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RA Digital - 03/2017

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136 Referendarteil:

136 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2017 Entscheidung zu den Nebenforderungen Hierbei handelt es sich meistens um Verzögerungsschaden. Der infolgedessen von dem Beklagten nach § 249 I BGB zu ersetzende Schaden besteht aus den unstreitig gewordenen Schadensposten aus dem Wert des Pferdes, das mangels Reitbarkeit als Reitpferd nutzlos geworden ist und weiteren nutzlos gewordenen Kosten seines Unterhalts in Höhe von insgesamt 40.396,10 €. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin sind aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu ersetzen, §§ 280 I, II, 286 I BGB; dasselbe gilt für die Verzinsung der Klagesumme, die der Höhe nach auf § 288 I BGB beruht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1, 2 ZPO. FAZIT Es handelt sich um einen Fall aus der Praxis, der sich wegen des beliebten Themas gut als Examensklausur eignet. Das kleinere materiell-rechtliche Problem lässt sich mit Hilfe des Kommentars und einiger eigenständiger Gedanken gut lösen. Hinzu kommt eine beweisrechtliche Frage und eine typische kleine Beweiswürdigung. Mit gutem Handwerkszeug ein unproblematischer Fall! Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2017 NEBENGEBIETE Nebengebiete 137 Gesellschaftsrecht Problem: Scheingesellschafter einer GbR Einordnung: § 15 III HGB und Rechtsscheinhaftung BGH, Versäumnisurteil vom 18.10.2016 II ZR 314/15 EINLEITUNG Aufhänger des vorliegenden Falles ist eine Umwandlung einer GmbH in eine GbR. Auch wenn Umwandlungsrecht nicht zum Prüfungsstoff gehört: Der vorliegende Fall wirf interessante Grundsatzfragen auf. Mit einem entsprechenden Bearbeitervermerk, der kurz die für die Lösung relevanten Punkte des Umwandlungsrechts mitteilt, wäre dies ein „schöner“ Rahmen für eine Klausur. Zur besseren Verständlichkeit wurde der Sachverhalt abgewandelt und vereinfacht. SACHVERHALT Die L-GmbH schuldete der Klägerin noch Kaufpreiszahlung aus einem Kaufvertrag. Mit notariellen Urkunden vom 28. Juli 2010 erwarben die Beklagten A und H die Geschäftsanteile der L-GmbH und beschlossen den Formwechsel der L-GmbH in die M-GbR. Die Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister erfolgte am 23. August 2010 mit folgendem Wortlaut: „Die Gesellschafterversammlung vom 28.07.2010 hat die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die M-GbR (...), welche aus folgenden Gesellschaftern besteht: A (...) und H (...), beschlossen. Die Firma ist erloschen.“ Bereits zuvor hatten die Beklagten am 18. August 2010 ihre Geschäftsanteile an der L-GmbH an zwei britische Limited übertragen. Am 23. September 2010 reichte der Notar die neue Gesellschafterliste der L-GmbH mit diesen Limited beim Handelsregister ein. Die die Umwandlung betreffende Eintragung wurde am 6. Juli 2012 durch Entfernung der Beklagten als Gesellschafter der M-GbR berichtigt. Die Erhebung der Klage erfolgte nach dem 23.08.2010. Jura Intensiv LEITSÄTZE 1. Beim Formwechsel einer GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen weder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ihre Gesellschafter im Handelsregister eingetragen werden. 2. Wer unrichtig als Gesellschafter einer durch Umwandlung entstandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Handelsregister eingetragen ist, kann nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen für die Kosten eines Rechtsstreits haften, den ein Gläubiger der formwechselnden GmbH im Vertrauen auf seine Haftung als Gesellschafter gegen ihn führt. Zeittafel: 28.7.: Beklagte erwerben Anteile der L-GmbH 18.8.: Übertragung der Anteile durch Beklagte an Limited 23.8.: Eintragung der Beklagten im HR als Gesellschafter Danach: Klageerhebung Kann die Klägerin von A und H Zahlung verlangen? PRÜFUNGSSCHEMA: RECHTSSCHEINHAFTUNG I. Zurechenbare Setzung des Rechtsscheins II. Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität) III. Vertrauendürfen (Schutzwürdigkeit) IV. Verkehrsgeschäft © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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