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RA Digital - 03/2022

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126 Zivilrecht

126 Zivilrecht RA 03/2022 B. Anspruch des K gegen B auf Zustimmung zur Löschung der Hypothek gem. § 888 I BGB K könnte einen Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Löschung der Zwangshypothek aus § 888 I BGB haben. 1. Anspruch entstanden Ersterwerb einer Vormerkung vom Berechtigten gem. §§ 883 I, 885 I BGB aufgrund einer Eintragungsbewilligung: 1. Zu sichernder Anspruch auf Einräumung, Löschung oder Änderung des Rechts am Grundstück. Beachte § 883 I 2 BGB 2. Eintragungsbewilligung 3. Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch 4. Berechtigung des Bewilligenden § 883 II 1 BGB gilt für Zwischenverfügungen. § 883 II 2 BGB gilt für Hoheitsakte. a) Vormerkung des K Ein solcher Anspruch setzt eine Vormerkung des Anspruchsstellers voraus. K könnte eine solche am 12.02.1999 gem. §§ 883, 885 I BGB erworben haben. Dies setzt gem. § 883 I BGB zunächst einen zu sichernden Anspruch auf Einräumung, Löschung oder Änderung eines Rechts am Grundstück voraus. Hier ergab sich ein Anspruch des K gegen den Verkäufer der Liegenschaft auf Auflassung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 20.10.1998 gem. §§ 433 I, 311b I 1 BGB. Ferner muss gem. § 885 I BGB die Eintragung der Vormerkung aufgrund einer Eintragungsbewilligung des Eigentümers erfolgt sein. Dies war vorliegend der Fall. Folglich erwarb K am 12.02.1999 eine Auflassungsvormerkung. b) Relative Unwirksamkeit des Rechtserwerbs gem. § 883 II BGB Ein Anspruch aus § 888 I BGB erfordert ferner, dass zugunsten des bereits Vorgemerkten der Rechtserwerb eines Dritten als unwirksam gilt. Gem. § 883 II 1 BGB gilt dies für Verfügungen, die nach dem Erwerb der Vormerkung den Rechtserwerb des Anspruchsstellers vereiteln oder beeinträchtigen würden. § 883 II 2 BGB erweitert diese Wirkung für Hoheitsakte, wie die hier im Wege der Zwangsvollstreckung gem. §§ 866, 867 ZPO erfolgte Eintragung einer Zwangshypothek. Indem K bei Eintragung seines Eigentums kein unbelastetes Eigentum, sondern eine mit einem Pfandrecht belastetes Grundstück erwirbt, beeinträchtigt diese dingliche Belastung den Rechtserwerb des K. Folglich war die Eintragung der Zwangshypothek gegenüber K gem. § 883 II 2 BGB relativ unwirksam. Ein Anspruch des K gegen B aus § 888 I BGB besteht dem Grunde nach. Jura Intensiv 2. Anspruch durchsetzbar Fraglich ist, ob der Anspruch auch durchsetzbar ist. B hat nämlich gem. § 214 BGB die Einrede der Verjährung erhoben. a) Verjährung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs Fraglich ist, ob der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch aus § 433 I BGB verjährt ist und ob B eine solche Verjährung per Einrede einem Anspruch aus § 888 I BGB entgegenhalten könnte. B darf dem Anspruch aus § 888 I BGB auch alle Einreden gegen den Anspruch entgegen halten, der durch die Vormerkung gesichert wird. § 216 I BGB findet auf § 888 I BGB keine Anwendung. [14] Im Ausgangspunkt darf die Beklagte als Schuldnerin eines Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB alle Einreden erheben, die dem Schuldner des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs gegen den Vormerkungsberechtigten zustehen (...). Hierzu gehört auch die Einrede der Verjährung; die Vorschrift des § 216 Abs. 1 BGB ist auf die Vormerkung, die die Erlangung des Rechts erst vorbereiten soll, nicht anwendbar (...). Ist der durch die Vormerkung gesicherte schuldrechtliche Anspruch verjährt, kann der vormerkungswidrig Eingetragene deshalb im Grundsatz die dem Schuldner zustehende Einrede der Verjährung gegen den gesicherten Anspruch erheben und die Zustimmung aus diesem Grund verweigern (...). Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2022 Zivilrecht 127 [16] Der seitens des Klägers behauptete Kaufvertrag zwischen ihm und dem Voreigentümer vom 20. Oktober 1998 unterlag dem Schuldrecht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (...). War die lastenfreie Übergabe geschuldet, stellte die im maßgeblichen Zeitpunkt des Eigentumsübergangs eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Rechtsmangel dar. Infolgedessen trat durch die Übertragung des Eigentums an dem belasteten Grundstück keine Erfüllung ein (...). Der fortbestehende Erfüllungsanspruch gegen den Voreigentümer unterlag der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren (§ 195 BGB aF). Diese Frist ist noch nicht abgelaufen. [17] Daran hat sich entgegen der Ansicht der Revision durch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 1. Januar 2002 nichts geändert. (...) Maßgeblich ist insoweit aber nicht die von der Revision herangezogene, in § 196 BGB bestimmte Frist von zehn Jahren, die u.a. für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und damit für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch gilt, sondern die dreißigjährige Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB. Auch nach geltendem Recht setzt die vertragsgemäße Erfüllung gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB die Freiheit von Rechtsmängeln voraus. Ist das verkaufte Grundstück im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs mit einem Rechtsmangel behaftet, kann der Käufer gemäß § 435, § 437 Nr. 1 BGB Nacherfüllung verlangen. Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre, wenn der Mangel der Kaufsache - wie hier - in einem im Grundbuch eingetragenen Recht besteht. Diese Frist ist maßgeblich für die Verjährung des Anspruchs auf Nacherfüllung, in den sich der Erfüllungsanspruch mit der mangelhaften Lieferung umwandelt (...). b) Verjährung des Anspruchs aus § 888 I BGB Fraglich ist, ob der Anspruch aus § 888 I BGB verjährt ist. [19] Nach nahezu einhelliger Ansicht ist der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar (..). Nur vereinzelt wird vertreten, dass die Verjährung des Anspruchs aus § 888 Abs. 1 BGB derjenigen des gesicherten Anspruchs folge (...). [20] Der Senat sieht den aus § 888 Abs. 1 BGB folgenden Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB als unverjährbar an. (...) [21] Ob der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB der Verjährung unterworfen sein soll, und welche Frist bejahendenfalls gelten sollte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. [22] Anders als bei dem Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) fehlt es an einer speziellen Norm, die die Verjährung ausschließt (vgl. § 898 BGB). Insbesondere ist § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Ansprüche aus eingetragenen Rechten nicht der Verjährung unterliegen, nicht direkt anwendbar, weil die Vormerkung kein im Grundbuch eingetragenes dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art darstellt (...). [23] Andererseits unterfällt der Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB aber auch nicht den für den jeweiligen schuldrechtlichen Anspruch maßgeblichen Verjährungsregeln. So regelt die hier maßgebliche Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB nur die Verjährung der in § 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB bezeichneten Ansprüche; ebenso wenig einschlägig ist der auf den ursprünglichen Auflassungsanspruch anwendbare § 196 BGB, weil der Anspruch gemäß Jura Intensiv Verjährungsfrist nach der Rechtslage bis zum 31.12.2001: 30 Jahre gem. § 195 BGB a.F. Aktuelle Rechtslage: Aufgrund des Rechtsmangels gilt § 438 I Nr. 1b BGB. Die Frist beträgt 30 Jahre. § 196 BGB findet hingegen keine Anwendung, weil sich aufgrund des Rechtsmangels der Erfüllungsanspruch in einen Nacherfüllungsanspruch umgewandelt hat. Regelungslücke: § 898 BGB findet auf den Anspruch aus § 888 I BGB keine Anwendung, weil die Vormerkung kein dingliches Recht, sondern nur ein Sicherungsmittel eigener Art ist. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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