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RA Digital - 03/2020

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120 Zivilrecht

120 Zivilrecht RA 03/2020 § 550 S. 1 BGB Abschluss auf eine Zeit länger als ein Jahr Dies setzt gem. § 542 BGB einen unbefristeten Mietvertrag voraus. Problematisch ist, dass der im Jahr 1990 eine Staffelung der Miete über 8 Jahre enthielt und folglich ein auf Zeit geschlossener, befristeter Vertrag war. Darauf könnte es jedoch gem. §§ 578 I, 550 S. 1 BGB nicht ankommen, wenn der neue, konkludent zwischen K und B geschlossene Vertrag über einen längeren Zeitraum als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde. [16] Dass der schriftliche Mietvertrag aus dem Jahr 1990 über einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen worden ist, hat das Berufungsgericht aus der Staffelung der Miete über acht Jahre in § 5 des Vertrags geschlossen. Dies wird von der Revision nicht in Frage gestellt. Fraglich ist, ob die Schriftform eingehalten wurde. Hier keine Einhaltung der Schriftform, anders als im Urteil des BGH vom 17.06.2015, XII ZR 98/13 Als weitere Anspruchsgrundlagen wären §§ 823 I, 249 I BGB sowie §§ 823 II, 1004 BGB sowie § 862 BGB in Betracht gekommen. Auf die Darstellung dieser Ansprüche wird aus Platzgründen verzichtet. Kern des Falles war das Kündigungsrecht aus §§ 542, 580a BGB, welches durch §§ 578 I, 550 S. 1 BGB möglich wurde. [17] Anders als die Revision meint, wahrte der mit der Beklagten neu geschlossene Mietvertrag auch nicht etwa deswegen die Schriftform der §§ 578, 550 BGB, weil er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form niedergelegten Vertragsbedingungen konkludent abgeschlossen worden ist. Denn im Gegensatz zu dem von der Revision in Bezug genommenen Senatsurteil liegt hier schon keine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vor. Mangels Einhaltung der Schriftform war der neu abgeschlossene Vertrag damit gem. §§ 578 I, 550 S. 1 BGB auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Damit konnte er gem. §§ 578 I, 550 S. 2 BGB ein Jahr nach der Überlassung ordentlich gem. §§ 542, 580a BGB gekündigt werden. Indem E bereits 2005 verstorben und der Mietvertrag anschließend konkludent geschlossen worden war, wurde seitens K die Jahresfrist im Jahr 2018 auch eingehalten. Damit steht fest, dass der Mietvertrag aufgrund der wirksamen Kündigung nicht mehr besteht. Folglich ist K nicht gem. § 1004 II BGB zur Duldung verpflichtet. Jura Intensiv B. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch auf Unterlassung der Störung durch Nutzung des PKW-Stellplatzes Nummer 4 gem. § 1004 I BGB. FAZIT Wird ein Mietvertrag entgegen §§ 578 I, 550 S. 1 BGB auf eine längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann dadurch gem. § 542 BGB ordentlich gekündigt werden. Hier lag die Besonderheit darin, dass die Ehefrau des Mieters nicht kraft Gesetz durch Erbschaft in den bestehenden Mietvertrag eingetreten war, sondern konkludent einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte – nicht schriftlich allerdings. Aus diesem Grunde verlor sie durch eine einfache ordentliche Kündigung ihren begehrten Stellplatz. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2020 Zivilrecht 121 Problem: Unterlassung wegen Verwechselungsgefahr Einordnung: Schuldrecht, Deliktsrecht LG Köln, Urteil vom 22.01.2020 28 O 193/19 EINLEITUNG Epigonen imitieren aus Verehrung oder Geschäftssinn die erkennbaren Merkmale eines Idols. Weil sie regelmäßig nur eine durchschnittliche Kopie sind, wird ihr Wirken kritisch beäugt. Ist der Künstler verstorben, muss er seine Nachahmer nicht mehr ertragen, lebt er hingegen noch, tritt neben dem Ärger über den Trittbrettfahrer auch noch die Gefahr hinzu, dass eigene Fans aufgrund der Verwechselungsgefahr getäuscht werden. SACHVERHALT K ist die seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts weltweit bekannte Sängerin und Schauspielerin Tina Turner. B ist Produzentin der Show „SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story“, in der die Sängerin G auftritt und die größten Hits der K präsentiert. B wirbt mit Plakaten für diese Show, auf denen Frau G abgebildet ist, die jedoch aufgrund der Frisur, sowie der Nasen- und Mundpartie eine Ähnlichkeit mit K hervorruft. K willigte weder in die Verwendung ihres Namens noch in die Verwendung ihres Bildnisses zur Bewerbung der Show ein. Auf den Plakaten heißt es: „Die Tina Turner Story“ und „Die Rockdiva hautnah erleben: das Erfolgsmusical um Tina Turner geht auch 2019 wieder auf große Tournee und versetzt das Publikum in Ausnahmezustand.“ und „Zum 80. Geburtstag auf großer Tour: Die Erfolgs-Show um die Rock-Legende Tina Turner. 2019 ist das Jahr besonderer Tina Turner-Jubiläen: Vor 35 Jahren erschien ihr über 20 Millionen Mal verkauftes und mit vier Grammys ausgezeichnetes Album „Private Dancer“, der Start eines unglaublichen Comebacks und einer Weltkarriere. Zu Ehren des 80. Geburtstags der „Queen of Rock“ geht „SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story“ auf große Tournee durch Deutschland, Österreich und Italien. (...)“ Jura Intensiv Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2019 forderte K die B erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf. Sie ist deshalb und aufgrund des Umstands, dass es sich nicht um ein Musical handele, in dem ihr Leben dargestellt werde, sondern um eine Show, in der lediglich ihre Songs wiedergegeben würden, der Meinung, dass hierdurch eine Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild und eine unberechtigte Namensanmaßung i.S.d. § 12 S. 1 BGB vorliege. Sie verlangt von B es zu unterlassen, den Namen „Tina Turner“ zu verwenden, das Bildnis der K für Werbemittel für die Bewerbung der Show zu benutzen, ohne gleichzeitig einen jede Verwechselungsmöglichkeit ausschließenden Zusatz hinzuzufügen. LEITSATZ DER REDAKTION Wer einen lebenden Künstler öffentlich imitiert, hat bei der Verwendung von Werbemitteln für die geplante öffentliche Aufführung dafür Sorge zu tragen, dass eine Verwechselung mit dem lebenden Künstler ausgeschlossen ist. B meint, bereits aufgrund des Alters der K sei angesichts des Fotos der G eine Verwechselungsgefahr ausgeschlossen, ferner werde die Show nicht als Original beworben und schließlich werde keine der K zuzurechnende berühmte Pose nachgeahmt und verweigert die Unterlassungserklärung. Zu Recht? © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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