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RA Digital - 03/2017

Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

164 Strafrecht

164 Strafrecht RA 03/2017 b) Täuschungsbedingter Irrtum R vertraute auf diese Zusage und unterlag deshalb einem täuschungsbedingten Irrtum. c) Irrtumsbedingte Vermögensverfügung Durch die Zahlung des Reisepreises hat R sein Vermögen unmittelbar gemindert und deshalb eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung vorgenommen d) Verfügungsbedingter Vermögensschaden Da Y nicht bereit (und wohl nicht einmal in der Lage) war, die von ihm geschuldete Gegenleistung zu erbringen, hat R kein Äquivalent für die Zahlung erlangt und deshalb einen verfügungsbedingten Vermögensschaden erlitten. e) Vorsatz Y handelte vorsätzlich bzgl. der objektiven Tatumstände. f) Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Bereicherung Y handelt auch in der Absicht, sich selbst durch die Überweisung des R auf das Konto des Y eine rechtswidrige und stoffgleiche Bereicherung zu verschaffen. 2. Qualifikation: § 263 V StGB Der von Y begangen Betrug zum Nachteil des R müsste zunächst einen Bandenbetrug darstellen. „[7] […] [Der für einen Bandenbetrug erforderliche konkrete] Bezug der Tat zu der vorangegangenen Bandenabrede lag […] nicht vor. Die Vorgehensweise des Angeklagten Y wich […] derart von dem gemeinsamen Tatplan ab, dass die betreffenden Taten nicht mehr als Ausfluss der Bandenabrede angesehen werden können. Sie dienten vielmehr losgelöst davon ausschließlich seinem eigenen Interesse; denn entgegen der mit U und L getroffenen Abrede gab er auf den Rechnungen nicht das Geschäftskonto von ‚B-Reisen‘, sondern sein eigenes Konto an, so dass die eingezahlten Gelder von vornherein dem Zugriff der anderen Bandenmitglieder entzogen waren.“ Jura Intensiv § 263 V StGB ist somit beim Betrug gegenüber R nicht gegeben. II. Ergebnis Durch das Verhalten gegenüber R hat Y sich ggf. gem. § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, nicht jedoch wegen eines Verbrechens. FAZIT Das Problem, dass die Tat eines Bandenmitglieds nur dann als Bandentat angesehen werden kann, wenn sie auch Ausfluss der Bandenabrede ist, stellt sich nicht nur bei § 263 III 2 Nr. 1, V StGB, sondern auch bei anderen Bandendelikten wie §§ 244 I Nr. 2, 244a I, 250 I Nr. 2, 260 I Nr.2, 260a I StGB. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2017 Referendarteil: Strafrecht 165 Speziell für Referendare Problem: Verständigung – Hinweis auf Bewährungsauflagen Einordnung: Revision, Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 08.09.2016 1 StR 346/16 EINLEITUNG Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zum Umfang der Hinweispflichten für das erstinstanzliche Gericht im Falle einer Verständigung nach § 257c StPO. SACHVERHALT Vor dem LG wurde gegen die A ein Verfahren wegen einer Vielzahl von Betrugstaten geführt. Am 04.02. kam es zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem LG zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Das LG machte den Verfahrensbeteiligten folgenden Vorschlag: Für den Fall, dass das Strafverfahren durch geständige Einlassung der A oder ebensolche Verteidigererklärungen ohne langwierige und umfassende Beweisaufnahme abgeschlossen werden kann, stellte die Strafkammer - im Falle einer Verurteilung - hinsichtlich der A eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren mit einer möglichen Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Diesem Vorschlag des LG stimmte die A nach entsprechender Belehrung gemäß § 257c IV i.V.m. V StPO und Rücksprache mit ihrem Verteidiger zu. Weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen wurden mögliche Bewährungsauflagen erörtert. Der Vorsitzende erteilte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen am 07.05. den Hinweis, dass bei der A im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte, die A zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zu verurteilen, diese für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung auszusetzen und der A die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte in seinem Schlussvortrag, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung zu erkennen und von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das LG verurteilte die A nach Beratung wegen Betruges in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Anschließend verkündete das LG den Bewährungsbeschluss, in dem der A aufgegeben wurde, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 € zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen. Hat eine zulässige Revision des A Aussicht auf Erfolg? PRÜFUNGSSCHEMA: BEGRÜNDETHEIT DER REVISION Begründetheit I. Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse II. Verfahrensrügen III. Sachrüge Jura Intensivwiesen werden. LEITSATZ DES BEARBEITERS Vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, muss der Angeklagte auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56 b I StGB hinge- © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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