in der bei der gebotenen Rücksichtnahme erforderlichen Weise ermöglicht hätten, schon bei Vertragsschluss Umfang und Grenzen der bei Vertragsende auf ihn zukommenden Kosten und Risiken einigermaßen realistisch einzuschätzen und dies in seine Gesamtkalkulation einzustellen. Das gilt nicht nur für die Höhe der Transportkosten und den Umfang der Transportrisiken im Falle einer Rückgabe der Leasingobjekte an einen möglicherweise weit entfernt ansässigen Verwerter. Das gilt mindestens in gleicher Weise für den im Falle einer dahingehenden Weisung des Leasinggebers anfallenden Entsorgungsaufwand einschließlich der bei Vertragsende bestehenden Entsorgungsanforderungen, die mit denen bei Vertragsschluss nicht notwendig identisch sein müssen.“ B kann sich damit gegenüber der von K angebotenen Rückgabe der geleasten Maschinen an ihrem Unternehmenssitz nicht darauf berufen, er habe K mit dem im Raum Karlsruhe ansässigen Verwerter einen anderen, aufgrund der Rückgabeklausel zulässig ausgewählten, Empfangsadressaten benannt. „II.2. Mit den angesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel gemäß § 306 II BGB zur Anwendung kommenden gesetzlichen (Rückgabe-) Vorschriften (§ 546 I, 269 I BGB) steht das Rückgabeangebot der K im Einklang.“ Mithin befindet sich B im Annahmeverzug gem. § 293 BGB. b) Zwischenergebnis Der Nutzungsersatzanspruch analog § 546a I BGB ist gem. § 302 BGB ausgeschlossen. Da B damit gegen K keine Ansprüche aus dem Leasingverhältnis mehr zustehen, ist das Sicherungsbedürfnis entfallen. Jura Intensiv B. Ergebnis K steht gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution i.H.v. 100.000 € aus der getroffenen Sicherungsabrede zu. Zudem Verstoß gegen § 305c II BGB i.V.m. § 315 BGB B befindet sich im Annahmeverzug, da das Angebot des K an ihrem Sitz den gesetzlichen Rückgabevorschriften gem. §§ 546 I, 269 I BGB entspricht. FAZIT Eine Klausel, nach der der Leasingnehmer das Leasingobjekt an einem vom Leasinggeber zu bestimmenden Ort zurückzugeben hat, ist unwirksam. Der Rückgabeort muss vertraglich konkret vereinbart werden und richtet sich ansonsten nach dem Üblichen oder dem Wohnsitz des Leasingnehmers. Beim Fahrzeugleasing ist die Rückgabe beim Lieferanten üblich. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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