120 Zivilrecht RA 03/2022 1. Persönliche Anwendbarkeit Ein von §§ 312, 312b BGB erforderlicher Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 III BGB wurde zwischen dem Unternehmer K (§ 14 BGB) und den Verbrauchern B (§ 13 BGB) geschlossen. Mangels Anwendbarkeit des § 650 l BGB, ist die Bereichsausnahme des § 312 II Nr. 3 BGB nicht einschlägig. Es wäre auch nicht falsch, Bereichsausnahmen unter dem Prüfungspunkt „Kein Ausschlussgrund“ zu erörtern. Auf die vorangegangenen Gespräche kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob der Unternehmer auf Veranlassung des Verbrauchers dessen Privaträume betreten und dort den Vertrag geschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Druck- oder Überrumpelungssituation bestand, sondern allein darauf, dass eine solche in den Privaträumen des Verbrauchers entstehen kann. 2. Sachliche Anwendbarkeit Die Anwendung der §§ 312b, 312g BGB ist nicht wegen einer in § 312 II - IV BGB geregelten Bereichsausnahme ausgeschlossen. Indem die B dem K einen Werklohn versprachen, war der Vertrag gem. § 312 BGB auf eine entgeltliche Leistung des Unternehmers gerichtet. Fraglich ist aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 312b BGB. Dies erfordert den Vertragsschluss an einem Ort außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers, was hier der Fall ist. Fraglich ist, ob die Ansicht des K rechtlich zutrifft, dass als weitere Voraussetzung eine Überrumpelungssituation hinzukommen muss. [27] Die Geltung des § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB für den vorliegenden Vertrag scheidet nicht deshalb aus, weil dem Vertragsschluss verschiedene Gespräche vorausgegangen sind, der Termin des Vertragsschlusses wohl auf Veranlassung der Beklagten erfolgt ist, den Beklagten das Angebot des Klägers vorab vorlag usw. (...) [28] In Erwägungsgrund 21 der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: VerbrRRL), die dem aktuellen Recht unter anderem zu außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zugrunde liegt, heißt es zunächst wie folgt: [29] „Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag sollte definiert werden als ein Vertrag, der bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort, der nicht zu den Geschäftsräumen des Unternehmers gehört, geschlossen wird, also beispielsweise in der Wohnung oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers. Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise psychisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, ob der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht. (…)“ [30] Wortlaut und Systematik sind eindeutig: Satz 1 beschreibt, wie der Rechtsbegriff des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages definiert werden soll. Danach soll es maßgeblich nur auf den Ort des Vertragsschlusses ankommen. Satz 2 erläutert lediglich das Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossenen werden. Es handelt sich dabei in Zusammenschau mit Satz 1 nicht um Einschränkungen dergestalt, dass außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge eine Drucksituation oder ein Überraschungsmoment erfordern. (...) [31] Hiermit korrespondiert auch Erwägungsgrund 37 der VerbrRRL, wonach bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher „aufgrund des möglichen Überraschungsmoments und/oder psychologischen Drucks“ ein Widerrufsrecht zustehen soll. Darauf, ob tatsächlich ein Überraschungsmoment oder eine Drucksituation vorliegt, kommt es also nicht an. Jura Intensiv Somit ist die Ansicht des K rechtlich unzutreffend. Die sachlichen Voraussetzungen des § 312b BGB liegen vor. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 03/2022 Zivilrecht 121 3. Kein Ausschlussgrund Der Ausschlussgrund des § 312g II Nr. 11 BGB würde dringende Instandhaltungsmaßnahmen erfordern, welche hier nicht ersichtlich sind. Folglich stand den B im Zeitpunkt des fristgemäß erklärten Widerrufs auch ein Widerrufsrecht zur Verfügung. Also ist der Anspruch auf Werklohnzahlung aufgrund des Widerrufs erloschen. B. Anspruch der B gegen K auf Rückzahlung des Werklohns Zug um Zug gegen Rückgewähr der Wärmepumpe Die B könnten gegen K einen Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns gem. § 355 III BGB haben. I. Anspruch entstanden Aufgrund des wirksamen Widerrufs ist ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 355 III BGB mit der Verpflichtung, das Geleistete zurückzugewähren, entstanden. II. Anspruch durchsetzbar K verweigert die Rückzahlung bis zur Rückgewähr der Wärmepumpe. Fraglich ist, ob die B verpflichtet sind, die Wärmepumpe an K zurückzuübereignen. [51] Aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die empfangenen Leistungen unverzüglich bzw. spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren sind. Dementsprechend sind die Beklagten verpflichtet, die Wärmepumpe und den Speicher nebst der verbauten Materialien an den Kläger zurückzugewähren. [52] § 357 Abs. 6 S. 3 BGB bestimmt, dass bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, der Unternehmer verpflichtet ist, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Abgesehen davon, dass hier „die Waren“ nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an die Beklagten geliefert worden sind, regelt diese Vorschrift nur die Frage des Erfüllungsortes: Sind die empfangenen Leistungen nicht versandfähig, ist der Unternehmer zur Abholung verpflichtet, d.h. aus der ansonsten bestehenden Schickschuld wird eine Holschuld (...). An der beiderseitigen Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen ändert die Vorschrift im Übrigen nichts; insbesondere ist der Vorschrift keinerlei Ausschluss der Rückgewährpflicht zu entnehmen, weil etwa – wie hier – ein Einbau im Haus des Verbrauchers – der Beklagten – erfolgt ist. [55] Wie bereits ausgeführt, ist § 357 Abs. 6 S. 3 BGB keine Ausnahme von der Rückgewährverpflichtung für den Fall eines Einbaus der Vertragsgegenstände etwa im Haus des Verbrauchers zu entnehmen. Die Ansicht der Beklagten, im Falle des Einbaus sei die Rückgewähr ausgeschlossen, findet im Gesetz keine Stütze. [59] Dass Rohre und andere Teile beim Ausbau unter Umständen beschädigt oder gar zerstört werden, steht der Rückgewährverpflichtung ebenfalls nicht entgegen. Soweit gelieferte und verbaute Gegenstände physisch zurückgewährt werden können, verbleibt es bei der Rückgewährpflicht. Zudem belastet eine etwaige Beschädigung oder Zerstörung von zurückzugewährenden Gegenständen die Beklagten überhaupt nicht, sondern schmälert allenfalls den verbleibenden Wert der ausgebauten Anlage für den Kläger. Jura Intensiv K steht ein Gegenanspruch aus dem Rückgewährschuldverhältnis zu. § 357 VI 3 BGB bestimmt nur den Erfüllungsort der Rückgewähr. Die Rechtsnorm schließt die Rückgewährpflicht der Verbraucher nicht aus. Schon der Tatbestand des § 357 VI 3 BGB war hier nicht einschlägig. Der Einbau hat auf die Rückgewährpflicht als solche keinen Einfluss. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis
RA 03/2022 Referendarteil: Strafrec
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