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RA Digital - 03/2017

Die Ausbildungszeitschrift von Jura Intensiv.

168 Referendarteil:

168 Referendarteil: Strafrecht RA 03/2017 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass derselbe Strafsenat in einer früheren Entscheidung (Beschluss vom 07.10.2014, 1 StR 426/14) konstatiert hat, dass ein Gericht rechtlich nicht gehalten ist, den Angeklagten im Zuge von Verständigungsgesprächen über die Verhängung einer bedingten Freiheitsstrafe darauf hinzuweisen, dass es beabsichtigt, im Bewährungsbeschluss die Anweisung zur Anzeige eines Wohnungswechsels anzuordnen. Diese Auffassung wird mit dem grundsätzlichen Unterschied zwischen Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) und Bewährungsweisungen (§ 56c StGB) begründet, worauf in einer Prüfungsaufgabe stets zu achten ist. Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56 c I StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen. Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter. Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung tragende Erwägung für das Gebot umfassender Information bei einer Verfahrensabsprache auch über Bewährungsauflagen knüpft an deren sanktionsähnlichen Charakter und die mit ihnen verbundene Genugtuungsfunktion an. Auf die ausschließlich der Hilfe des Verurteilten dienenden Weisungen bzw. Anweisungen lässt sich dies nach Auffassung des 1. Strafsenats wegen der gänzlich unterschiedlichen Zwecksetzung nicht übertragen. Jura Intensiv Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

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