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RA Digital - 03/2017

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134 Referendarteil:

134 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2017 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierfür ist der Beklagte beweisbelastet. Prozessgeschichte II im Indikativ Perfekt: Erläuterung der Beweisaufnahme und ihres Ergebnisses. Im Wesentlichen sollten Sie hier auf die Akte verweisen. Keine Ausführungen zur unproblematischen Zulässigkeit! Obersatz: Ergebnis der Einordnung des typengemischten Vetrags. BGH, Urteil vom 21.04.2005, III ZR 293/04: Besonderheiten und Behandlung des typengemischten Vertrags: Grundsätzlich Einordnung nach dem Schwerpunkt Klassischer „Pferdeeinstellvertrag“ ist Dienstvertrag, BGH v. 12.6.1990, IX ZR 151/89 Zu den Details des Pferdeeinstellvertrags: Häublein, NJW 2009, 2982, 2983 Er behauptet, die Praktikantin habe das Pferd ausreichend darauf vorbereitet, es in der Reithalle frei laufen zu lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom … Bl. … d.A. durch Vernehmung der Zeugin K. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom …, Bl. … Es hat des weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, für das verwiesen wird auf Bl. …d.A., aufgrund Beweisbeschluss vom …, Bl. …d.A.. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über den Vollberitt des Pferdes, der insoweit als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 40.396,10 € aus §§ 611, 280 I, 249 I sowie aus §§ 823 I, 249 I BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt einen typengemischten Vertrag dar, dessen Schwerpunkt in der Erbringung von Diensten besteht. „II.1.a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass etwa auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt. Eine solche rechtliche Einordnung schließt es freilich nicht aus, auch Bestimmungen des Vertragsrechts heranzuziehen, bei dem der Schwerpunkt des Vertrags nicht liegt, wenn allein hierdurch die Eigenart des Vertrags richtig gewürdigt werden kann. II.1. b) Soweit es allein um die Überlassung einer Pferdebox zur Einstellung des Tieres geht, handelt es sich um einen (Raum-​) Mietvertrag (§§ 535, 578 II BGB). Für einen Pferdepensionsvertrag, der neben der Unterstellung des Tieres auch seine Fütterung und Pflege umfasst (also miet-​, kauf- und dienstvertragsrechtliche Elemente enthält), hat der Bundesgerichtshof die rechtliche Einordnung als Dienstvertrag gebilligt. Die Oberlandesgerichte neigen demgegenüber dazu, einen Pferdepensionsvertrag schwerpunktmäßig als entgeltlichen Verwahrungsvertrag (§ 688 BGB) anzusehen. II.1.c) Ob der Pferdepensionsvertrag seinen Schwerpunkt sonach eher im Dienstvertragsrecht oder aber im Verwahrungsvertragsrecht findet, bedarf hier indessen keiner abschließenden Klärung. Denn das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Fall ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Ausbildung des damals noch sehr jungen, für den Einsatz bei Turnieren und die Vorführung bei Prüfungen vorgesehenen Pferdes deutlich im Vordergrund des Vertrags zwischen den Parteien gestanden Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2017 Referendarteil: Zivilrecht 135 hat. Demnach stellt sich der Vertrag im Schwerpunkt als Dienstvertrag (§ 611 BGB) dar, so dass hier die Anwendung von Verwahrungs- oder Mietvertragsrecht ausscheidet. II.1.d) Ein Rückgriff auf das Verwahrungsvertragsrecht ist im Übrigen nicht, wie die Revision meint, deshalb geboten, um den Pferdeeigentümer vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten zu schützen. Zwar trägt bei einem Schadensersatzanspruch wegen Vertragspflichtverletzung grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat. Ist die Schadensursache jedoch aus dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners hervorgegangen und rechtfertigt die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat, so muss er sich vom Vorwurf der Vertragsverletzung entlasten; er hat hierfür darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass ihn kein Pflichtverstoß trifft. Diese Grundsätze gelten auch für Pferdebetreuungsverträge (vgl. BGH, aaO) und tragen Beweisschwierigkeiten des Pferdeeigentümers angemessen Rechnung.“ Hiernach ist eine Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen; der Beklagte muss sich hiervon entlasten. Denn die Verletzung des Wallachs der Klägerin ereignete sich in der Obhut und im alleinigen Verantwortungs- und Gefahrenbereich des Beklagten. Zudem hatte der Beklagte die Betreuung des Pferdes vor und bei dem schadenbringenden Freilauf unstreitig nicht geschultem Fachpersonal, sondern allein einer Praktikantin anvertraut, die am Unfalltag erst seit zwei Monaten in seinem Reitstall tätig war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Umstand, dass sich der Wallach beim Freilauf in der Reithalle in ungewöhnlicher Weise erhebliche Verletzungen zuzog, den Schluss, dass der Beklagte durch seine Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat.“ Eine Entlastung von diesem Vorwurf ist dem Beklagten nicht gelungen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist das Freilaufenlassen eines Pferdes in Anbetracht der baulichen Anordnung der Reithalle des Beklagten unbedenklich, wenn das Tier angemessen vorbereitet wird, also kein „Kaltstart“ geschieht, und die betreuende Person kompetent agiert. Ein Pferd, das zuvor in der Box gestanden habe, müsse erst ein paar Minuten geführt, dann behutsam angetrabt werden und solle erst nach einer in Ruhe absolvierten Trabphase auch zum Galoppieren kommen. Hiernach hätte es zwar in Anbetracht des ausgeglichenen Charakters des Tieres für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Freilaufs genügt, wenn es zuvor (ausreichend und kompetent) in der Halle geführt worden wäre. Allerdings hat der Beklagte nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass dies der Fall war und er seinen Pflichten ausreichend nachgekommen ist. Jura Intensiv Verteilung der Beweislast bei Schadensersatz: • Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die Pflichtverletzung beweisen. • Ausnahmsweise aber Wechsel bei Verteilung der Beweislast nach Gefahren- und Verantwortungsbereich BGH, Urteil vom 05.10.2016, XII ZR 50/14 Beweislast bei dem Beklagten, da der Schaden in dessen Bereich eingetreten ist Beklagter muss sich entlasten Beweiswürdigung und Subsumtion: Ausführungen des Sachverständigen zur sachkundigen Behandlung und unstreitiger Vortrag bzw. bewiesene Behauptungen des Beklagten Dem Beklagten ist der Beweis ausreichender Vorbereitung und kompetenten Verhaltens nicht gelungen. Die Beweisaufnahme hat lediglich ergeben, dass der Wallach vor dem schadenbringenden Freilauf und währenddessen von der Praktikantin K. lediglich einige Zeit am Strick geführt worden sei und dass dies im Reitstall des Beklagten auch so üblich sei. Dass es zuvor nicht zu ähnlich schweren Vorfällen in der Reithalle des Beklagten gekommen war, vermag sein Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB) nicht auszuräumen, wenn die Pflichtverletzung darin besteht, dass ein Pferd in der betreffenden Reithalle (anders als sonst) ohne ordnungsgemäße Vorbereitung frei laufen gelassen wird. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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