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RA Digital - 03/2022

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128 Zivilrecht

128 Zivilrecht RA 03/2022 Regelungslücke: Die für den gesicherten, der Vormerkung zugrundeliegenden Anspruch geltenden Verjährungsregeln können nicht auf den Anspruch aus § 888 I BGB angewendet werden, weil dieser nur ein unselbständiger Hilfsanspruch ist. Vergleichbarkeit mit den Rechtsverwirklichungsanspruchen i.S.d. § 902 BGB, z.B. §§ 1018, 1094 Das Bewilligen einer Vormerkung ist keine Verfügung, hat aber wegen der Wirkungen in §§ 883 II, 883 III BGB bereits verfügungsähnlichen Charakter. Dies führt zur Vergleichbarkeit der Vormerkung mit einem dinglichen Recht. § 888 Abs. 1 BGB nicht auf die Begründung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück gerichtet ist, sondern lediglich sicherstellt, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann (...). Zudem spricht der Umstand, dass der Zustimmungsanspruch ein unselbständiger Hilfsanspruch ist (...), dafür, dass er jedenfalls nicht vor dem gesicherten Anspruch verjähren kann; eine pauschale Anwendung von § 196 BGB, wie sie die Revision für richtig hält, liegt auch aus diesem Grund fern. [24] Die Regelungslücke ist durch die entsprechende Anwendung von § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB zu füllen. Diese Norm erfasst in ihrem direkten Anwendungsbereich die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts dienenden Ansprüche (...). Mit diesen Rechtsverwirklichungsansprüchen ist der Zustimmungsanspruch gemäß § 888 Abs. 1 BGB vergleichbar. Denn trotz seines akzessorischen Charakters ist er ein eigenständiger Anspruch gegen den vormerkungswidrig Eingetragenen, der zur Durchsetzung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs notwendig ist (...). Und obwohl die Vormerkung als Sicherungsmittel eigener Art anzusehen ist, verleiht sie dem gesicherten schuldrechtlichen Anspruch in beträchtlichem Umfang dingliche Wirkungen im Sinn einer dinglichen Gebundenheit des Grundstücks; sie bewirkt insbesondere die relative Unwirksamkeit von sogenannten Zwischenrechten (§ 883 Abs. 2 BGB) und sichert dem dinglichen Recht, auf dessen Einräumung der vormerkungsgesicherte Anspruch gerichtet ist, denjenigen Rang, der ihm zugekommen wäre, wenn es selbst bereits zur Zeit der Eintragung der Vormerkung eingetragen worden wäre (§ 883 Abs. 3 BGB). Damit ist die Vormerkung in manchen Beziehungen einem dinglichen Recht angenähert (...). Das rechtfertigt es, den Zustimmungsanspruch, der ihrer Verwirklichung dient, wie die in § 902 Abs. 1 BGB geregelten Ansprüche als unverjährbar anzusehen; bestätigt wird dies durch die Überlegung, dass der Anspruch zumindest eine gewisse Nähe zu dem nach § 898 BGB unverjährbaren Grundbuchberichtigungsanspruch aufweist (...). Folglich liegt keine Verjährung vor. Der Anspruch aus § 888 I BGB ist durchsetzbar. Jura Intensiv C. Ergebnis K hat gegen B einen Anspruch aus § 888 I BGB auf Löschung der Zwangshypothek der B. FAZIT Der Anspruch aus § 888 I BGB ist analog § 902 BGB unverjährbar. Inhaltsverzeichnis © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG

RA 03/2022 Referendarteil: Zivilrecht 129 Speziell für Referendare Problem: Betriebsschließungsversicherung IV. Einordnung: Schuldrecht AT, BT; ZPO I BGH, Urteil vom 26.01.2022 IV ZR 144/21 EINLEITUNG Insbesondere in der Gastronomiebranche sind Betriebsschließungsversicherungen aufgrund eines Infektionsgeschehens üblich. Hinsichtlich der Coronapandemie ist problematisch, dass der Erreger in den zeitlich früher abgeschlossenen Verträgen nicht namentlich genannt ist und demnach ein Versicherungsfall bei einer coronabedingten Betriebsschließung streitig ist. Die Thematik war häufig Gegenstand der ordentlichen Tatsachengerichte und wurde hier bereits in den Ausgaben • RA 09/2020, S.469, LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, 4 O 215/20 • RA 11/2020, S.577, LG München I, Urteil vom 01.10.2020, 12 O 5895/20 und • RA 08/2021, S. 409 OLG Celle, Urteil vom 01.07.2021, 8 U 5/21 behandelt. Nun liegt eine höchstgerichtliche Entscheidung vor, welche als erstinstanzliches Urteil dargestellt wird. TATBESTAND Der Kläger (K) ist Inhaber eines Gastronomiebetriebs, die Beklagte ist Versicherungsgeberin. Die Parteien sind über einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag miteinander verbunden. Dem Versicherungsvertrag liegen Zusatzbedingungen (ZBSV 08) zugrunde, welche die Voraussetzungen für den Versicherungsfall unter Bezugnahme auf das IfSG und meldepflichtige Erreger konkretisieren. Der dazugehörige Katalog führt weder die Coronaviruskrankheit-2019 (COVID-19) noch das SARS-CoV oder (SARS-CoV-2) namentlich auf. Die (…) Landesregierung ordnete mit der am (…) in Kraft getretenen Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARSCoV-2 unter anderem die Schließung von sämtlichen Gaststätten an. K schloss daraufhin seine Gaststätte. K vertritt die Rechtsauffassung, dass die B schon deshalb eintrittspflichtig sei, wenn aufgrund des IfSG beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten ein Betrieb geschlossen werde. Zudem vertritt K die Rechtsauffassung, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage daraus folge, dass sich der Entschädigungsanspruch noch nicht beziffern lasse und offen sei, ob er öffentlich-rechtliche Entschädigungen geltend mache oder sich Warenverkäufe anrechnen lassen müsse. Zudem sei lediglich die Eintrittspflicht als solche im Streit. Jura Intensiv Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants, belegen in den Räumlichkeiten (…), beginnend mit dem 17.03.2020 Entschädigung aus der Betriebsschließungsversicherung zur Versicherungsscheinnummer (…) zu zahlen. LEITSÄTZE 1 a) Versicherungsschutz besteht nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. 1 b) Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in den Versicherungsbedingungen festgehaltenen Katalog. 1 c) Ist dieser abschließend, besteht kein Versicherungsschutz für dort nicht genannte Erreger bzw. Krankheiten. 2. Diese Regelung ist weder intransparent i. S. d. § 307 I 2 BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer unangemessen i. S. d. § 307 I 1, II Nr. 1 und 2 BGB. Das Unstreitige wird im Indikativ Imperfekt dargestellt. Ausnahmen – insbesondere hier – sind Umstände, die sich auf die Gegenwart beziehen. Der streitige Parteivortrag wird im Präsens und indirekter Rede dargestellt. Trennen Sie zwischen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten. Es wäre ebenfalls zulässig, die Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage chronologisch abzuarbeiten und hinter die Rechtsausführungen der Beklagten zu stellen. Das Problem hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages, § 256 I ZPO, wird von keinem Gericht im Instanzenzug entschieden. Diesen „Luxus“ haben Sie in einer Urteilsklausur nicht. © Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG Inhaltsverzeichnis

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