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RA Digital - 03/2020

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132 Referendarteil:

132 Referendarteil: Zivilrecht RA 03/2020 BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZB 109/17, Rn 17 Der Gläubiger ist daher gehalten, nach Verbrauch des ersten erwirkten Zwangsmittelbeschlusses nach dessen Vollstreckung und weiterer Verweigerungshaltung des Schuldners einen weiteren Zwangsmittelbeschluss zu erlangen. Hier bitte aufpassen: Das Zwangsgeld kommt selbstverständlich nicht dem Gläubiger zugute, sondern geht an die Staatskasse, BGH, Beschluss vom 02.03.1983, IVb ARZ 49/82. Der Streitwert bestimmt sich auch hier nach § 3 ZPO, sodass der Wert sich auch in diesen Fällen an dem Wert der Hauptforderung (Akteneinsicht) richtet. [28] Anders als die Berufung meint, sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.02.1984 (IVb ZR 52/82, FamRZ 1984, 470) hier nicht einschlägig, weil der Zwangsmittelbeschluss mit einem Titel auf wiederkehrende Leistungen nicht zu vergleichen ist. Denn während jener eine Verpflichtung feststellt, die den Schuldner auch nach zeitweiser Erfüllung weiterhin trifft, enthält die Zwangsmittelverhängung nur ein Beugemittel, das vom jeweiligen Verhalten des Schuldners abhängig und überdies mit einmaliger Vollstreckung verbraucht ist. Nimmt der Schuldner trotz Zwangsmittelvollstreckung die nach dem Titel geschuldete Handlung nicht vor, können die Zwangsmittel erneut verhängt werden (Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 888 Rn. 28). Für den zu vollstreckenden Titel gilt dies nicht. Der Streitwert wird auf (…) festgesetzt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 709 S. 1 u. S. 2 ZPO. FAZIT Die Ausdifferenzierung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dahingehend, welcher Rechtsbehelf eingelegt wird, gehört zu den Standardproblemen im Zwangsvollstreckungsrecht. Hier galt es zu erkennen, dass der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss, der ein Zwangsgeld festsetzt, wehrt und vorträgt, dass er dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Anspruch nachkommt. Der Kläger erhebt folglich eine dem titulierten Anspruch auf Gewährung der Akteneinsicht zugrundeliegende Einwendung, sodass die Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist. Das weitere Problem betrifft das Rechtsschutzbedürfnis, da die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss unstreitig weder begonnen noch konkret angedroht wurde. Hier galt es zu erkennen, dass die Androhung des Gläubigers, diese Möglichkeit unter bestimmten weiteren hinzuzukommenden Voraussetzungen zu ergreifen, bereits ausreicht. Jura Intensiv Da der Beschluss auf Festsetzungen eines Zwangsgeldes ein Beugemittel ist, um eine nicht vertretbare Handlung zu erzwingen, konnte der Kläger sich erfolgreich mittels einer Vollstreckungsabwehrklage und dem materiellrechtlichen Einwand, der Verurteilung zur Gewährung der Akteneinsicht nachgekommen zu sein, wehren. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2020 Referendarteil: Zivilrecht 133 Problem: Abnahme im Werkvertragsrecht; Dispositionsmaxime Einordnung: Schuldrecht BT, ZPO I OLG München, Urteil vom 15.01.2020 20 U 1051/19 Bau EINLEITUNG Streitigkeiten zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer sind alltägliches Geschäft für Juristen. Zwischen der Herstellung des Werkes seitens des Unternehmers und der Zahlung seitens des Bauherrn liegt eine praxiswichtige Zäsur, nämlich Abnahme, mit welcher der Bauherr die erbrachte (Teil-)Leistung als vertragskonform anerkennt. In der folgend aufbereiteten Entscheidung prüft das Gericht, ob eine Abnahme vorliegt dahingehend, ob diese ausdrücklich oder stillschweigend erfolgte oder ob diese vertraglich abbedungen war. TATBESTAND Die Parteien sind durch einen am (…) von der Klägerin (K) vorformulierten Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines „Ausbauhauses LifeStyle 1“ auf dem Grundstück der Beklagten (B) mit den Zusatzleistungen (…) zum Preis von (…) miteinander verbunden. Nach Lieferung und Aufbau des Hauses durch K wurde am (…) ein „Schlussabnahme-Hausübergabe“- Protokoll gefertigt. Die dort bezeichneten Mängel wurden von K beseitigt. Das von der K im Rahmen des vertraglich vereinbarten „Technikpakets mit Montage“ geschuldete Heizungs- und Sanitärpaket wurde durch Subunternehmer der K erbracht. Insoweit unterschrieb B am (…) eine „Fertigstellungsmeldung“ sowie ein „Druckprobenprotokoll“. In letzterem ist unter „Bemerkungen“ ausgeführt: „Sämtliche Wasser und Abwasseranschlüsse sowie Lüftungsauslässe und Heizungsverteiler wurden in Absprache mit Bauherren positioniert und montiert.“. Bei den montierten Heizungsverteilern handelt es sich um zwei Unterputzgeräte, die sowohl im Flur im Erdgeschoss als auch im Kinderzimmer im Dachgeschoss nicht in, sondern vor die Wand gesetzt wurden. B monierte dies nach Unterzeichnung der „Fertigstellungsmeldung“ sowie des „Druckprobenprotokolls“ telefonisch gegenüber K. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom (…) forderte B die K unter Fristsetzung zum (…) auf, die beiden Kästen samt Verrohrung unter Putz zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf machte B ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Beseitigungskosten geltend. Von der Forderung der K sind derzeit noch 25.109 € offen; eine Mahnung der K mit Fristsetzung zum (…) blieb erfolglos. Die B stellte zwischenzeitlich den Innenausbau fertig und bezog das Haus. Jura Intensiv K behauptet, dass ein genauer Standort für die Heizkreisverteiler nicht vereinbart worden sei. Der Standort sei vor Ort festgelegt worden, wobei B die Aufputz-Installation gewollt und die Ordnungsgemäßheit der Arbeit mit der „Fertigstellungsmeldung“ bestätigt habe. K vertritt ferner die Rechtsansicht, dass damit, jedenfalls aber durch die nachfolgende Herstellung des Innenausbaus durch B, das Gewerk abgenommen worden sei. LEITSÄTZE 1. Enthält bei einem Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Ausbauhauses das Schlussprotokoll lediglich Feststellungen zur vertraglich geschuldeten Erstellung des Hauses selbst und nicht zur daneben vereinbarten - zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht fertiggestellten - Zusatzleistungen, stellt sich die Unterzeichnung des Protokolls nur als Teilabnahme der Lieferung und der Errichtung des Ausbauhauses dar. 2. Erfolgt seitens eines Bauherrn nach mangelhafter Teilleistung des Bauunternehmers ein Weiterbau, stellt dies keine konkludente Abnahme der mangelhaften Teilleistung dar, da dem Weiterbau an sich kein Erklärungswert beigemessen werden kann. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Ausnahme – insbesondere hier – sind Umstände, die sich auf die Gegenwart beziehen. Achten Sie auf die Trennung zwischen Tatsachenvortrag und Rechtsansichten. Vermeiden Sie juristische Fachbegriffe im Tatsachenvortrag. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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