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RA Digital - 03/2019

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114 Zivilrecht

114 Zivilrecht RA 03/2019 PRÜFUNGSSCHEMA A. K gegen B gem. §§ 358 II, IV 1, 355 III 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. Verbundener Vertrag gem. § 358 III BGB a) Darlehensvertrag b) Vertrag über die Lieferung einer Ware c) Finanzierung der Lieferung durch das Darlehen d) Wirtschaftliche Einheit 2. Widerruf des Darlehensvertrags 3. Rechtsfolge gem. § 358 IV 1 BGB i.V.m. § 355 III 1 BGB II. Anspruch erloschen 1. Aufrechnungserklärung 2. Aufrechnungslage B. Ergebnis LÖSUNG A. K gegen B gem. §§ 358 II, IV 1, 355 III 1 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung i.H.v. 5.700 € gem. §§ 358 II, IV 1, 355 III 1 BGB haben. Der Darlehensvertrag zwischen K und V und der Kaufvertrag zwischen K und B können verbundene Verträge i.S.d. § 358 III BGB sein. § 358 III BGB verlangt nicht wörtlich das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages, sondern eines Darlehensvertrages nach § 358 I oder II BGB. In beiden Fällen muss der Darlehensnehmer allerdings ein Verbraucher sein. I. Anspruch entstanden Hat ein Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung aufgrund des § 495 I BGB wirksam widerrufen, so ist er gem. § 358 II BGB auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware gerichtet ist. 1. Verbundener Vertrag gem. § 358 III BGB Zunächst muss ein verbundener Vertrag i.S.d. § 358 III BGB vorliegen. a) Darlehensvertrag § 358 III BGB verlangt das Vorliegen eines Darlehensvertrages i.S.d. § 358 I, II BGB. Ein solcher wurde hier zwischen dem Verbraucher K sowie V geschlossen. b) Vertrag über die Lieferung einer Ware Bei dem mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag zwischen K und B müsste es sich zudem um einen Vertrag über die Lieferung einer Ware handeln. Die Parteien schlossen vorliegend gem. § 433 BGB einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Ein Liefervertrag über eine Ware liegt damit vor. c) Finanzierung der Lieferung durch das Darlehen Das Darlehen diente auch, wie von § 358 III 1 BGB gefordert, der Finanzierung der Warenlieferung. Bei einem drittfinanzierten Vertrag liegt gem. § 358 III 2 Alt. 2 BGB eine wirtschaftliche Einheit vor, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers (hier: B) bedient. d) Wirtschaftliche Einheit Schließlich müssten der Darlehensvertrag und der Liefervertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Da hier ein sog. drittfinanzierter Vertrag vorliegt, ist eine wirtschaftliche Einheit gem. § 358 III 2 Alt. 2 BGB insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. B hielt hier Antragsformulare der V bereit und leitete den Darlehensantrag Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2019 Zivilrecht 115 auch an sie weiter. B wurde hier daher als Vermittler tätig und wirkte demnach auch bei dem Abschluss bzw. der Vorbereitung des Darlehensvertrags mit. Ein verbundener Vertrag i.S.d. § 358 III BGB liegt vor. 2. Widerruf des Darlehensvertrags Gem. § 495 I BGB steht dem Darlehensnehmer bei Verbraucherdarlehensverträgen zudem ein gesetzliches Widerrufsrecht i.S.d. § 355 BGB zu. Mit Schreiben vom 18.09.2017 hat K den Widerruf form- und fristgerecht erklärt. 3. Rechtsfolge gem. § 358 IV 1 BGB i.V.m. § 355 III 1 BGB Gem. § 358 IV 1 BGB i.V.m. § 355 III 1 BGB sind die empfangenen Leistungen - hier die geleistete Anzahlung - unverzüglich zurückzugewähren. K steht folglich gegen B ein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung i.H.v. 5.700 € gem. §§ 358 II, IV 1, 355 III 1 BGB zu. II. Anspruch erloschen Da B bereits 4.863 € an K zurückgezahlt hat, ist in dieser Höhe gem. § 362 I BGB Erfüllung eingetreten. Zudem ist zu prüfen, ob der Anspruch i.H.d. restlichen 837,- € durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen ist. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in dem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Gem. § 358 IV 1 BGB i.V.m. § 355 III 1 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die restliche Anzahlung i.H.v. 837,- € könnte hier gem. § 389 BGB infolge einer Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch nach §§ 358 II, IV 1, 357 VII BGB erloschen sein 1. Aufrechnungserklärung Gem. § 388 S. 1 BGB erfolgt die Aufrechnung durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Vorliegend hat B gegenüber K konkludent die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch aus §§ 358 II, IV 1 BGB i.V.m. § 357 VII BGB analog erklärt. 2. Aufrechnungslage Weiterhin muss eine Aufrechnungslage i.S.d. § 387 BGB vorliegen. Dazu ist zunächst erforderlich, dass gegenseitige Forderungen vorliegen. Der Aufrechnende muss Schuldner der Hauptforderung und Gläubiger der Gegenforderung sein. Der Aufrechnungsgegner hingegen muss Gläubiger der Hauptforderung und Schuldner der Gegenforderung sein. Vorliegend schuldet die Aufrechnende B dem K Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gem. §§ 358 II, IV 1, 355 III 1 BGB. K könnte B Zahlung von Wertersatz nach §§ 358 II, IV 1, 357 VII BGB schuldig sein. „[26] Der wirksame Widerruf des Darlehensvertrags im Rahmen des vorliegenden verbundenen Geschäfts hat gem. § 358 II BGB zur Folge, dass K damit auch nicht mehr an den verbundenen Kaufvertrag gebunden ist. Gem. § 358 IV 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen, nicht widerrufenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform „je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 355 III, 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden“. Da das Verbundgeschäft im vorliegenden Fall ein Kaufvertrag über Waren ist, ist dies ein Verweis auf § 357 BGB. Die in § 357 VII BGB statuierte Wertersatzpflicht ist im vorliegenden Fall anwendbar. [33] Die Voraussetzungen des § 357 VII BGB liegen auch vor. [35] Die Zulassung des Fahrzeugs und der anschließende Gebrauch des zugelassenen Fahrzeugs gingen über eine nach § 357 VII Nr. 1 BGB gestattete bloße Prüfung seiner Beschaffenheit, Eigenschaften und seiner Funktionsweise hinaus. Auf die in §§ 406, 407 BGB normierten Ausnahmen kommt es mangels Abtretung hier nicht an. Beachten Sie die Überschrift des § 357 BGB! Die Vorschrift bezieht sich eigentlich auf einen hier nicht liegenden Fernabsatzkauf oder einen Kauf außerhalb geschlossener Geschäftsräume. Das LG Heidelberg wendet die Norm über den Verweis aus § 358 IV 1 BGB auf § 357 VII BGB entsprechend an. Dies entspricht schon dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/12637, S. 98). Ferner ergibt sich dies aus einer teleologischen Auslegung. Es ist die freie Entscheidung des Verbrauchers, ob er sein Widerrufsrecht ausübt und die im Vergleich zu § 346 II BGB für ihn ungünstigere Wertersatzvorschrift in Kauf nimmt. Ferner darf der den Verbraucher redlich belehrende Unternehmer nicht so stehen wie der nur fehlerhaft oder gar nicht belehrende. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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